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II ZR 132/06

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Februar 2008 II ZR 132/06 (Rheinmöve) AktG §§ 183, 27, 62, 93, 111, 116; BGB § 812 Gescheiterte Sanierung einer Auffanggesellschaft - gemischte verdeckte Sacheinlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: bgh_pm_31_2008 letzte Aktualisierung: 18.2.2008 BGH, 18.2.2008 - II ZR 132/06 AktG §§ 183, 27, 62, 93, 111, 116; BGB § 812 Gescheiterte Sanierung einer Auffanggesellschaft - gemischte verdeckte Sacheinlage Bundesgerichtshof Seite 1 von 2 Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 31/2008 Gescheiterte Sanierung einer Auffanggesellschaft – gemischte verdeckte Sacheinlage Der Rechtssache liegt der gescheiterte Versuch der "übertragenden Sanierung" eines in Rheinland-Pfalz überregional tätigen Möbelhauses in der Rechtsform einer KG zugrunde. Diese KG geriet im Jahr 1999 in Insolvenz. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Auffanggesellschaft, einer AG, welche im Jahr 2000 nach einer Kapitalerhöhung das noch vorhandene Aktivvermögen der KG gegen Übernahme ihrer Verbindlichkeiten erworben hat. Beklagte sind neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den beiden Vorständen der Auffanggesellschaft (AG) der Insolvenzverwalter der KG. Der Kläger macht gegen die Beklagten unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Zahlungsansprüche in Millionenhöhe im Zusammenhang mit dem oben genannten, zwischen der AG und der KG geschlossenen Vertrag geltend. Beide Vorinstanzen abgewiesen. haben die Klage gegen die vorerwähnten Beklagten insgesamt Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat dabei wie in einem rechtlich ähnlich gelagerten Fall, der der Entscheidung vom 9. Juli 2007 (II ZR 62/06 "Lurgi" – vgl. auch Pressemitteilung 93/07) zugrunde lag, darauf abgestellt, dass der bei der Zeichnung der Aktien durch die beklagte KG bereits abgesprochene Kaufvertrag sich als verdeckte gemischte Sacheinlage darstellt. Dies führt in der Rechtsfolge zwar zu einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages, nicht aber zu dem vom Kläger bislang vorrangig geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus § 62 AktG , sondern grundsätzlich nur zu einem Bereicherungsanspruch (Saldotheorie) in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen den übernommenen (und ausgeglichenen) Verbindlichkeiten und dem Wert der rechtsgrundlos empfangenen Gegenleistungen (Anlage- und Umlaufvermögen, soweit dieses nicht mehr Zug um Zug herausgegeben werden kann, sowie Nutzungsmöglichkeiten). Insoweit fehlt es bislang an einem Vortrag des Klägers. Da er – wie auch die Instanzgerichte – die hier maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht erkannt hatte, ist ihm gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Darlegungen nachzuholen. Auf Grundlage dieser Darlegungen wird das Berufungsgericht dann auch erneut zu prüfen haben, ob eine Haftung der beklagten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nach §§ 93, 111, 116 AktG eingreift. Der offene Einlageanspruch ist bisher nur hilfsweise Gegenstand der Klage. Urteil vom 18. Februar 2008 – II ZR 132/06 – "Rheinmöve" LG Mainz – Entscheidung vom 30.12.2004 – 12 HKO 57/03 OLG Koblenz – Entscheidung vom 20.4.2006 – 6 U 120/05 Karlsruhe, den 18. Februar 2008 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&... 18.02.2008 Seite 2 von 2 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&... 18.02.2008 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.02.2008 Aktenzeichen: II ZR 132/06 (Rheinmöve) Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Erschienen in: DNotI-Report 2008, 94-95 BGHZ 175, 265-276 DNotZ 2008, 628-630 NotBZ 2008, 270 Normen in Titel: AktG §§ 183, 27, 62, 93, 111, 116; BGB § 812