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III R 57/05

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 19. Juni 2008 III R 57/05 EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1 a, 33, 33 a Abs. 1 und 5; BGB § 1585 Abs. 2 Abfindung von Unterhaltsansprüchen als außergewöhnliche Belastung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 329MittBayNot 4/2009 Rechtsprechung Steuerrecht 16. BGB §§ 463, 646 Abs. 2; BauGB § 28 Abs. 2 Satz 2 (Auslösung eines sanierungsrechtlichen Vorkaufsrechts bei Immobilienkauf zwischen GbR und beteiligter GmbH) Ein notarieller Kaufvertrag zwischen einer GmbH und einer GbR, an der die GmbH mit 10 % beteiligt ist und deren Zweck auch der Handel mit Immobilien ist, stellt keine Einbringung eines Kaufobjekts in die Gesellschaft dar, wenn die Beteiligten über das Bestehen eines sanie­ rungsrechtlichen Vorkaufsrechts belehrt wurden. Der Verkauf eines Grundstücks von einer GmbH an eine aus dieser und einer weiteren GmbH als Gesellschafter beste­ henden GbR ist als Verkauf an einen „Dritten“ im Sinne des Vorkaufsrechts zu qualifizieren. Tritt eine Gemeinde aufgrund der Vorschriften des Baurechts in den Kaufver­ trag ein, besteht von Gesetzes wegen keine Möglichkeit der Heraufsetzung des Kaufpreises. VG Saarlouis, Beschluss vom 12.2.2009, 5 L 69/09 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist bislang nicht mit Gründen abgedruckt. Steuerrecht 17. EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1 a, 33, 33 a Abs. 1 und 5; BGB § 1585 Abs. 2 (Abfindung von Unterhaltsansprüchen als außergewöhnliche Belastung) 1. Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf – insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Haus­ rat, Versicherungen – einer dem Steuerpflichtigen gegen­über unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33 a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unter­ haltsleistungen, mit denen ein besonderer und außer­ gewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird – z. B. Krank­ heitskosten oder Pflegekosten – dagegen nach § 33 EStG. 2. Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren An­ lass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zah­ lungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33 a Abs. 1 EStG , wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist. BFH, Urteil vom 19.6.2008, III R 57/05 Der Kläger war seit 1974 in erster Ehe verheiratet. Am 27.1.1999 schloss er mit seiner damaligen Ehefrau im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung einen notariellen Vertrag, in dem unter anderem Gütertrennung, Regelungen über den Zugewinnausgleich, ein Erbverzicht, die Freistellung der Ehefrau von Verbindlichkeiten und das Einverständnis der Eheleute in eine Scheidungsklage vereinbart wurden. Weiterhin verpflichtete sich der Kläger für den Fall der rechtskräftigen Scheidung an seine Ehefrau eine einmalige Zahlung von 1.458.000 DM zu leisten. Der Betrag wird in dem notariellen Vertrag als Unterhaltszahlung bezeichnet. In diesem Betrag war eine einmalige Zahlung von 600.000 DM enthalten, die am 1.2.1999 fällig sein sollte. Die übrigen Beträge waren bei Vertragsabschluss bereits durch Zahlung bzw. Verrechnung getilgt. Im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung des Klägers verzichteten die Eheleute einvernehmlich auf gegenseitige Unterhaltsansprüche. Die Ehe wurde noch in demselben Jahr (1999) geschieden. Den von ihm entsprechend dem notariellen Vertrag gezahlten Betrag von 600.000 DM finanzierte der Kläger mittels eines Darlehens, für das im Streitjahr 1999 Schuldzinsen in Höhe von 27.416,67 DM anfielen. Seit dem 14.9.1999 ist der Kläger mit der Klägerin verheiratet. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1999 machte er neben seinen Scheidungskosten in Höhe von 9.690 DM den im notariellen Vertrag als Unterhaltsleistung bezifferten Betrag in Höhe von 1.458.000 DM und die für die Finanzierung des Teilbetrags von 600.000 DM aufgewendeten Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das beklagte FA berücksichtigte lediglich die Scheidungskosten. Der Einspruch blieb insoweit ohne Erfolg. Das FG zog – entsprechend dem Hilfsantrag der Kläger – Unterhaltszahlungen in Höhe von 27.000 DM als Sonderausgaben ab (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Übrigen wies es die Klage, mit der die Berücksichtigung des im notariellen Vertrag als Unterhaltsleistung bezeichneten Betrags von 1.458.000 DM und der Zinsen für die Finanzierung des Teilbetrags von 27.416,67 DM als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG erstrebt wurde, ab (FG Köln, EFG 2006, 414). Es entschied, Kapitalabfindungen für künftigen Unterhalt seien als typische Unterhaltsaufwendungen zu beurteilen. Diese könnten nur nach § 33 a EStG abgezogen werden, ein Abzug nach § 33 EStG sei wegen § 33 a Abs. 5 EStG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 1585 Abs. 2 BGB lägen nicht vor. Die von den Klägern genannten Gründe – Krebserkrankungen sowohl des Klägers wie auch der damaligen Ehefrau sowie der mögliche Verlust der gutdotierten Stellung des Klägers – seien nicht als wichtiger Grund i. S. d. § 1585 Abs. 2 BGB anerkannt. Der Abzug der einzelnen Positionen scheitere zudem daran, dass es sich bei diesen Beträgen nicht um Unterhalt handele, sondern um den Vermögens- und Zugewinnausgleich zwischen dem Kläger und der ehemaligen Ehefrau. Mit der Revision tragen die Kläger vor, die Abfindung künftiger Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten sei zwar grundsätzlich nicht zwangsläufig ( BFHE 185, 409 = BStBl II 1998, S. 605). § 33 EStG bleibe aber anwendbar, wenn die Kapitalabfindung unfreiwillig erfolge. Dies werde insbesondere im Falle des § 1585 Abs. 2 BGB angenommen, dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien (z. B. Schmidt/Loschelder, EStG, 27. Aufl., § 33 a Rdnr. 5), was das FG rechtsfehlerhaft verkannt habe. Das „Auseinandersetzungspaket“ habe der geschiedenen Ehefrau – zusammen mit dem Versorgungsausgleich – eine selbständige Lebensstellung verschafft. Ihre Ansprüche seien auch i. S. d. § 1585 Abs. 2 BGB gefährdet gewesen. Die Kapitalabfindung sei in voller Höhe und nicht lediglich in Höhe der Addition der Höchstbeträge nach § 33 a Abs. 1 EStG für die betroffenen Jahre abziehbar. Aus den Gründen: II. Die Revision ist unbegründet, denn Unterhaltsaufwendungen können nur dann nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn sie atypischen Unterhaltsbedarf abdecken (1.). Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob die Kapitalisierung zwangsläufig war (2.). 1. Der Kläger wurde durch die Abfindungszahlung nicht i. S. d. § 33 EStG außergewöhnlich belastet, weil sie für den typischen Unterhaltsbedarf der ehemaligen Ehefrau geleistet wurde. a) Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nach § 33 a Abs. 1 EStG bis zu 7.680 € – im Streitjahr 1999 bis zu 13.020 DM – vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. § 33 a Abs. 1 EStG erfasst nur übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (ständige Rechtsprechung, z. B. BFHE 154, 111 = BStBl II 1988, S. 830 m. w. N.; BFH/NV 2005, 523; Melling­ hoff in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 33 a Rdnr. 7; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 a EStG Rdnr. 38; Blümich/ Heger, § 33 a EStG Rdnr. 100). Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen ( BFHE 110, 547 = BStBl II 1974, S. 86, betr. Krankenversicherung, und BFHE 131, 475 = BStBl II 1981, S. 31), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit den Zuwendungen ein einfacher Lebensstil oder geho Rechtsprechung Steuerrecht bene Ansprüche finanziert werden (BFH/NV 1991, 308). Der von § 33 a Abs. 1 EStG umfasste Bereich ist insofern enger als der den „gesamten Lebensbedarf“ und damit z. B. auch Krankheitskosten umfassende (vgl. § 1610 Abs. 2 BGB ) Unterhaltsbegriff des bürgerlichen Rechts (BFH/NV 1997, 755). Diese für den typischen Lebensunterhalt des Empfängers bestimmten Unterhaltsaufwendungen können nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, sie sind vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen ( § 33 a Abs. 5 EStG ). Untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird – z. B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten –, können dagegen nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen ( BFHE 154, 111 = BStBl II 1988, S. 830; BFHE 162, 231 = BStBl II 1991, S. 62; Kanzler in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 33 a EStG Rdnr. 38 zieht insoweit die Parallele zur zivilrechtlichen Unterscheidung von laufendem Unterhalt und Sonderbedarf, z. B. nach § 1613 Abs. 2 BGB ). Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen im Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG , während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können ( BFHE 191, 280 = BStBl II 2000, S. 294). b) Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht aber danach, ob sie regelmäßig oder einmalig anfallen, und ob sie für den Bedarf des laufenden Veranlagungszeitraumes bestimmt sind oder – wie im Streit­ all – im Voraus zur Abgeltung künftigen Bedarfs bzw. f künftiger Ansprüche geleistet werden (so schon BFHE 101, 384 = BStBl II 1971, S. 325; vgl. auch BFH/NV 2005, 1276 m. w. N.; Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rdnr. B 68; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommen­ steuerrecht, § 33 a Rdnr. 115; a. A. Schmidt/Loschelder, EStG, § 33 a Rdnr. 5). aa) Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 33 a EStG . Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33 a Abs. 1 EStG durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16.12.1954 (BGBl I 1954, S. 373 = BStBl I 1954, S. 575) wurde geschaffen, um die in der Regel höhere Ermäßigung nach § 33 EStG zu verhindern und den Abzug an die Steuerermäßigung für Familienangehörige ( § 32 EStG 1953) anzugleichen (BT-Drucks. II/481, S. 92; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 a EStG Rdnr. 2 und 38). Dementsprechend orientiert sich der Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG am Grundfreibetrag (§ 32 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). § 33 EStG berücksichtigt Situationen, in denen das Existenzminimum des Steuerpflichtigen infolge zwangsläufig größerer und existentiell notwendiger privater Aufwendungen gegenüber dem Normalfall erhöht ist. Würde diese Anforderung nicht auf den Empfänger der Unterhaltszahlungen übertragen, d. h. könnten kapitalisierte Unterhaltsabfindungen über die durch § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG gezogenen Grenzen hinaus unter besonderen Voraussetzungen (z. B. Kapitalisierung) auch dann nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn sie für den üblichen Lebensbedarf bestimmt sind, käme es zu einem Wertungswiderspruch: Der Transfer von Einkünften vom unterhaltsverpflichteten auf den unterhaltsberechtigten geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf 13.805 € – im Streitjahr 1999 27.000 DM – beschränkt. Damit stünde nicht im Einklang, wenn der Unterhaltsverpflichtete stattdessen Aufwendungen MittBayNot 4/2009 für den typischen Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten auch dann steuerlich abziehen könnte, wenn sie den Grundfreibetrag des Empfängers um ein Vielfaches übersteigen, und ohne dass dies – wie beim begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Nr. 1 a EStG ) – durch eine Besteuerung beim Empfänger ausgeglichen würde. Zudem hinge die Abziehbarkeit einer hohen Unterhaltszahlung davon ab, ob diese nur den laufenden Bedarf abdeckt oder auch den Unterhalt künftiger Jahre, obwohl dies für die nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung maßgebliche steuerliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten im Jahr der Zahlung ohne Bedeutung ist. bb) Die Zahlungsweise ist auch kein geeignetes Merkmal für die Einordnung typischer Unterhaltszahlungen. Diese grundsätzlich dem § 33 a Abs. 1 EStG zu unterstellen, bei erzwungener Vorauszahlung oder Abfindung aber § 33 EStG anzuwenden, wäre nicht überzeugend. Beide Vorschriften setzen die Zwangsläufigkeit der Belastung voraus: § 33 EStG durch die Formulierung des Tatbestandes („zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl ...“), und § 33 a Abs. 1 EStG wegen der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung des Empfängers. Die Verpflichtung, den Unterhalt nicht – wie üblich – monatlich, sondern in einer Summe vorauszuzahlen, kann danach keine die Anwendung des § 33 EStG gebietende gesteigerte Zwangslage begründen. Erfüllen die Unterhaltsleistungen den Tatbestand des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG, so bleibt es bei der Ausschlusswirkung des § 33 a Abs. 5 EStG. 2. Unerheblich ist danach sowohl, ob die ehemalige Ehefrau – wie die Kläger im Gegensatz zum FG meinen – einen Anspruch nach § 1585 Abs. 2 BGB hatte und die Abfindung ihrer Unterhaltsansprüche deshalb zwangsläufig war, als auch, ob es sich bei der Abfindung – wie die Kläger meinen – vollen Umfangs um Unterhalt oder – wie das FG entschied – teilweise um die Erfüllung der Zugewinnausgleichsverpflichtung handelte. 18. EStG § 15 Abs. 2 (Gewerblicher Grundstückshandel bei Personengesellschaft) 1. der Beantwortung der Frage, ob eine Personen­ Bei gesellschaft wegen Überschreitung der sog. DreiObjekt-Grenze den Bereich der privaten Vermögens­ verwaltung verlassen hat, sind solche Grundstücks­ aktivitäten nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter allein oder im Rahmen einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft entwickelt haben. 2. Ein zeitlicher Zusammenhang von mehr als zwei Jahren zwischen Erwerb oder Bebauung und (nach­ folgender) Veräußerung eines Grundstücks gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn alsbald zu verkaufen. Das gilt auch dann, wenn der Veräußerer Grundstücks­ makler ist oder der Baubranche angehört. BFH, Urteil vom 17.12.2008, IV R 72/07 Die Kläger waren zu je 50 v. H. an der B-OHG (im Folgenden auch: OHG) beteiligt. Die OHG war im Streitjahr (1995) auf dem Gebiet des gewerblichen Grundstückshandels tätig. Sie erwarb unbebaute Grundstücke, ließ Planungen erstellen, bebaute die Grundstücke bzw. ließ sie bebauen und veräußerte sie anschließend; ferner erwarb und verkaufte sie bebaute Grundstücke. Teilweise wurden die Objekte auch erst nach Vermietung weiterveräußert. Zum 31.12. des Streit­ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 19.06.2008 Aktenzeichen: III R 57/05 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Erschienen in: MittBayNot 2009, 329-330 NJW 2009, 623-624 Normen in Titel: EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1 a, 33, 33 a Abs. 1 und 5; BGB § 1585 Abs. 2