V R 21/07
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 26. Juni 2008 14 Wx 60/07 KostO §§ 30 Abs. 1, 39 Abs. 3 Geschäftswert für Ehevertrag über bestimmte Gegenstände Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 253MittBayNot 3/2009 Rechtsprechung Kostenrecht genleistung erbracht haben. Zum anderen ist dieses Ergebnis die Folge des von den Beklagten bereits vor Insolvenzeröff­ nung erklärten Rücktritts. Ohne dessen Ausübung hätten sie den Anspruch aus dem Kaufvertrag aufgrund der nachrangig zu den Belastungen eingetragenen Vormerkung auch in der Insolvenz der Schuldnerin noch durchsetzen können (§ 883 BGB, § 106 Abs. 1 Satz 1 InsO ). Die Beklagten wären dann zumindest Eigentümer der durch die Rechtsmängel objektiv wohl nur geringfügig wertgeminderten Grundstücke gewor­ den. Eine Einschränkung dinglich begründeter Ansprüche der Insolvenzmasse ist nicht dadurch zu rechtfertigen, dass sich die Beklagten selbst um ihre Sicherung gebracht haben. Bei dieser durch das eigenverantwortliche Vorgehen der Beklag­ ten geprägten Sachlage kann von einem für sie schlechthin untragbaren Ergebnis keine Rede sein ( BGHZ 149, 326 , 331 = DNotZ 2002, 656 ; BGHZ 150, 138 , 144 = DNotZ 2002, 635). III. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Ge­ setzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung zu treffen ( § 563 Abs. 3 ZPO ). Die Voraus­ setzungen eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten sind nicht gegeben. Die Klage ist insgesamt begründet. Kostenrecht 17. KostO §§ 30 Abs. 1, 39 Abs. 3 (Geschäftswert für Ehevertrag über bestimmte Gegenstände) 1. Bei der notariellen Beurkundung von Eheverträgen über die Abwandlung des gesetzlichen Güterstandes ist der Geschäftswert dann, wenn sich die Änderung auf bestimmte Gegenstände beschränkt, nach § 39 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 KostO ohne Schuldenabzug zu ermitteln. 2. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so hat die Bewertung in Anwendung von § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu erfolgen. Allfälligen Unsicherheiten bei der Bewertung einzelner Gegenstände – z. B. Möglichkeit einer Wertveränderung von zum Vermögen eines der Ehegatten gehörenden Geschäftsanteilen; Möglichkeit der Enterbung oder des Nichterlebens des Erbfalls – ist durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. 3. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so ist bei der Bewertung von Gesellschaftsanteilen einer KG deren Aktivvermögen ohne Abzug der Verbindlichkeiten anzusetzen. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.6.2008, 14 Wx 60/07; mit­ geteilt von Dr. Ernst-Frieder Krauß, Richter am OLG Karls­ ruhe In einem von einem Notar beurkundeten Ehevertrag heißt es in den Vorbemerkungen, dass der Ehemann mit einem Kommanditanteil von 123.600 € (24 %), die er von seinem Vater im Wege der vorweg­ genommenen Erbfolge erhalten habe, am Festkapital von 515.000 € einer KG beteiligt sei und dass die übrigen Geschäftsanteile, die von seinem Vater gehalten werden, spätestens mit dessen Tod ebenfalls auf ihn übergehen sollen. Ferner sei der Ehemann Eigentümer zweier – in näher bezeichneter Weise belasteter – Hausgrundstücke, die er vom Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten habe. In § 1 der Urkunde ist bestimmt, dass die Vertragsschließenden den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der §§ 1363 ff. BGB beibehalten. § 2 enthält Modifizierungen des Zugewinnaus­ gleichs, wonach die dort aufgeführten Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden, nämlich: – die Beteiligung des Ehemanns an der KG sowie der vorstehend genannte Grundbesitz, – „sonstiges (Sonder-)Betriebsvermögen, welches einem Ehegat­ ten im Sinne des deutschen Ertragsteuerrechts zusteht“, – Ersatzgegenstände für die vorgenannten Gegenstände, sowie – weitere Beteiligungen an der genannten KG oder anderen Ge­ sellschaften, die ein Ehegatte von seinen Eltern unter Lebenden oder von Todes wegen erwirb. In § 5 ist bestimmt, dass die Ehegatten wechselseitig insoweit auf ihr Pflichtteilsrecht bei Ableben des anderen Teils verzichten, dass bei der Berechnung des Pflichtteils der Wert der gemäß § 2 vom Zuge­ winnausgleich ausgeschlossenen Vermögensgegenstände außer Be­ tracht bleibt und es im Übrigen bei den gesetzlichen Regelungen verbleibt. Bei der Ermittlung des Geschäftswertes von 5.140.352,70 € berück­ sichtigte der Notar keine Verbindlichkeiten. Gegen die Kostenrechnung haben die Kostenschuldner geltend ge­ macht, dass gemäß § 39 Abs. 3 KostO der Geschäftswert auf das Reinvermögen der Ehegatten im Zeitpunkt der Beurkundung begrenzt sei. Bei einem Grundstück sei ein bestehender Nießbrauch anzuset­ zen, im Übrigen sei die KG bilanziell überschuldet, die Beteiligung an ihr sei höchstens mit „Null“ anzusetzen. Ein künftiger Erwerb sei nicht zu berücksichtigen. Das AG hat den Kostenansatz des Notariats insoweit aufgehoben, als er bei der Modifizierung der Zugewinngemeinschaft und des Pflicht­ teilsverzichts keinen Schuldenabzug berücksichtigt und zukünftiger Erwerb einfließt; den Geschäftswert hat es auf 2.205.335,40 € fest­ gesetzt. Es hat ausgeführt, bei Eheverträgen sei lediglich das gegen­ wärtige Reinvermögen und nicht das künftige Vermögen maßgeblich; nach der speziellen Kostenregelung des § 39 Abs. 3 Satz 2 KostO seien Verbindlichkeiten sowohl hinsichtlich des Grundstücks in F.-T. (Nießbrauch) als auch hinsichtlich der Beteiligung an der KG zu berücksichtigen. Auf Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse hat das LG den Ge­ genstandswert der Beurkundung auf 3.374.769,61 € festgesetzt. Bei der Bewertung der ehevertraglichen Regelungen sei der Kommandit­ anteil des Ehemanns in Anwendung von § 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 KostO – und damit unter Abzug von Schulden – mit 3.172.355,28 € anzusetzen. Bei der Geschäftswertfestsetzung seien künftige Vermö­ genswerte nicht zu berücksichtigen, weil § 39 Abs. 3 Satz 1 KostO hierfür keine Grundlage biete. Wegen des Vorrangs der genannten Vorschrift könne dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen § 30 Abs. 1 KostO einen Ansatz für eine Wertbestimmung zukünfti­ gen Erwerbs nach freiem Ermessen entsprechend der Wahrschein­ lichkeit des Eintritts künftigen Vermögenserwerbs ermögliche. Der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht sei gemäß § 39 Abs. 2 KostO mit dem Wert der höherwertigen Leistung – hier: dem der Ehefrau – zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung des Wertes des Anteils des Ehemanns an der KG, die hinsichtlich der erbrecht­ lichen Vereinbarungen gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermes­ sen zu erfolgen habe, sei wegen des Schuldenabzugsverbots des § 18 Abs. 3 Hs. 1 KostO nur das Aktivvermögen der KG – ohne Berück­ sichtigung der Verbindlichkeiten – zu berücksichtigen, so dass er mit 5.224.115,00 € anzusetzen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die – vom LG ohne Einschrän­ kungen zugelassene – weitere Beschwerde der Vertreterin der Staats­ kasse. Aus den Gründen: II. Die infolge Zulassung ( § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO a. F.) statt­ hafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde der Staats­ Rechtsprechung Steuerrecht kasse hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des Kostenansatzes des Notariats. 1. Der Auffassung des LG, wonach bei der Bewertung der ehevertraglichen Regelungen lediglich der um die anteiligen Gesellschaftsverbindlichkeiten geminderte Wert des Kom­ manditanteils des Ehemanns einzusetzen ist, kann nicht ge­ folgt werden. a) Wie Eheverträge zu bewerten sind, ist in § 39 Abs. 3 KostO geregelt. Danach bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Vertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem Vermögen (Satz 1), wobei jeweils die Schulden abgezogen werden (Satz 2). Betrifft der Ehevertrag dagegen nur bestimmte Gegenstände, so ist deren zusammengerechneter Wert maß­ geblich (Satz 3). Da für den zuletzt genannten Fall eine Rege­ lung wie in Satz 2 fehlt, gilt hier das grundsätzliche Schulden­ abzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO ( BayObLGZ 1982, 191 , 194 f.; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., Stichwort „Ehe­ ertrag“ Nr. 1.2 lit. d); Rohs/Wedewer, KostO, § 39 v Rdnr. 39 und 41; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 39 Rdnr. 115; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 39 Rdnr. 20). Dabei ist der Geschäftswert freilich grundsätzlich nicht höher als der Wert des gesamten gegenwärtigen Vermögens der Ehegatten ( BayObLGZ 1982, 191 , 196 f.; OLG Stuttgart, JurBüro 1990, 372; Rohs/Wedewer, KostO, § 39 Rdnr. 39; Assenmacher/ Mathias, KostO, Stichwort „Ehevertrag“ Nr. 1.2 lit. d); Bengel/ Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, § 39 Rdnr. 111). b) Im hier zu entscheidenden Fall hat die Bewertung der ehevertraglichen Regelungen nach Satz 3 – und nicht nach den Sätzen 1 und 2 – von § 39 Abs. 3 KostO zu erfolgen. Um einen Fall der Sätze 1 und 2 der genannten Vorschrift handelt es sich zwar nicht nur dann, wenn die Eheleute einen der im BGB geregelten Güterstände ohne Einschränkungen verein­ baren oder aufheben. Die genannten Vorschriften kommen vielmehr auch dann zur Anwendung, wenn der Güterstand im Rahmen des rechtlich Möglichen abgewandelt wird. Dies gilt indessen nur mit der Einschränkung, dass die Änderungen nicht auf bestimmte Gegenstände beschränkt sind: In diesem Fall gilt stets § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO (vgl. BayObLGZ 1982, 191, 195; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann, KostO, § 39 Rdnr. 111). In dem am 16.4.2004 beurkundeten Ehevertrag haben die Eheleute den gesetzlichen Güterstand ausdrücklich beibehal­ ten (§ 1), in § 2 für bestimmte Fälle aber bestimmt, dass beim Zugewinnausgleich „die nachfolgend aufgeführten Vermö­ gensgegenstände“ – also die Vermögensgegenstände gemäß § 2 Abs. 2 lit. a) bis e) – beim Zugewinnausgleich nicht be­ rücksichtigt werden. Damit liegt eine lediglich auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Abwandlung des gesetz­ lichen Güterstandes vor, so dass § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO zur Anwendung kommt. Dass die in § 2 Abs. 2 lit. c) und e) des Vertrags genannten Vermögensgegenstände („sonstiges Be­ triebsvermögen“ und „weitere Beteiligungen“) – anders als die in lit. a), b) und d) genannte Kommanditbeteiligung und der dort genannte Grundbesitz bzw. deren Ersatzgegenstände – nicht konkret bestimmt und wegen der Erfassung auch zu­ künftigen Vermögenserwerbs auch nicht konkret bestimmbar sind, ändert daran entgegen der Auffassung des LG nichts: Zur Bestimmung einzelner Gegenstände ist nicht ihre ins Ein­ zelne gehende Aufzählung erforderlich, vielmehr wird von § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO auch ein Inbegriff von Sachen und Rechten erfasst. Für – wie hier – nur abstrakt bezeichnete Ver­ mögensgegenstände kann nichts anderes gelten. MittBayNot 3/2009 c) Demgemäß ist der Bewertung des Ehevertrags hinsicht­ lich der Kommanditbeteiligung des Ehemanns das nicht um Verbindlichkeiten geminderte Aktivvermögen der KG zu­ grundezulegen. Dieses hat das LG mit 5.224.115 € festge­ stellt. Die Feststellung dieses Betrages beruht auf der Berech­ nung durch das Notariat, die im Erstbeschwerdeverfahren von keinem der Beteiligten beanstandet worden war, so dass die nunmehr im Verfahren der weiteren Beschwerde erfolgten Angriffe der Kostenschuldner gegen die der Berechnung zu­ grundeliegende Bewertung der Betriebsgrundstücke der KG fehlgehen. Aus dem Schuldenabzugsverbot nach § 18 Abs. 3 KostO folgt weiter, dass hinsichtlich des Grundstücks in F.-T. der Wert des Nießbrauchs vom Grundstückswert nicht abzu­ setzen ist (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, § 18 Rdnr. 7). 2. Zu Unrecht hat das LG bei der Bewertung des Ehever­ trags die in § 2 Abs. 2 lit. e) geregelte Nichtberücksichtigung der gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen nach Ableben seines Vaters auf den Ehemann übergehenden Kommanditanteile beim Zugewinnausgleich nicht in Ansatz gebracht. Dass sich bei der Beurkundung von Eheverträgen der Ge­ schäftswert nach dem gegenwärtigen Vermögen bestimmt, ist in § 39 Abs. 3 Satz 1 KostO für die von dieser Vorschrift er­ fassten Fälle geregelt. Die hier zu beurteilende Beurkundung unterfällt aber – wie ausgeführt – § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO . Damit hat die Bewertung nach § 30 Abs. 1 KostO (Assen­ macher/Mathias, KostO, Stichwort „Ehevertrag“ Nr. 1.2 lit. d)), also nach freiem Ermessen zu erfolgen. Die in Nr. 2 der Vorbemerkung zum Vertrag niedergelegte Erwerbsaussicht in die Bewertung einfließen zu lassen, erscheint schon deshalb angemessen, weil – worauf die Vertreterin der Staatskasse mit Recht hingewiesen hat – eine auf die Behandlung einer künf­ tigen Erwerbsaussicht beschränkte Beurkundung ansonsten ohne Geschäftswert wäre, was nicht richtig sein kann. Unsi­ cherheiten bei der Bewertung – hier: Möglichkeit einer Wert­ veränderung der Geschäftsanteile, Möglichkeit der Enterbung oder des Nichterlebens des Erbfalls – sind durch einen erheb­ lichen Abschlag Rechnung zu tragen. Der der Berechnung des Notariats zugrundeliegende Abschlag von 90 % erscheint dem Senat als jedenfalls nicht zu niedrig, so dass der diesbezüg­ liche Vermögenswert (76 % der Geschäftsanteile an der KG, hiervon 10 %) mit 1.654.303 € anzusetzen ist. (…) Steuerrecht 18. UStG § 1 Abs. 1 a (Keine Geschäftsveräußerung bei Übereignung eines zwar vermieteten, aber noch zu bebauenden Grundstücks) Ist Gegenstand der Übertragung ein zu bebauendes Grundstück, das der Veräußerer unter der Bedingung der Fertigstellung des Bauvorhabens vermietet hat, liegt keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG 1999 vor. BFH, Urteil vom 18.9.2008, V R 21/07 Aus den Gründen: II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Auf­ hebung der Vorentscheidung des FG und zur Änderung des Umsatzsteuerjahresbescheids 2000 vom 13.11.2001 im bean­ tragten Umfang. (…) Das Urteil der Vorinstanz verletzt § 1 Abs. 1 a UStG 1999; entgegen der Auffassung des FG liegt keine Geschäftsveräußerung vor, wenn ein noch zu bebauen­ des Grundstück übertragen wird, das der Veräußerer unter der Bedingung der Fertigstellung vermietet hat. Die Vorausset­ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 26.06.2008 Aktenzeichen: 14 Wx 60/07 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: MittBayNot 2009, 253-254 RNotZ 2009, 111-114 BWNotZ 2008, 198-201 FGPrax 2008, 271-273 Normen in Titel: KostO §§ 30 Abs. 1, 39 Abs. 3