V ZR 185/08
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Oktober 2009 V ZR 185/08 BGB §§ 177, 894 Handeln als vollmachtloser Vertreter trotz Bevollmächtigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 39MittBayNot 1/2010 Rechtsprechung Bürgerliches Recht RECHTsprechung Bürgerliches Recht 1. BGB §§ 177, 894 (Handeln als vollmachtloser Vertreter trotz Bevollmächtigung) Handelt ein Bevollmächtigter vorbehaltlich Genehmigung, so bleibt die Vollmacht wirkungslos und eine Genehmigung erforderlich. (Leitsatz des Herausgeberbeirats) BGH, Urteil vom 2.10.2009, V ZR 185/08; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Mit Notarverträgen vom 9.2.1994 und 10.1.1995 verkaufte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: ebenfalls Klägerin) für insgesamt 175.000 DM Peter P. das Flurstück 357 der Flur 1 der Gemarkung D. und aus dem Flurstück 356 näher beschriebene Teilflächen von insgesamt etwa 45 500 m² Größe (im Folgenden zusammenfassend: das Grundstück). Der Kaufpreis sollte in Höhe eines Teilbetrags von 25.000 DM im Wege der Verrechnung erfüllt werden. Der Restbetrag von 150.000 DM sollte durch Zahlung zu erfüllen sein, davon 75.000 DM bis zum 12.3.1995, die restlichen 75.000 DM „vier Wochen nach Kenntnis (…) (des Käufers) von seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch“. Der Auflassungsanspruch von Peter P. wurde durch die Eintragung von Vormerkungen in das Grundbuch gesichert. Das Grundstück ist „mit dem sehr stark reparaturbedürftigen Schloss D.“ bebaut. Peter P. verpflichtete sich im Kaufvertrag, das Schloss innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem Tage der Eigentumsumschreibung, so herzurichten, dass das Gebäude „als Beherbergungsbetrieb für gastronomische Zwecke genutzt“ werden könne. In der Vertragsurkunde erteilten die Vertragsparteien den „Notariatsangestellten Elke H., Gerlinde K. und Gabriele G. Einzelvertretungsvollmacht unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB , jede Rechtshandlung vorzunehmen, die zum Vollzug des Vertrages notwendig und zweckdienlich ist. (…)“ 40.000 € wurden auf den Kaufpreis bezahlt. Mit Notarvertrag vom 5.10.2001 verkaufte Peter P. das Grundstück an den Beklagten weiter. Der Beklagte verpflichtete sich gegenüber P., dessen Pflichten aus den Verträgen vom 9.2.1994 und 10.1.1995 gegenüber der Klägerin zu übernehmen und diesen hiervon freizustellen. „Sicherungshalber“ trat Peter P. seinen „Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem Vorerwerbsvertrag“ an den Beklagten ab. Die Abtretung der durch die Vormerkungen gesicherten Ansprüche wurde im Grundbuch verlautbart. Am 14.8.2002 erklärten die Notariatsangestellten Andrea T. für die Klägerin und Gabriele G. für Peter P. vor dem Urkundsnotar jeweils „vollmachtlos“ dieAuflassung des Grundstücks. Die Klägerin genehmigte die in ihrem Namen von Frau T. abgegebene Erklärung. Mit Schreiben vom 18.12.2002 forderte sie Peter P. auf, binnen vier Wochen seinerseits die Auflassung zu erklären. Die Aufforderung blieb ohne Erfolg. Peter P. verstarb am 10.5.2006. Er wurde von Brigitte P. beerbt. Mit Schreiben vom 20.11.2006 setzte die Klägerin Brigitte P. Nachfrist gemäß § 326 Abs. 1 BGB a. F. zur Auflassung des Grundstücks bis zum 4.12.2006 und erklärte, nach ergebnislosem Ablauf der Frist von den Verträgen vom 9.2.1994 und 10.1.1995 zurückzutreten. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Zustimmung zur Löschung der Vormerkungen verlangt. Das LG hat den Beklagten verurteilt, die Löschung der für ihn eingetragenen Abtretungsvermerke zu bewilligen und die weitergehende Klage abgewiesen. Das OLG hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des LG. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Abtretungsvermerke nicht zu. Die Erklärung der Klägerin, von den Kaufverträgen mit Peter P. zurückzutreten, habe den an den Beklagten abgetretenen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück unberührt gelassen. Die Verpflichtung des P. zur Mitwirkung an derAuflassung bedeute zwar eine Hauptpflicht aus den Verträgen vom 9.2.1994 und 10.1.1995. Die Pflicht sei indessen erfüllt. Da Frau G. von Peter P. zur Auflassung des Grundstücks bevollmächtigt gewesen sei, sei durch ihre Erklärung in der Notarverhandlung vom 14.8.2002 die Schuld von P. zur Mitwirkung an der Auflassung des Grundstücks erfüllt worden. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 894 BGB schuldet der Beklagte die Zustimmung zu der von der Klägerin verlangten Löschung. Die Klägerin hat Brigitte P. wirksam Nachfrist zur Mitwirkung an der Auflassung gesetzt. Die Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs durch Peter P. ließ die Rechtsstellung der Klägerin als Gläubigerin des Anspruchs auf Annahme der Auflassungserklärung unberührt. Der Erwerbsanspruch aus den Verträgen vom 9.2.1994 und 10.1.1995 ist mit Ablauf der von der Klägerin gesetzten Nachfrist am 4.12.2006 erloschen. Seither besteht kein Anspruch mehr, der durch die eingetragenen Vormerkungen gesichert und dem Beklagten abgetreten ist. Die für den Beklagten eingetretenen Abtretungsvermerke sind gegenstandslos. 1. Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, Peter P. sei in der Auflassungsverhandlung vom 14.8.2002 wirksam vertreten worden. So verhält es sich schon deshalb nicht, weil Frau G. von der ihr erteilten Vollmacht ausweislich des Wortlauts ihrer Erklärung keinen Gebrauch gemacht hat und eine Genehmigung der von ihr im Namen von Peter P. abgegebenen Erklärung nicht erfolgt ist. Das Berufungsgericht übersieht, dass die Erklärungen eines bevollmächtigten Vertreters nur dann gegen den Vertretenen wirken, wenn der Vertreter bei der Abgabe seiner Erklärung von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch macht. So verhält es sich nicht, wenn der Vertreter eine Erklärung im Namen des Vertretenen ausdrücklich als „vollmachtlos“ abgibt. In diesem Fall handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Wirksamkeit seiner Erklärungen gegen den Vertretenen hängt von der Genehmigung durch den Vertretenen ab (BGH, DNotZ 1968, 407 , 408; OGHZ 1, 209, 211; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 177 Rdnr. 12; Soergel/Leptien, BGB, 13.Aufl., § 177 Rdnr. 8; Staudinger/Schilken, BGB, 2004, § 177 Rdnr. 6). Unterbleibt die Genehmigung, bleibt die Erklärung des Vertreters schwebend unwirksam. Sie wird endgültig unwirksam, wenn der Vertretene trotz Aufforderung die Genehmigung nicht erklärt, § 177Abs. 2 BGB. Dem steht es gleich, dass derVertretene eine von dem Erklärungsempfänger zur neuerlichen Abgabe der Erklärung gesetzte Frist verstreichen lässt. So verhält es sich mit der Fristsetzung der Klägerin vom 18.12.2002. Dass das Berufungsgericht das Verhalten von Frau G. dahin ausgelegt habe, diese habe entgegen dem Inhalt der Auflassungsurkunde als bevollmächtigte Vertreterin gehandelt, wie die Revisionserwiderung meint, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Teilzahlung auf den Kaufpreis steht dem Beklagten nicht zu. Im Hinblick auf den Rücktritt der Klägerin von den Verträgen mit Peter P. kann Brigitte P. als dessen Erbin grundsätzlich die Rechtsprechung Bürgerliches Recht MittBayNot 1/2010 Rückgewähr der Teilzahlung auf den Kaufpreis verlangen, § 346 Satz 1 BGB a. F. Wegen dieses Anspruchs wäre der Beklagte gegenüber der Klägerin nur dann gemäß § 273 Abs. 1 BGB zur Zurückbehaltung berechtigt, wenn Peter P. oder Brigitte P. ihm den Rückgewähranspruch abgetreten hätte. Dass es sich so verhält, hat die Klägerin bestritten. Der Beklagte leitet die Abtretung aus dem Kaufvertrag zwischen ihm und P. vom 5.10.2001 her. Der in dem Vertrag vom 5.10.2001 für den Fall der Ausübung eines Vorkaufsrechts vereinbarten Abtretung einer Forderung von P. gegen den Vorkaufsberechtigten ist die Abtretung eines Anspruchs von P. gegen die Klägerin jedoch nicht zu entnehmen. Zu dieser Feststellung ist der Senat in der Lage, weil schon das LG ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten im Hinblick auf die Teilleistung auf den Kaufpreis verneint hat, der Hinweis des Beklagten auf die Vertragsurkunde vom 5.10.2001 zur Begründung seiner Berufung die behauptete Abtretung nicht ergibt und weiteres Vorbringen des Beklagten hierzu nicht in Betracht kommt. 2. BGB §§ 1041, 1050 (Erhaltungspflichten des Nießbrauchers) Die aus § 1041 Satz 1 und 2 BGB folgenden Erhaltungspflichten des Nießbrauchers werden durch die Vorschrift des § 1050 BGB nicht eingeschränkt. BGH, Urteil vom 23.1.2009, V ZR 197/07 Der Vater der Klägerin übertrug dieser durch notariellen Vertrag vom 8.4.1971 das Eigentum an einem Gewerbegrundstück. Gleichzeitig räumte er seiner Ehefrau, der Beklagten, ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dem Grundstück ein. In Ziffer 6 des Vertrages heißt es: „Abweichend von § 1050 BGB wird vereinbart, dass die Nießbraucherin auch die Veränderung und Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes zu vertreten hat. Sie ist berechtigt, hieran sämtliche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen und die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu machen.“ In den Jahren 2001 bis 2005 wandte die Beklagte 71.020,16 € für die Sanierung bzw. Instandhaltung der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude auf. Mit der in der Revisions­nstanz allein noch maßi geblichen Widerklage verlangt sie von der Klägerin, ihr diese Kosten zu erstatten. Das LG hat die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklageantrag weiter. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne von der Klägerin keinen Aufwendungsersatz für die vorgenommenen Reparaturen verlangen. Die Auslegung von Ziffer 6 der notariellen Vereinbarung ergebe, dass die Beklagte auch die Kosten außergewöhnlicher Verwendungen auf die Gebäude zu tragen habe. Die Umkehrung des Regelungsgehalts des § 1050 BGB führe zwangsläufig zu einer grundlegenden Veränderung der Haftungsverteilung zwischen Eigentümer und Nießbraucher. Aus der gewollten umfassenden und unbeschränkten Haftung der Beklagten für alle Veränderungen und Verschlechterungen der Sache folge, dass sie alle erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen auf ihre Kosten durchführen müsse. Die in § 1041 BGB vorgesehene Beschränkung ihrer Unterhaltungspflicht auf gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen sei damit hinfällig. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Beklagte ihre Aufwendungen für die Gebäudereparaturen, unabhängig davon, ob es sich dabei um gewöhnliche oder außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen handelt, nicht nach den §§ 1049 Abs. 1, 683, 684 BGB ersetzt verlangen kann. 1. Grundsätzlich hat der Nießbraucher die belastete Sache zwar nur in ihrem wirtschaftlichen Bestand, nicht aber in ihrem Kapitalwert zu erhalten (§ 1041 Satz 1 BGB). Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (§ 1041 Satz 2 BGB). Hierzu zählen Erhaltungsmaßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind (BGH, NJW-RR 2003, 1290 , 1291 = DNotZ 2004, 140 ; MünchKommBGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1041 Rdnr. 4; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1041 Rdnr. 3). Darunter fallen insbesondere die normalen Verschleißreparaturen, während etwa die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außergewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1290, 1292 = DNotZ 2004, 140 ; NJW 1993, 3198 , 3199 = DNotZ 1995, 699 ; NJW-RR 2005, 1321 , 1322 = DNotZ 2006, 45). 2. Etwas anderes gilt indessen, wenn es dem Nießbraucher in Abweichung von der Regelung in § 1041 Satz 2 BGB obliegt, auch außergewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. In diesem Fall kann er seine Aufwendungen nicht nach § 1049 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen (vgl. Staudinger/Frank, BGB, 2002, § 1049 Rdnr. 1; Palandt/ Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1049 Rdnr. 1). Ein solcher Fall liegt hier nach der Auslegung von Ziffer 6 des notariellen Übergabevertrages durch das Berufungsgericht vor, wonach die Parteien der Beklagten durch die abweichende Vereinbarung zu § 1050 BGB sämtliche Erhaltungspflichten bezüglich des Grundstücks und der darauf befind­ lichen Gebäude auferlegt haben. Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 150, 32 , 37; 137, 69, 72; 131, 136, 138). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt der Auslegung kein unzutreffendes Verständnis des Verhältnisses der in § 1050 BGB und § 1041 BGB enthaltenen Regelungen zugrunde. Das wäre allerdings anders zu beurteilen, wenn die Annahme der Revision zuträfe, die Vorschrift des § 1050 BGB beschränke die Pflichten des Nießbrauchers aus § 1041 BGB. In diesem Fall hätte die Veränderung des Regelungsgehalts von § 1050 BGB im Zweifel nicht zu einer Erweiterung der in § 1041 enthaltenen Verpflichtungen der Beklagten geführt. Vielmehr hätte das Berufungsgericht dann erwägen müssen, ob sich die Bedeutung der Vereinbarung in Ziffer 6 des Übergabevertrages darin erschöpfen sollte, der Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, die von ihr nach § 1041 BGB zu tragenden gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen unter Berufung auf eine ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs auf die Klägerin als Eigentümerin abzuwälzen. Der Ausgangspunkt dieser Überlegung der Revision, wonach § 1050 BGB die Verpflichtungen aus § 1041 BGB einschränkt, ist indessen unzutreffend. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.10.2009 Aktenzeichen: V ZR 185/08 Rechtsgebiete: Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Sachenrecht allgemein Erschienen in: MittBayNot 2010, 39-40 Normen in Titel: BGB §§ 177, 894