I R 55/09
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 07. April 2010 I R 55/09 UmwStG 1995 § 20 Umwandlungsteuerliche Sacheinlage auch bei gesellschaftsrechtlicher Bargründung mit Aufgeld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 507MittBayNot 6/2010 Rechtsprechung Steuerrecht Steuerrecht 26. UmwStG 1995 § 20 (Umwandlungsteuerliche Sachein­ lage auch bei gesellschaftsrechtlicher Bargründung mit Auf­ geld) Eine Sacheinlage gemäß § 20 UmwStG 1995 kann auch vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder -kapitaler­ höhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzu­ bringen. BFH, Urteil vom 7.4.2010, I R 55/09 Streitig ist, ob die Übertragung von Kommanditanteilen auf Kapitalgesellschaften im Rahmen von Aufgeldern (Agios) bei Bargründung oder Barkapitalerhöhung als Sacheinlage i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG 1995) anzusehen ist. Die Klägerin ist eine KG, an der der Beigeladene zu 1 im Streitjahr (2001) zunächst mit einem Kommanditanteil von nominal 60.000 DM beteiligt war. Außerdem war der Beigeladene zu 1 alleiniger Gesellschafter der X-GmbH. Am 28. März des Streitjahres wurden in nachstehender Reihenfolge mehrere Vorgänge notariell beurkundet: – Der Beigeladene zu 1 übertrug schenkweise je einen Kommanditanteil an der Klägerin von nominal 6.000 DM auf seine beiden Töchter, die Beigeladenen zu 2 und – die Gesellschafterversammlung der X-GmbH beschloss eine ­Erhöhung ihres Stammkapitals um 1.000 € auf 26.000 €. Der Beigeladene zu 1 verpflichtete sich zur Übernahme der neuen Stammeinlage. Er verpflichtete sich „zum einen“ zu einer Bareinzahlung in Höhe von 1.000 € auf ein Konto der Gesellschaft. Der Beigeladene zu 1 erklärte ferner: „Hiermit übertrage ich die Kommanditbeteiligung im Nennbetrag vom 48.000 DM nebst dem auf diese Beteiligung entfallenen Gewinn auf die (X-)GmbH und trete hiermit entsprechend die vorbezeichnete Kommanditbeteiligung nebst vorbezeichnetem Anteil am Ergebnis an die (X-)GmbH ab. Die (X-)GmbH hat keine besondere Gegenleistung für die Übertragung der vorstehenden Kommanditbeteiligung und der weiteren Rechte zu entrichten. Vielmehr erfolgt diese Übertragung als Agio zu der von mir übernommenen neuen und in bar einzuzahlenden Stammeinlage in Höhe von 1.000 €. Klarstellend wird festgehalten, dass die (X-)GmbH verpflichtet ist, die Kommandit­ beteiligung mit dem Buchwert zu bilanzieren.“ – Die X-GmbH und die Beigeladenen zu 2 und 3 errichteten die Y-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €. In der Gründungsvereinbarung heißt es: „Jeder Gesellschafter verpflichtet sich zum einen zur unver­ züglichen Bareinzahlung der jeweils übernommenen Stammeinlage auf ein Konto der Gesellschaft, die Gesellschafterin (X-)GmbH somit i. H. v. 22.500 €, die (Beigeladene zu 2) i. H. v. 1.250 € und die (Beigeladene zu 3) i. H. v. 1.250 €. Weiterhin verpflichten sich hiermit die drei vorbezeichneten Gründungsgesellschafter, als Agio für die jeweils gezeichneten Stammeinlagen neben der Bareinzahlung des gezeichneten ­Betrages ihre jeweilige Kommanditbeteiligung an der (Klägerin) … auf die (Y-)GmbH in Gründung zu über­tragen, wobei weder diese Gesellschaft noch eine(r) der beteiligten Gesellschafter Gegenleistungen zu erbringen hat. Entsprechend treten hiermit die (X-)GmbH ihren Anteil i. H. v. 48.000 DM am Festkapital der (Klägerin) sowie die (Beigeladenen zu 2 und 3) ­ihren Anteil i. H. v. jeweils 6.000 DM am Festkapital dieser Kommanditgesellschaft an die (Y-)GmbH in Gründung ab. (…) Besondere Gesellschafterrechte sollen durch diese Übertragung und Abtretung nicht ­begründet werden. Zwischen sämt­ lichen Gesellschaftern sowie der (Y-)GmbH in Gründung wird klargestellt, dass diese GmbH verpflichtet ist, die KG Be­tei­ligung mit dem Buchwert zu bilanzieren.“ Im Gesellschaftsvertrag der Y-GmbH war bestimmt, dass das Stammkapital i. H. v. 22.500 € von der X-GmbH und i. H. v. jeweils 1.250 € von den Beigeladenen zu 2 und 3 übernommen werde und sofort und in bar zu erbringen sei. Am 2.4.2001 brachte dieY-GmbH die auf sie übertragenen Kommanditanteile an der Klägerin wiederum in Form eines Agios zusätzlich zur Bareinlage in die neu gegründete Z-GmbH ein. Die Buchwerte der Kommanditbeteiligungen wurden nach den vorstehend beschriebenen Einbringungen von den übernehmenden Gesellschaften jeweils fortgeführt; für die Agios wurden Kapitalrücklagen gebildet. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Streitjahr berücksichtigte die Klägerin aufgrund der Buchwertfortführungen aus den beschriebenen Übertragungen von Kommanditanteilen keine Veräußerungsgewinne. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) war demgegenüber der Auffassung, die Voraussetzungen für Buchwertfortführungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 hätten jeweils nicht vorgelegen und ermittelte aus den am 28.3.2001 vereinbarten Übertragungen der Kommanditanteile auf die X-GmbH und die Y-GmbH einen Veräußerungsgewinn, den er für das Streitjahr i. H. v. 1.805.349,60 DM dem Beigeladenen zu 1 und i. H. v. jeweils 225.668,70 DM den Beigeladenen zu 2 und 3 zuordnete und gesondert und einheitlich feststellte. Die deswegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG Münster hat den angefochtenen Feststellungsbescheid dahin abgeändert, dass der Veräußerungsgewinn entfällt. Sein Urteil vom 2.4.2009, 8 K 2403/05 F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1423 abgedruckt. Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision des FA, mit der dieses die Verletzung materiellen Rechts rügt. Aus den Gründen: II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass aufgrund der Übertragungen von Kommanditanteilen an der Klägerin am 28.3. und am 2.4.2001 kein Veräußerungsgewinn entstanden ist, der im Rahmen der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin für das Streitjahr festzustellen und den Beigeladenen zuzuordnen wäre. 1. Im Hinblick auf die schenkweise Übertragung der ­Teil-Kommanditanteile von jeweils nominal 6.000 DM vom Beigeladenen zu 1 auf die Beigeladenen zu 2 und 3 hat das FA zu Recht keinen Veräußerungsgewinn festgestellt. Denn bei der unentgeltlichen Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils auf natürliche Personen war im Streitjahr ­gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 EStG 1997 i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I, S. 3858; BStBl 2002 I, S. 35) – EStG 1997 – für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften der Gewinnermittlung ergibt, mithin der Buchwert der Kommandit­ anteile. Das steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. 2. Auch die Übertragungen der Kommanditanteile durch die Beigeladenen und die X-GmbH auf die X-GmbH bzw. die Y-GmbH haben keinen Veräußerungsgewinn ausgelöst. a) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsver­ mögen ansetzt, gilt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. b) Die Anwendung dieser Regeln führt im Streitfall dazu, dass als Veräußerungspreise der von den Beigeladenen und der X-GmbH übertragenen Kommanditanteile die von der Rechtsprechung Steuerrecht X ­ -GmbH und der Y-GmbH fortgeführten Buchwerte anzusetzen sind, so dass sich ein Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 1997 nicht ergibt. aa) Der Beigeladene zu 1 hat seinen gesamten zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Mitunternehmeranteil an der Klägerin in die X-GmbH eingebracht; danach haben die B ­ eigeladenen zu 2 und 3 sowie die X-GmbH ihre jeweiligen Mitunternehmeranteile vollständig in die Y-GmbH eingebracht. Dass es sich sowohl bei der X-GmbH als auch bei der Y-GmbH um unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften gehandelt hat, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. bb) Die Beigeladenen und die X-GmbH haben für die Mitunternehmeranteile jeweils neue Anteile an den übernehmenden Gesellschaften erhalten, so dass Sacheinlagen im Sinne der Legaldefinition des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 vor­ liegen. aaa) Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des FG sind die am 28.3.2001 getroffenen Einlageverein­ arungen b dahin auszulegen, dass die Einbringenden die Mitunternehmeranteile nicht unentgeltlich, sondern als Teil des für den Erwerb der GmbH-Geschäftsanteile zu entrichtenden Entgelts an diese geleistet haben. Es handelt sich nach dieser tatrichterlichen Würdigung bei den von den Beigeladenen und von der X-GmbH übernommenen Verpflichtungen zur Einbringung der Kommanditanteile um Aufgelder, die neben den ebenfalls übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung der Bareinlagen geleistet werden mussten, um die neuen GmbHGeschäftsanteile zu erhalten. bbb) Da die Übertragungen der Mitunternehmeranteile somit Bestandteile der tauschähnlichen Einbringungsgeschäfte w ­ aren, liegt das für die Anwendung von § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Einbringung und dem Erwerb von Gesellschaftsrechten vor. Daran ändert es nichts, dass die Nominalbeträge der übernommenen Geschäftsanteile jeweils bereits vollständig durch die von den Einbringenden ebenfalls übernommenen Bareinlageverpflichtungen abgedeckt waren. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Überpari-Emission, bei der der Einbringungswert der Einlagegegenstände den Nominalbetrag der hierfür übernommenen Stammeinlage übersteigt und in Höhe der Differenz in eine Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen ist, ertragsteuerlich in vollem Umfang als Veräußerung und nicht teilweise als verdeckte Einlage anzusehen ( BFHE 218, 97 , BStBl II 2008, S. 253; BFHE 226, 500 ; zu Einlagen in Personengesellschaften: BFHE 222, 402 , BStBl II 2009, S. 464, das mit Schreiben des BMF vom 20.5.2009, BStBl 2009 I, S. 671 insoweit für allgemein ­ nwendbar erklärt worden ist; vgl. auch Widmann/ a Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG [SEStEG] Rdnr. R 163; Haritz/Menner, Umwandlungsteuergesetz, 3. Aufl., § 20 Rdnr. 188; Rödder/Herlinghaus/van ­ ishaut, UmwandL lungsteuergesetz, 2008, § 20 Rdnr. 133). Der Beurteilung als „Sacheinlage“ i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 steht nicht entgegen, dass aus gesellschaftsrechtlicher Sicht die Kapitalerhöhung bei der X-GmbH eine reine Barkapitalerhöhung und die Gründung der Y-GmbH eine reine Bargründung gewesen sind. Daraus ist zwar zu f ­ olgern, dass die ausschließlich in Form von Aufgeldern g ­ eschuldete Einbringung der Kommanditbeteiligungen g ­ esellschaftsrechtlich nicht als Sacheinlageverpflichtungen i. S. v. § 5 Abs. 4, § 56 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die G ­ esellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), sondern als „andere Verpflichtungen“ (Nebenleistungen) i. S. v. § 3 MittBayNot 6/2010 Abs. 2 GmbHG anzusehen sind (vgl. z. B. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 3 Rdnr. 39). Wie das FG zu Recht angenommen hat, setzt § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 aber nicht voraus, dass auf die Einbringung des betreffenden Betriebsvermögens die gesellschaftsrecht­ lichen Vorschriften über Sacheinlagen anwendbar sein müssen. Vielmehr enthält § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 eine eigenständige Legaldefinition des umwandlungsteuerrecht­ lichen Begriffs der „Sacheinlage“, die nicht in jedem Fall d ­ eckungsgleich mit dem gesellschaftsrechtlichen Sachein­ lagebegriff sein muss. Für die umwandlungsteuerrechtliche Sacheinlage ist es nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erforderlich aber auch ausreichend, dass der Einbringende als Gegenleistung („dafür“) für die Einbringung des Betriebsvermögens neue Gesellschaftsanteile erhält. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Einbringungs­ gegenstand als reines Aufgeld neben der Bareinlage zu übertragen ist (vgl. auch Widmann/Mayer/Widmann, a. a. O., § 20 UmwStG [SEStEG] Rdnr. R 167, der bei Verbuchung der Sacheinlage ausschließlich in den Rücklagen § 20 UmwStG nur dann nicht für anwendbar hält, wenn Bareinlage und Einbringung auf getrennten Vorgängen beruhen). Dieses vom Wortlaut getragene Verständnis wird auch dem Gesetzeszweck der §§ 20 ff. UmwStG 1995 gerecht, Umstrukturierungen von Unternehmen steuerlich zu begünstigen, soweit sichergestellt ist, dass ein vor der Einbringung bestehendes Besteuerungsrecht in Bezug auf die bislang im einzubringenden Betriebsvermögen entstandenen stillen Reserven gewahrt bleibt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs e ­ ines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 16/2710, S. 42). Denn die vom Einbringenden neu erworbenen Geschäftsanteile repräsentieren auch dann den Wert der stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens, wenn dieses in Form eines Aufgelds zur Bareinlage in die Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist. Dass die gesellschaftsrechtlichen Sonderregeln für Sacheinlagen nach § 5 Abs. 4 GmbHG , wie z. B. die Pflicht zur Erstellung eines Sachgründungsberichts ( § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ), die Pflicht zur Erbringung vor der Anmeldung (§ 7 Abs. 3 GmbHG), die registergerichtliche Werthaltigkeitskontrolle ( § 9 c Abs. 1 Satz 2 GmbHG ) und die sog. Differenzhaftung des Einlegers ( § 9 GmbHG ) nicht für Sacheinbringungen im Rahmen von Nebenleistungspflichten nach § 3 Abs. 2 GmbHG gelten, steht der Anwendung des § 20 UmwStG 1995 nicht entgegen. Denn diese Sonderregeln dienen ausschließlich der Gewährleistung der realen Aufbringung des Stammkapitals der GmbH im Interesse der Gesellschaftsgläubiger. Ein Bezug zu der geschilderten umwandlungsteuerrechtlichen Zielsetzung der §§ 20 ff. UmwStG 1995 lässt sich daraus nicht ableiten. ccc) Mit dieser Beurteilung weicht der Senat nicht i. S. v. § 11 Abs. 2 FGO von entscheidungserheblichen Rechtssätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1990, VIII R 17/85 ( BFHE 163, 352 , BStBl II 1991, S. 512) ab. Dort heißt es zwar u. a., § 20 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1977) – der im Wesentlichen mit § 20 UmwStG 1995 übereinstimmt – nehme mit seiner Legaldefinition der Sacheinlage auf die gleichlautenden Begriffe des Gesellschaftsrechts, insbesondere (auch) auf § 5 Abs. 4, § 56 Abs. 1 GmbHG , Bezug. Diese Aussage ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass in dem Urteilsfall nur die Frage zu beantworten war, ob auch Einbringungen in Form verdeckter Einlagen – d. h. solcher Einbringungen, die unentgeltlich in das Gesellschaftsvermötigt sein können. Der Verweis auf die gesellschaftsrecht­ichen l Sacheinlagevorschriften sollte deshalb in diesem Zusammenhang ersichtlich nur verdeutlichen, dass für die von § 20 U ­ mwStG 1977 begünstigte Einbringung jedenfalls eine G ­ egenleistung in Form der Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten erforderlich ist. Daraus kann deshalb nicht a ­ bgeleitet werden, § 20 UmwStG 1977/1995 könne auf Sacheinbringungen im Wege von Aufgeldern nicht anwendbar sein; zu dieser – dort nicht entscheidungserheblichen – Frage lässt sich dem BFH-Urteil in BFHE 163, 352 , BStBl II 1991, S. 512 keine Aussage entnehmen. 3. Aus der Übertragung der Kommanditanteile von der YGmbH auf die Z-GmbH vom 2.4.2001 ist ebenfalls kein Veräußerungsgewinn entstanden. Denn auch diese Einbringung ist im Rahmen eines Agios und deshalb für den Erwerb neuer Anteile erfolgt, so dass sie von § 20 UmwStG 1995 umfasst wird. 27. EStG §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 22 (Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind nicht einkommensteuerbar) Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapital­ überlassung des Kindes an die Eltern, so dass in den w ­ iederkehrenden Zahlungen auch kein einkommensteu­ erbarer Zinsanteil enthalten ist. BFH, Urteil vom 9.2.2010, VIII R 43/06 Im Streit ist, ob die 1972 geborene Klägerin im Streitjahr (1996) in Höhe eines Zinsanteils aus von ihren Eltern auf Lebenszeit zugesagten monatlichen Zahlungen Einkünfte erzielt hat. Mit notariellem Vertrag vom 4.2.1994 verzichtete die Klägerin auf ihren Pflichtteil und etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche beim Tod ihrer (1937 und 1945 geborenen) Eltern. Das gesetzliche E ­ rbrecht blieb unberührt. Im Gegenzug erhielt sie eine Einmalzahlung von 1 Mio. DM, außerdem die Zusage einer ab dem 1.1.1994 auf Lebenszeit der Klägerin zu erbringenden monatlichen Zahlung in Höhe des Grundgehalts eines bayerischen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in der Endstufe. Vereinbart war, dass die monatliche Leistung bei Änderungen der Leistungsfähigkeit der Zahlungsverpflichteten oder der Bedürftigkeit der gesundheitlich beeinträchtigten Klägerin entsprechend § 323 ZPO anzupassen sei. Auf die Einmalzahlung und den mit über 1 Mio. DM ermittelten Kapitalwert der l ­ebenslangen monatlichen Zahlung wurde Schenkungsteuer fest­ gesetzt. Außerdem unterwarf der Beklagte (das FA) die monatlichen Zahlungen mit einem Ertragsanteil von 65 % der Einkommensbesteuerung und stützte sich dabei zunächst auf § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG , im Rahmen der Einspruchsentscheidung sodann auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG . Dabei setzte das FA den Zinsanteil der Zahlungen in entsprechender Anwendung des § 22 EStG wiederum mit 65 % an. Das FG erkannte auf eine nicht steuerbare Unterhaltsrente und gab der Klage deshalb statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 410 veröffentlicht. Hiergegen richtet sich die Revision. Das FA vertritt die Auffassung, bei den monatlichen Zahlungen handele es sich um die zeitlich g ­ estreckte Auszahlung einer Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht in Form lebenslang wiederkehrender Leistungen, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Zinsanteile enthielten. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung komme nicht zur Anwendung, da es sich bei der Zusage der wiederkehrenden Leis­ tungen nicht um eine einseitig begründete Rechtspflicht handele. Auch sei von einer Einbeziehung der Interessen und Ansprüche der Steuerrecht Klägerin bei Vertragsschluss auszugehen und nicht von reinen V ­ ersorgungsleistungen. Aus den Gründen: II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 FGO ). Im Ergebnis zu Recht hat das FG erkannt, dass die aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 4.2.1994 an die Klägerin geleisteten monatlichen Zahlungen weder ganz noch mit e ­ inem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterliegen. 1. Wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen potentiellen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil sind beim Empfänger grundsätzlich nicht als wiederkehrende Bezüge i. S. v. § 22 Nr. 1 EStG steuerbar. Die Steuerbarkeit folgt insbesondere nicht aus der Zahlungsweise in Form einer Rente. Allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, kann deren Steuerbarkeit nicht begründen (BFH, BStBl II 2000, S. 82; vgl. auch Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 10 Rdnr. 65 unter „Gegenleistung“). Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung, seine anders lautende frühere Rechtsprechung (vgl. BFH, BStBl II 1992, S. 809) ist insoweit überholt. 2. Die an die Klägerin geleisteten Zahlungen enthalten k ­ einen Ertrag aus Kapitalforderungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. a) Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen aus einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis können Kapitalerträge enthalten. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (auch in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung) „Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.“ aa) Kapitalforderung in diesem Sinne ist jede auf Geld­ leistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (BFH, Urteil vom 20.6.1996, VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175; Schmidt/Weber-Grellet, a. a. O., § 20 Rdnr 121). Erforderlich ist aber in jedem Fall die Überlassung von privatem Geldvermögen an Dritte (BFH, BStBl II 1988, S. 252, unter III. 2.; BStBl II 1982, S. 540; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.11.1982, BStBl II 1983, S. 272; vgl. Blümich/ Stuhrmann, § 20 EStG Rdnr. 294 a; vgl. auch Schmidt/WeberGrellet, a. a. O., § 20 Rdnr. 123). Dabei kann die Kapitalüberlassung in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen, etwa durch Hingabe als (endfälliges oder in Raten zu tilgendes) Darlehen (auch in Gestalt von Anleihen, vgl. die Fallgruppen bei Schmidt/Weber-Grellet, a. a. O., § 20 Rdnr. 123), durch Novation eines bestehenden Zahlungsanspruchs in ein Darlehen oder durch zeitliche Streckung eines Zahlungsanspruchs mittels Verrentung. bb) Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassender Zinsanteil enthalten ist. Rechtsprechung MittBayNot 6/2010 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 07.04.2010 Aktenzeichen: I R 55/09 Erschienen in: MittBayNot 2010, 507-509 Normen in Titel: UmwStG 1995 § 20