V ZR 85/09
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. Juni 2010 V ZR 85/09 BGB § 308 Nr. 1; BGB § 147 Abs. 2 Kaufvertragsangebot mit langer Bindungsfrist; keine schlüssige Annahmeerklärung bei fehlenden Zweifeln am bisherigen Zustandekommen des Vertrags Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 142 DNotI-Report 15/2010 August 2010 BGB §§ 147 Abs. 2, 308 Nr. 1 Kaufvertragsangebot mit langer Bindungsfrist; keine schlüssige Annahmeerklärung bei fehlenden Zweifeln am bisherigen Zustandekommen des Vertrags a) Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden ( § 147 Abs. 2 BGB ). b) Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt grundsätzlich das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist. c) Zwar kann die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Haftung nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsschluss führen; von dem Schutzzweck der Regelung des § 308 Nr. 1 BGB erfasst sind jedoch nur solche Schäden, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind. d) Das Verstreichenlassen einer im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. BGH, Urt. v. 11.6.2010 – V ZR 85/09 Abruf-Nr.: 10930 Problem Am 4.5.2004 bot der Kläger (ein Verbraucher) dem Beklagten (einem Unternehmer) notariell den Abschluss eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung an. Das Angebot sollte hiernach bis zum 30.9.2004 bindend sein. Am 22.6.2004 nahm der Beklagte das Angebot zu notarieller Urkunde an. Im Folgenden wurde der Kaufvertrag durchgeführt, der Kaufpreis bezahlt und der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ab Oktober 2006 versuchte der Kläger sich vom Kaufvertrag zu lösen. Neben einer Anfechtung des Kaufvertrages wegen verschwiegener Mängel machte er geltend, es sei nie zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen. Er begehrte insoweit eine Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Bereicherungsrecht. Das OLG Düsseldorf als Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, da zum einen die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nicht nachgewiesen seien, zum anderen von einem wirksamen Kaufvertragsschluss auszugehen sei, da zumindest in der Durchführung des Kaufvertrages ein konkludenter Vertragsschluss erblickt werden müsse. Entscheidung Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Eigentumswohnung. Anknüpfend an die Rechtsprechung des OLG Dresden (Urt. v. 26.6.2003 – 19 U 512/03, MittBayNot 2005, 300 = RNotZ 2004, 500 = NotBZ 2004, 356 ) geht der BGH zunächst davon aus, dass eine Bindungsfrist von über vier Monaten (wie im vorliegenden Fall) gegen § 308 Nr. 1 BGB verstößt. Hierbei nimmt der BGH nun an, dass beim Ankauf einer bereits fertiggestellten Eigentumswohnung ohne Sonderwünsche und ohne Finanzierungsvermittlung durch den Verkäufer im Regelfall eine Bindungsfrist von max. vier Wochen als übliche Frist i. S. v. § 147 Abs. 2 BGB anzusehen ist. War damit die im Vertrag vorgesehene Bindungsfrist unangemessen lang, so erlosch das Angebot nach Ablauf derjenigen Frist, in welcher der Antragende regelmäßig den Eingang der Annahmeerklärung erwarten durfte ( § 147 Abs. 2 BGB ). Als „regelmäßige Annahmefrist“ nimmt der BGH bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Kaufverträgen „ohne besondere Umstände“ eine Frist von vier Wochen an (ebenso z. B. Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl. 2009, Rn. 171; großzügiger beispielsweise noch OLG Dresden v. 26.6.2003, sechs Wochen). Ob bei noch nicht fertiggestellten Objekten eine großzügigere Frist anzunehmen sei (also insbesondere bei Bauträgerverträgen), lässt der BGH ausdrücklich offen, bezeichnet diese Ansicht allerdings ausdrücklich als „zweifelhaft“. Entgegen einer in der Literatur geäußerten Auffassung (Cremer/Wagner, NotBZ 2004, 331 , 335) geht der BGH davon aus, dass mit Ablauf der regelmäßigen Annahmefrist das Angebot erlösche und nicht nur die Bindung an das Angebot. Folglich stelle die verspätete Annahmeerklärung des Verkäufers einen neuen Antrag i. S. v. § 150 Abs. 1 BGB dar. Entscheidungserheblich anders als die Vorinstanz beurteilte der BGH die Frage, ob die als neuer Antrag zu wertende verspätete Annahme des Verkäufers infolge der Vertragsdurchführung vom Verbraucher schlüssig angenommen wurde. Unter Hinweis auf eigene frühere Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 24.4.1998 – V ZR 197/97, BGHZ 138, 839 = NJW 1998, 2350 = DNotZ 1999, 342 und BGH, Urt. v. 26.3.2003, IV ZR 222/02, BGHZ 154, 283 = NJW 2003, 1594 = DNotZ 2003, 694 ; zur Bestätigung bzw. Genehmigung eines – noch – nicht wirksamen Rechtsgeschäftes) setze eine Annahme durch schlüssiges Verhalten nach dem BGH voraus, dass die Beteiligten damit rechneten, dass der Vertrag bisher noch nicht wirksam zustande gekommen ist. Zumindest müssten die Beteiligten Zweifel am Zustandekommen des Vertrages gehabt haben. Da im vorliegenden Fall keiner der Beteiligten – vor Erhebung der Klage – Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages gehabt habe, scheide nun eine Bestätigung durch schlüssiges Verhalten aus. Damit fehle es an einem wirksamen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung, sodass das Begehren auf Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht – trotz vollständiger Abwicklung des Vertrags – gerechtfertigt sei. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.06.2010 Aktenzeichen: V ZR 85/09 Rechtsgebiete: AGB, Verbraucherschutz Erschienen in: DNotI-Report 2010, 142-143 MittBayNot 2011, 49-53 RNotZ 2010, 530-534 DNotZ 2010, 913-917 NJW 2010, 2873-2876 NotBZ 2010, 335-337 Normen in Titel: BGB § 308 Nr. 1; BGB § 147 Abs. 2