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XI ZR 200/09

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück 21. Februar 2011 hs-en 109455-i ZPO § 727, 795 S. 1; BGB §§ 305c Abs. 2, 1192 Abs. 1a Umschreibung der Vollstreckungsklausel bei erstmaliger Abtretung einer Grundschuld nach dem 19.8.2008 (sog. Neufall) – keine weiteren Nachweise i. S. v. BGH-Urteil v. 30.3.2010 (XI ZR 200/09) Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Deutsches Notarinstitut • Gerberstraße 19 • 97070 Würzburg • Telefon (0931) 35576-0 • Fax (0931) 35576-225 email: dnoti@dnoti.de • internet: www.dnoti.de DNotIDeutsches Notarinstitut GUTACHTEN Internetgutachtennummer: 109455 letzte Aktualisierung: 22.2.2011 hs-en 109455-i ZPO § 727, 795 S. 1; BGB §§ 305c Abs. 2, 1192 Abs. 1a Umschreibung der Vollstreckungsklausel bei erstmaliger Abtretung einer Grundschuld nach dem 19.8.2008 (sog. Neufall) – keine weiteren Nachweise i. S. v. BGH-Urteil v. 30.3.2010 (XI ZR 200/09) I. Sachverhalt Unter Übersendung der beigefügten Fallskizze wird nunmehr von Kreditinstituten besonders im ländlichen Raum bei dem Antrag auf Erteilung einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel für eine Buchgrundschuld, welche vor dem 20.8.2008 bestellt wurde und ausweislich des Grundbuchs erst nach dem 19.8.2008 erstmals abgetreten wurde, jeglicher Nachweis des Bestehens eines Sicherungsvertrages zwischen dem Sicherungsgeber und dem Zessionar der Grundschuld abgelehnt. II. Fragen 1. Woraus ergibt sich zwingend, dass für solche Buchgrundschulden ein Sicherungsvertrag ggf. besteht? 2. Warum kann ausgeschlossen werden, dass es sich um eine isolierte Grundschuld handelt, die nicht unter § 1192 Abs. 1a erster Satz BGB neue Fassung fällt? 3. Woraus kann ausgeschlossen werden, dass die Grundschuld, welche seit länger Zeit nicht valu¬tiert ist, nunmehr an einen neuen Gläubiger zur Neuvalutierung abgetreten wird, nunmehr ohne Sicherungsvertrag besteht, da der alte Sicherungsvertrag seit vielen Jahren oder Jahrzehnten beendet war? Möglicherweise könnte sogar die Grundschuld schon zur Löschung bewilligt worden sein, die Löschungsbewilligung könnte nunmehr vom Sicherungsgeber an den alten Grundpfandrechtsgläubiger zurückgegeben worden sein um eine Abtretung an den neuen Geldgeber zu ermöglichen. 4. Sind diese sogenannten „Neufälle" alle durch § 1192 Abs. 1a BGB gedeckt? 5. Gibt es hierzu bereits Erkenntnisse der Rechtsprechung zu § 1192 Abs. 1a BGB neuer Fassung? Seite 2 III. Zur Rechtslage Es besteht in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Einigkeit, dass die vom BGH im Urteil v. 30.3.2010 vorgenommene einschränkende Auslegung der Unterwerfungserklärung nach § 305c Abs. 2 BGB keine Anwendung auf Sachverhaltskonstellationen findet, in welchen zur Gewissheit des die Klausel umschreibenden Notars feststeht, dass eine erstmalige Abtretung der Grundschuld nach dem 19.8.2008 erfolgt ist (Gutachten, DNotI-Report 2010, 93, 96; Bolkart, DNotZ 2010, 483 , 492 f.; Heinze, ZIP 2010, 2030 , 2031 f.; Herrler, BB 2010, 1931, 1935; Volmer, MittBayNot 2010, 383 , 384; Sommer, RNotZ 2010, 378 , 379 f.; Stavorinus, NotBZ 2010, 281 , 283; Wolfsteiner, ZNotP 2010, 322 , 323; Zimmer, NotBZ 2010, 269, 271; Bork, WM 2010, 2057 , 260 f.; a. A. soweit ersichtlich nur Clemente, ZfIR 2010, 441 , 446). Abgesehen von einigen erstinstanzlichen Entscheidungen hat sich jüngst das OLG Dresden dieser Auffassung angeschlossen (Beschl. v. 28.9.2010 – 9 W 0646/10, BKR 2010, 465 ff.). Unter Berücksichtigung der objektiven Interessen der Beteiligten bestehe kein Anlass für eine restriktive Auslegung und Erwartungsklärung gem. § 305c Abs. 2 BGB , wenn der intendierte Schutz bereits durch die gesetzliche Regelung (hier § 1192 Abs. 1a BGB ) sichergestellt werde. Sie weisen nun zu Recht darauf hin, dass auch bei Abtretungen nach dem 19.8.2008 nicht sichergestellt ist, dass die ursprünglich als Sicherungsgrundschuld bestellte Grundschuld weiterhin diesen Charakter inne hat. Die Vertragsteile des Sicherungsvertrages (i. d. R. der Eigentümer sowie die finanzierende Bank) können vielmehr über den Charakter der Grundschuld jederzeit beliebig disponieren. Somit kann aus einer ursprünglich isolierten Grundschuld später eine Sicherungsgrundschuld werden oder umgekehrt aus einer Sicherungsgrundschuld durch Aufhebung der sicherungsvertraglichen Verpflichtungen eine isolierte Grundschuld. Der Charakter der Grundschuld kann im zeitlichen Verlauf auch mehrmals wechseln. Damit steht bei erstmaligen Abtretungen der Grundschuld nach dem 19.8.2008 nicht fest, dass § 1192 Abs. 1a BGB Anwendung findet. Daraus folgt u. E. allerdings nicht, dass sich der Notar stets über den „Eintritt“ des neuen Gläubigers in den Sicherungsvertrag nach Maßgabe von §§ 726, 727 ZPO zu vergewissern hätte. Wurde die Grundschuld ursprünglich als Sicherungsgrundschuld bestellt, kann sie diesen Charakter nur mit Mitwirkung des Sicherungsgebers verlieren. Der Grundschuldgläubiger hat keine Möglichkeit, die ursprüngliche Sicherungsgrundschuld einseitig in eine isolierte Grundschuld „umzuwandeln“. Der ursprüngliche Sicherungszweck und damit auch der Sicherungscharakter der Grundschuld fallen nur dadurch weg, dass Sicherungsgeber und Grundschuldgläubiger den Sicherungsvertrag einvernehmlich aufheben oder dass sich der Sicherungsvertrag infolge vollständiger Erfüllung und damit Gegenstandslosigkeit erledigt hat. Beide Fälle setzen – anders als in der der BGH-Entscheidung v. 30.3.210 zugrunde liegenden Konstellation – eine Mitwirkung des Sicherungsgebers voraus, sodass sich dieser dem Gläubigerwechsel nicht schutzlos ausgesetzt sieht, sondern sich selbst schützen kann. Wird die Grundschuld nach vollständiger Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten an einen neuen Gläubiger abgetreten, so führt diese Abtretung nur dann zur Gegenstandslosigkeit des Sicherungsvertrages, wenn sie auf Veranlassung des Sicherungsgebers geschieht, da ihr nur unter diesen Voraussetzungen erfüllende Wirkung zukommt. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht mittlerweile weitgehend Einvernehmen, dass der Eigentümer keines Schutzes durch das klauselerteilende Organ bedarf, wenn er den Gläubigerwechsel selbst (mit-)veranlasst hat und sich daher – wie bei der erstmaligen Bestellung der Grundschuld auch – selbst durch Abschluss eines Sicherungsvertrages schützen kann und muss (vgl. Gutachten, DNotI-Report 2010, 192 , 193; Heinze, ZIP 2010, 2030 , 2032 f.; Herrler, BB 2010, 1931 , 1937; Stürner, JZ 2010, 774 , 778; in der Tendenz ebenso Volmer, MittBayNot 2010, 383 , 386; Clemente, ZfIR 2010, 441 , 447; aus der jüngeren Rechtsprechung LG Heidelberg, Beschl. v. 14.9.2010 – 6 T 66/10b; LG Bielefeld, Beschl. v. 20.9.2010 – 23 T 676/10, ZfIR 2010, 816 ; LG Weiden, Beschl. v .28.10.2010 – 11 T 244/10; LG Frankenthal, Beschl. v. 28.10.2010 – 1 T 205/10). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass erstmalige Abtretungen einer Grundschuld nach den 19.8.2008 nicht notwendig unter § 1192 Abs. 1a BGB fallen, sofern es sich nicht um eine Sicherungs- sondern um eine isolierte Grundschuld handelt. Da der Sicherungscharakter der Grundschuld jedoch nur durch Mitwirkung des Sicherungsgebers verloren gehen kann, ist dieser in diesem Fall nicht schutzwürdig, sodass unter Berücksichtigung der objektiven Interessen der Parteien gem. § 305c Abs. 2 BGB u. E. keine restriktive Auslegung der Unterwerfungserklärung geboten ist. I n t e r n e t - G u t a c h t e n s i n d n u r s p e zi e l l f ü r d e n e n t s pr e c he n d e n S a c h v e r h al t e r s t e l l t wo r d e n ! W e i t e r f ü h r e n d e H i nwe i s e s owi e A k t ua l i s i e r u ng s a n r e g un g e n k ö n n e n a n R e d a k t i o n @ d n o t i . de g e r i c h t e t we r d e n . Art: Entscheidung, Urteil Erscheinungsdatum: 21.02.2011 Aktenzeichen: hs-en 109455-i Rechtsgebiete: AGB, Verbraucherschutz Grundpfandrechte Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Normen in Titel: ZPO § 727, 795 S. 1; BGB §§ 305c Abs. 2, 1192 Abs. 1a