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II ZR 74/88

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 19. Dezember 2012 7 U 1711/12 AktG § 108 Bestimmtheit eines Zustimmungsbeschlusses des Aufsichtsrats zu einem Rechtsgeschäft zwischen der AG und einem Vorstandsmitglied Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bestimmtheit eines Zustimmungsbeschlusses des Aufsichtsrats zu einem Rechtsgeschäft zwischen der AG und einem Vorstandsmitglied (OLG München, Urteil vom 19. 12. 2012 – 7 U 1711/12) AktG § 108 Bei einem Vertrag zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied bedarf der Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats besonderer Präzision. Ein Beschluss des Aufsichtsrats, in welchem einem Aufsichtsratsmitglied nur Vollmacht zum Vertragsabschluss mit dem Vorstandsmitglied zum Erwerb eines Gesellschaftsanteils erteilt wird, reicht dann nicht aus, wenn der Umfang der Verpflichtung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch nicht feststand. Zur Einordnung: Eine Aktiengesellschaft wird nach § 112 S. 1 AktG gegenüber Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vertreten. Die Vertretungsbefugnis steht dabei dem Aufsichtsrat als Organ zu, nicht hingegen den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrates (vgl. Henssler/Strohn/Henssler, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl. 2011, § 112 AktG Rn. 6). Für die Wahrnehmung und Ausübung der Vertretungsmacht durch den Aufsichtsrat muss zwischen der Willensbildung innerhalb des Aufsichtsrates einerseits, die durch Aufsichtsratsbeschluss nach § 108 AktG erfolgt, und der Durchführung bzw. Umsetzung der Willenserklärung im Verhältnis zum Erklärungsempfänger unterschieden werden (vgl. Spindler/Stilz/Spindler, AktG, 2. Aufl. 2010, § 112 AktG Rn. 25; MünchKomm-AktG/Habersack, 3. Aufl. 2008, § 112 AktG Rn. 20; Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 112 AktG Rn. 4). Für die Kundgabe des durch Aufsichtsratsbeschluss gebildeten Willens ist es allgemein anerkannt, dass der Aufsichtsrat diese einem seiner Mitglieder oder auch einem Dritten überlassen kann (vgl. umfassend hierzu Habersack, in: MünchKomm-AktG, 3. Aufl. 2008, § 112 AktG Rn. 26), wobei typischerweise sog. Erklärungsbevollmächtigte eingesetzt werden (vgl. hierzu Spindler/ Stilz/Spindler, AktG, 2. Aufl. 2010, § 112 AktG Rn. 31). Das bedeutet, dass der Erklärende lediglich den durch Beschluss des Aufsichtsrates gebildeten Willen erklärt, nicht hingegen den Willen selbst bilden darf (vgl. BGHZ 12, 327 , 334 ff.; OLG Düsseldorf AG 2004, 321 , 322 f.; Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 112 AktG Rn. 5). Er übt insoweit lediglich eine von der organschaftlichen Vertretungsmacht des Plenums abgeleitete Befugnis aus (MünchKomm-AktG/Habersack, 3. Aufl. 2008, § 107 Rn. 59). Unter Anwendung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze hat das OLG München die wirksame Vertretung einer Aktiengesellschaft durch ihren Aufsichtsratsvorsitzenden beim Abschluss eines Anteilskauf-und Abtretungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied abgelehnt, da in dem zu entscheidenden Sachverhalt kein wirksamer und noch gültiger Beschluss des Aufsichtsrates ihm Hinblick auf den streitgegenständlichen Vertrag vorlag. Soweit einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern mit einem von allen Aufsichtsratsmitgliedern im Rahmen einer Aufsichtsratssitzung unterzeichneten Schriftstück „Vollmacht“ zum Abschluss des Anteilskauf-und Abtretungsvertrages erteilt wurde, vermochte das OLG auch im Wege der Auslegung hierin keinen ausdrücklich gefassten Beschluss des Aufsichtsrates zu dem streitgegenständlichen Anteilskauf-und Abtretungsvertrag sehen. Hierbei betont das OLG, dass ein Beschluss des Aufsichtsrates grundsätzlich ausdrücklich gefasst werden muss und nicht durch konkludentes Handeln gefasst werden kann (sog. Ausdrücklichkeitsgebot, vgl. hierzu MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl. 2008, § 108 Rn. 12 ff.), um für die nötige Rechtssicherheit auch gegenüber dem Vorstand zu sorgen (vgl. Spindler/Stilz/Spindler, AktG, 2. Aufl. 2010, § 108 AktG Rn. 9). Zugleich verkennt es nicht, dass das Gebot der ausdrücklichen Beschlussfassung nicht völlig ausschließt, dass ein Beschluss des Aufsichtsrats ausgelegt werden kann (vgl. BGH NJW 1989, 1928 ; BGH NZG 2002, 817 ; Spindler/Stilz/Spindler, AktG, 2. Aufl. 2010, § 108 AktG Rn. 9). Eine Auslegung war jedoch im zu entscheidenden Sachverhalt aber nicht denkbar, da der Aufsichtsrat die weitere Beratung und Entscheidung der Sache ausdrücklich auf eine kommende Sitzung vertagt hat. Soweit in einer weiteren Aufsichtsratssitzung der Ge sellschaft tatsächlich ein Beschluss gefasst wurde, nach dem einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sein sollten, den Anteilskauf-und Abtretungsvertrag mit dem Vorstandsmitglied zu schließen, obschon zu diesem Zeitpunkt die konkrete Berechnung des Kaufpreises noch offen war, vertritt das OLG die Auffassung, dass dieser Beschluss nicht eindeutig sei und die darin genannten Aufsichtsratsmitglieder möglicherweise lediglich als Erklärungsvertreter berechtige. Aus der zu diesem Zeitpunkt fehlenden Einigung und dem in diesem Zusammenhang erfolgten weiteren Vortrag der Parteien ergebe sich, dass diese selbst von der Erforderlichkeit eines weiteren Aufsichtsratsbeschlusses ausgingen. In der Praxis sollte die vorliegende Entscheidung zum Anlass genommen werden, bei der Vertretung einer Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat dessen zugrundeliegenden Beschluss auf die Einhaltung des Ausdrücklichkeitsgebotes zu prüfen. Der Beschluss des Aufsichtsrates und die Ermächtigung des konkret handelnden Aufsichtsratsmitgliedes sollten in Abschrift als Anlage zur Urkunde genommen werden. Die Schriftleitung (AW) Zum Sachverhalt: I. Die Parteien streiten im Urkundsprozess um einen Zahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag über einen GmbH-Anteil an der BKW F. GmbH. Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, da ein wirksamer Kaufvertrag mangels wirksamer Vertretung der Bekl. zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung beim notariellen Kaufvertrag vom 1. 8. 2008 nicht zustandegekommen sei. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des LG München I Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO . Hiergegen richtet sich die Berufung des Kl., der sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Der Kl. ist der Auffassung, bereits in der Aufsichtsratssitzung vom 11. 10. 2007 sei der Kauf beschlossen worden. In der Aufsichtsratssitzung vom 28. 2. 2008 sei die Vollmacht zum Anteilskauf gemäß den besagten Konditionen gegengezeichnet worden. Eine abschließende Besprechung des Kaufprocederes sei aus Zeitgründen auf die nächste Sitzung verschoben worden. Mit der Berufungsbegründungsschrift trägt der Kl. nunmehr vor, in der Aufsichtsratssitzung vom 17. 7. 2008 sei nochmals beschlossen worden, dass der Kauf gemäß den vorgetragenen Bedingungen getätigt werden solle, wie dies auch am 1. 8. 2008 tatsächlich erfolgt sei. Der Kl. beantragt daher: 1. Das Urteil des LG München I vom 5. 4. 2012 wird aufgehoben. 2. Die Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 600 000,– E nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 650 000,– E für den Zeitraum 3. 9. 2008 bis 11. 12. 2008 sowie aus 600 000,– E seit dem 12. 12. 2008 zu zahlen. 3. Die Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 5 122,71 E an außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Bekl. beantragt die Zurückweisung der Berufung. Die Bekl. verteidigt das angefochtene Ersturteil. Der vom Kl. erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Sachvortrag sowie die hierzu vorgelegten Dokumente seien gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als Beweismittel präkludiert. Ausweislich der Protokolle sei der Kl. bei sämtlichen Sitzungen persönlich anwesend gewesen, so dass er auch zeitnah Zugang zu den Protokollen gehabt haben müsse. Zudem fehle dem im Protokoll vom 17. 7. 2008 gefassten Beschluss das erforderliche Ausdrücklichkeitsgebot, wonach ein Beschluss den Beschlussgegenstand eindeutig erkennen lassen müsse. Danach standen die Konditionen des Kaufvertrags zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht fest. Dies ergebe sich auch aus der nachfolgenden E-Mail vom 31. 7. 2008. Damit habe noch nicht einmal unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags Klarheit darüber geherrscht, aufgrund welcher Bilanz der Kaufpreis ermittelt werden sollte, d. h. zu welchem Kaufpreis das Geschäft abgeschlossen bzw. anhand welcher Parameter der Kaufpreis ermittelt werden sollte. Hinsichtlich der Präklusion gab der Kl. – auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 26. 9. 2012 – an, sämtliche Unterlagen aus der Zeit seiner Tätigkeit als Vorstand der Bekl. befänden sich noch in den Geschäftsräumen der Bekl. Die Bekl. verwehre ihm den Zugang zu seinen Unterlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. 9. 2012 Bezug genommen. Aus den Gründen: II. Die zulässige Berufung des Kl. ist unbegründet. Aufgrund des Fehlens eines wirksamen und noch gültigen Beschlusses des Aufsichtsrates zum Abschluss eines Anteilskauf-und Übertragungsvertrages ist ein solcher mangels wirksamer Vertretung der Aktiengesellschaft nicht wirksam zustande gekommen Der Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 600 000,– E aus Ziffer II.1 des Kaufvertrags vom 1. 8. 2008. Der Senat schließt sich der Auffassung des Erstgerichts an, dass ein wirksamer Kaufvertrag mangels wirksamer Vertretung der Bekl. zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung am 1. 8. 2008 nicht zustande gekommen ist. Eine wirksame Vertretung der Bekl. liegt nicht vor, weil kein wirksamer und noch gültiger Beschluss des Aufsichtsrats vorliegt, mit dem der Erwerb des Gesellschaftsanteils an der BKW F. GmbH durch die Bekl. legitimiert wäre. Auf die zutreffenden Gründe des Erstgerichts (dort unter I.) wird Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt: Ein ausdrücklicher Beschluss des Aufsichtsrats zum Erwerb des GmbH-Anteils an der BKW F. GmbH wurde zwar in der Sitzung vom 11. 10. 2007 gefasst; allerdings enthielt dieser eine aufschiebende Bedingung i. S. v. § 158 Abs. 1 BGB dergestalt, dass das Bezahlungsprocedere bis Ende Oktober 2007 einvernehmlich geklärt sein sollte. Nach dem unstreitigen Sachverhalt trat diese Bedingung indes nicht ein. In der Erteilung einer Vollmacht durch den Aufsichtsrat ist kein Beschluss durch diesen bezogen auf den Abschluss eines Anteilskauf-und Übertragungsvertrages zu sehen In der Vollmachtserteilung vom 28. 2. 2008 kann kein Beschluss zur Abgabe der auf den Vertragsabschluss hinsichtlich des Erwerbs des Gesellschaftsanteils gerichteten Willenserklärung gesehen werden. Die Erteilung einer Vollmacht durch sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates kann grundsätzlich dahingehend ausgelegt werden, dass hierin auch ein ausdrücklich gefasster Beschluss hinsichtlich des Gegenstandes der Vollmacht zu sehen ist Der Senat verkennt nicht, dass auch in einer als „Vollmachterteilung“ bezeichneten und von sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern unterschriebenen Urkunde im Wege der Auslegung nicht nur eine Vollmachterteilung an den Aufsichtsratsvorsitzenden als bloßer „Erklärungsvertreter“ (vgl. Schmidt/Luther, Aktiengesetz, § 112 Rz. 14), sondern auch ein ausdrücklich gefasster Beschluss des Aufsichtsrats grundsätzlich gesehen werden könnte (vgl. BGH – II ZR 74/88, NJW 1989, 1928 ), da das Gebot der ausdrücklichen Beschlussfassung nicht völlig ausschließt, dass ein Beschluss des Aufsichtsrats ausgelegt werden kann. Jedoch steht die Auslegung im Spannungsverhältnis zu dem hinter dem Erfordernis der ausdrücklichen Beschlussfassung stehenden Ziel der Rechtssicherheit und -klarheit, so dass der Annahme konkludenter Erklärungen im Rahmen eines Beschlusses sehr enge Grenzen zu ziehen sind (vgl. Spindler/Stilz/Spjndler, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 108 Rz. 11). Zwar spricht für die Annahme einer Beschlussfassung die Tatsache, dass alle Aufsichtsratsmitglieder diese Vollmachtserteilung unterschrieben haben. Eine Auslegung der Vollmachtserteilung scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn im Protokoll der Aufsichtsratssitzung erkennbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Meinungsbildungsprozess zum streitgegenständlichen Anteilskauf-und Übertragungsvertrag noch nicht abgeschlossen ist Dagegen spricht aber vorliegend der Umstand, dass in der Sitzung des Aufsichtsrats vom selben Tage, d. h. vom 28. 2. 2008 (Anlage K10) unter TOP 6 „Sonstiges“ unter anderem festgehalten wurde: „. . . Weitere Diskussionen und Beschlüsse wurden auf die nächste möglichst zeitnahe Aufsichtsratssitzung vertagt. Die Vorstellung der Budgetplanungen für BTA International, BKW F. und Agras. wurden ebenfalls auf die nächste Aufsichtsratssitzung verschoben. Info über Status Anteilsübertragung BKW F. (Besprechungsprotokoll vom 26. 10. 2007) . . . werden in die nächste Aufsichtsratssitzung verschoben.“ In dieser Sitzung, die das selbe Datum trägt wie die Vollmachtserteilung vom 28. 2. 2008, wird damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass der Meinungsbildungsprozess zum Ankauf des streitgegenständlichen GmbH-Anteils offensichtlich gerade noch nicht abgeschlossen war, sondern eine weitere Erörterung und zwar zeitnah in der nächsten Aufsichtsratssitzung geplant war. Die vom selben Tag stammende Vollmachtserteilung kann daher letztlich nur als Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden als Erklärungsvertreter des Aufsichtsrats gesehen werden und nicht als Beschluss in der Sache selbst. Soweit der Kl. erstmals mit der Berufungsbegründung unter Vorlage von Anlage K11 vorträgt, zuletzt sei in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 17. 7. 2008, TOP 6, beschlossen worden, dass der Kauf gemäß den vorgetragenen Bedingungen getätigt werden solle, war dieser Vortrag als im Berufungsverfahren verspätet zurückzuweisen ( § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ). Der Kl. hat diesen Vortrag in erster Instanz nachlässig nicht vorgetragen. [. . .] Die dem Kl. obliegende Darlegungs-und Beweislast, dass keine Nachlässigkeit vorliegt, konnte der Kl. daher nicht zur Überzeugung des Senats erbringen. Vorsorglich wird ausgeführt, dass selbst unter Berücksichtigung der Anlage K11 der Kl. den Nachweis für die behauptete Beschlussfassung nicht erbringen konnte. Ein Beschluss des Aufsichtsrats, in welchem einem Aufsichtsratsmitglied nur Vollmacht zum Abschluss eines Anteilskauf-und Übertragungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied erteilt wird, reicht dann nicht aus, wenn der Umfang der Verpflichtung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch nicht feststand Zwar wird im Beschluss der Aufsichtsratssitzung vom 17. 7. 2008, dort unter TOP 6 „Sonstiges“ wie folgt festgehalten: „Beschluss des AR: Der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Bö. sowie der Aufsichtsrat Herr Ba. sind zur Unterzeichnung des Verkaufs bzw. der Abtretung der Anteile von Hans F. an der BKW F. GmbH an die Agra F. AG berechtigt.“ Der hier gefasste Beschluss ist aber nicht eindeutig. Der Formulierung zufolge könnte dies auch eine bloße Berechtigung der Herren Bö. und Ba. zum Handeln als sogenannte Erklärungsvertreter für die Bekl. beim geplanten Kaufvertragsabschluss bedeuten. Hierfür spricht insgesamt der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 17. 7. 2008 immer noch nicht feststand, aufgrund welcher Bilanz der Kaufpreis ermittelt werden sollte, d. h. zu welchem Kaufpreis das Geschäft abgeschlossen bzw. anhand welcher Parameter der Kaufpreis ermittelt werden sollte. Dies ergibt sich aus der beklagtenseits vorgelegten E-Mail vom 31. 7. 2008, gerichtet an den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Herrn Ba., stammend von der Anwaltskanzlei der Beklagtenseite. Danach wird von einem Kaufvertrag „in der letzten Version von Herrn Notar S.“ gesprochen. Auch wird unter Ziffer 1. und 2. wie folgt ausgeführt: „1. Der Entwurf sieht nunmehr die Berechnung des Kaufpreisnachzahlungsanspruchs auf Basis einer Unternehmensbewertung zum 31. 12. 2010 vor. In der letzten Version war das Datum der Bewertung noch offen gelassen und Ende 2010 sowie Ende 2012 als Alternativen angegeben. 2. Der Vertrag sieht nun vor, dass Sie die Vertretung des Gesamtaufsichtsrates durch einen schriftlichen Ermächtigungsnachweis belegen, der unverzüglich nachzureichen ist. Dafür ist ein entsprechender Aufsichtsratsbeschluss, der Herrn Bö. und Sie zur Vertretung im Rahmen des Vertragsabschlusses ermächtigt, erforderlich.“ Insbesondere aus Ziffer 2. wird klar, dass die Parteien offenbar selbst noch davon ausgingen, dass ein weiterer Aufsichtsratsbeschluss erforderlich ist. Auf die Vollmachtserteilung vom 28. 2. 2008 wird nicht verwiesen, ein Indiz hierfür, dass auch die Parteien diese Vollmachtserteilung als nicht ausreichende Ermächtigungsgrundlage angesehen haben mögen. Letztlich kann daher auch trotz der Beschlussfassung vom 17. 7. 2008 keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage seitens des Aufsichtsrats gesehen werden. Trotz der vorgelegten Urkunde konnte daher der Kl. im Urkundenprozess nicht nachweisen, dass ein entsprechender erforderlich ausdrücklicher und konkreter Beschluss durch den Aufsichtsrat gefasst worden ist. Die Berufung des Kl. war daher als unbegründet zurückzuweisen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 19.12.2012 Aktenzeichen: 7 U 1711/12 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Erschienen in: RNotZ 2013, 250-253 Normen in Titel: AktG § 108