IX ZB 163/11
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Januar 2013 IX ZB 163/11 InsO §§ 203, 80, 292 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 295, 296 Abs. 1 Nr. 2; EGInsO Art. 103 f.; InsO §§ 6, 7; BGB 2033 Abs. 1 Schuldnerobliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Werts einer Erbschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 13. InsO §§ 203, 80, 292 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 295, 296 Abs. 1 Nr. 2; EGInsO Art. 103 f.; InsO a.F. §§ 6, 7; BGB 2033 Abs. 1 (Schuldnerobliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Werts einer Erbschaft) 1. Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen. 1. Die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes des erworbenen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben, kann auch dann nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist. 2. Setzt die Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben. 3. Über den Antrag auf Restschuldbefreiung sowie über etwaige Versagungsanträge kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und ggf. beweist. BGH, Beschluss vom 10.1.2013, IX ZB 163/11; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist abgedruckt in NZI 2013, 191 , sowie abrufbar unter BeckRS 2013, 01961 , und www.dnoti.de. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.01.2013 Aktenzeichen: IX ZB 163/11 Rechtsgebiete: Erbteilsveräußerung Insolvenzrecht Erschienen in: MittBayNot 2013, 259-260 Normen in Titel: InsO §§ 203, 80, 292 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 295, 296 Abs. 1 Nr. 2; EGInsO Art. 103 f.; InsO §§ 6, 7; BGB 2033 Abs. 1