V ZR 95/12
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. November 2013 V ZR 95/12 BGB §§ 196, 1105 Überlassungsvertrag gegen Versorgungsversprechen; Bestellung einer (Sicherungs-)Reallast; Beteiligung des Übergebers am Übererlös; Verjährung des Erlösanspruchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 196, 1105 Überlassungsvertrag gegen Versorgungsversprechen; Bestellung einer (Sicherungs-)Reallast; Beteiligung des Übergebers am Übererlös; Verjährung des Erlösanspruchs 1. Ein Vertrag, in dem gegen Übergabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung des Übergebers durch den Übernehmer zugesagt und die Bestellung einer Reallast vereinbart wird, soll nach dem Interesse der Parteien regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründen, die durch die Reallast dinglich gesichert werden (Sicherungsreallast). 2. Ein in einem solchen Vertrag enthaltener Anspruch auf Teilauskehrung des erzielten Erlöses, der dem Übergeber neben den Versorgungsleistungen zusteht, sofern der Übernehmer den Grundbesitz ganz oder teilweise weiterveräußert, unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB . BGH, Urt. v. 8.11.2013 – V ZR 95/12 Abruf-Nr.: 11107R Problem Mit notarieller Urkunde vom 12.9.1994 übergaben der Beklagte und seine damals mit ihm in Gütergemeinschaft lebende, inzwischen geschiedene Ehefrau an ihren Sohn, den jetzigen Kläger, ein landwirtschaftliches Anwesen. Unterder Überschrift „Gegenleistungen“ sieht der Vertrag Leistungen des Klägers an die Übergeber, die Übernahme von Schulden und Leistungen an die Geschwister des Klägersvor. Die Leistungen an die Übergeber sind als Leibegedinge bezeichnet und umfassen u. a. ein Wohnungsrecht sowiemonatliche Zahlungen. Zusätzlich ist der Übernehmer beieinem Verkauf des Anwesens zu Lebzeiten der Übergeber verpflichtet, ¼ des bereinigten Verkaufserlöses an diese zu zahlen, sofern der Erlös nicht unverzüglich zur Beschaffung landwirtschaftlicher Ersatzgrundstücke, zur Errichtung einer neuen oder zur Verbesserung der alten Hofstelle durch Baumaßnahmen verwendet wird. Auch diese Zahlungspflicht sollte Inhalt der bestellten Reallast sein. Zudem unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 5.5.2000 veräußerte der Kläger ein zu dem übergebenen Anwesen gehörendes Grundstück zu einem bereinigten Kaufpreis von ca. 129.000 €, wovon der Beklagte spätestens im Jahr 2006 Kenntnis erlangte. Letzterer betrieb die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage. Mit der Hilfswiderklage begehrte der Beklagte zunächst Zahlung von gut 34.000 € nebst Zinsen an sich und seine geschiedene Ehefrau zur gesamten Hand. Der Kläger berief sich auf Verjährung. Das Landgericht gab der Vollstreckungsgegenklage statt und wies die Hilfswiderklage ab. Das OLG wies die Berufung des Beklagten zurück. Zwar könne jener die Forderung auch ohne Mitwirkung seiner Ehefrau geltend machen, da es sich bei der Hilfswiderklage um eine Erhaltungsmaßnahme handele. Allerdings sei der Zahlungsanspruch mittlerweile verjährt. Es gelte nämlich nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB , sondern die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB , die bereits abgelaufen sei. Mit der hinsichtlich der Widerklage zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte den geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter. Entscheidung Der V. Zivilsenat des BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurück. Das OLG sei zwar ungeachtet der Zugehörigkeit der geltend gemachten Forderung zum Gesamtgut der geschiedenen Eheleute ( § 1472 Abs. 1 BGB ) zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die Hilfswiderklage ohne Mitwirkung seiner geschiedenen Ehefrau habe erheben dürfen. Denn wegen der drohenden Verjährung stelle sich die Klageerhebung als notwendige Maßregel i. S. v. § 1472 Abs. 3 Hs. 2 BGB dar, die jeder Ehegatte allein treffen könne. Zu Unrecht aber wende das Berufungsgericht auf die Verjährungsfrist die §§ 195, 199 BGB an. Maßgeblich sei vorliegend nicht die regelmäßige, sondern die in § 196 BGB normierte zehnjährige Verjährungsfrist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stelle nur die Reallast eine Gegenleistung für die Grundstücksübergabe i. S. v. § 196 BGB dar, während der aufschiebend bedingte Zahlungsanspruch zu den aus der Reallast folgenden, nach §§ 195, 199 BGB verjährenden Einzelansprüchen zähle. Zwar könnten einmalige Leistungen grundsätzlich nicht durch eine Reallast gesichert werden (vgl. den Wortlaut von § 1105 Abs. 1 S. 1 BGB ). Nach überwiegender Auffassung solle dies jedoch ausnahmsweise möglich sein, wenn sie als Nebenleistungen im Zusammenhang wiederkehrender Leistungen vereinbart würden. So sei eine im Rahmen eines Leibgedings vereinbarte Verpflichtung zur teilweisen Erlösauskehr bei einer Veräußerung von Teilen des landwirtschaftlichen Anwesens vom BayObLG als zulässiger Inhalt einer Reallast angesehen worden ( DNotZ 1970, 415 ). Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei Gegenleistung für die Übergabe des Grundbesitzes i. S. v. § 196 BGB in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Verjährung von Erbbauzinsen nur die Bestellung der Reallast als solche, während die aus der Reallast fließenden Einzelansprüche in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB verjährten. Es sei aber unerheblich, dass es sich beim geltend gemachten Anspruch nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung handele, weil die Leistungspflichten in ihrer Gesamtheit wiederkehrend seien. Auch sei der Verkaufs-erlös nicht auf schuldrechtlicher Grundlage geschuldet und durch die Reallast lediglich abgesichert. Vielmehr wurde der vereinbarte Zahlungsanspruch ausdrücklich zum Inhalt der bestellten Reallast gemacht. Aus Sicht des BGH ist für die maßgebliche Verjährungsfrist indes nicht entscheidend, ob der aufschiebend bedingte Zahlungsanspruch tatsächlich Inhalt einer Reallast sein kann oder die vertragliche Regelung im Widerspruch zu § 1105 Abs. 1 S. 1 BGB steht. Denn das Berufungsgericht habe den Vertrag rechtsfehlerhaft dahingehend ausgelegt, dass die einzelnen Leistungen nicht schuldrechtlich, sondern nur dinglich aufgrund der Reallast geschuldet seien. Zwar könne die Auslegung einer Individualabrede vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden, doch habe das Berufungsgericht bei der Verneinung schuldrechtlicher Zahlungspflichten die für die Auslegung maßgebliche Interessenlage der Parteien übersehen, was einen auch vom Revisionsgericht zu beanstandenden Auslegungsfehler darstelle. Der Vertrag solle nämlich insgesamt die persönliche Versorgung der Übergeber durchden Übernehmer gewährleisten; dies sei allein durch eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zu erreichen, weil der dingliche Anspruch gem. § 1105 Abs. 1 S. 1 BGB wegen der einzelnen Leistungen der Reallast nur zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück berechtige (§ 1107 i. V. m. § 1147 BGB ) und eine persönliche Haftung aufgrund der Reallast nur für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks eintrete ( § 1108 Abs. 1 BGB ). Sage derÜbernehmer die persönliche Versorgung des Übergebers zuund werde eine Reallast bestellt, sollten durch den Überlassungsvertrag nach der Interessenlage regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründet werden, die lediglich durch die Reallast dinglich gesichert würden (Sicherungsreallast). Jedenfalls der schuldrechtliche Zahlungsanspruch sei demnach wirksam vereinbart, möge auch seine Einbeziehung in die Reallast unwirksam sein. Die dingliche Sicherung spiele für die Anwendung des § 196 BGB keine Rolle. Maßgeblich sei insoweit nur, dass die wechselseitigen Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stünden; § 196 BGB solle nämlich verhindern, dass wechselbezügliche Ansprüche unterschiedlichen Verjährungsfristen unterlägen. Daran gemessen sei der Zahlungsanspruch vorliegend als Anspruch auf die Gegenleistung i. S. v. § 196 BGB anzusehen. Soweit es sich bei den verschiedenen Leistungszusagen um wiederkehrende Einzelleistungen handele, sei in der Tat denkbar, dass nicht die jeweils geschuldete Einzelleistung die Gegenleistung i. S. v. § 196BGB darstelle, sondern dass die Übergabe des Anwesens im Synallagma (nur) zum Stammrecht stehe. Unabhängig davon richte sich die Verjährung der regelmäßig wiederkehrenden Einzelansprüche bereits deshalb nach § 195 BGB , weil solche Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers stets der dreijährigen Verjährungsfrist unterlägen (vgl. BGH DNotZ 2010, 292 , 293 Tz. 11 zu Erbbauzinsen). Etwas anderes gelte aber für den vorliegend fraglichen Zahlungsanspruch, der einen eigenständigen Teil der Gegenleistung i. S. v. § 196 BGB bilde. Dieser stehe zwar in einem inneren Zusammenhang mit den übrigen Zusagen; er diene jedoch nicht der laufenden Versorgung der Übergeber, sondern primär dazu, das Wertgefüge der gegenseitigen Leistungen abzusichern. Für die Wechselbezüglichkeit spreche zudem, dass er (u. a.) dem Erhalt der übergebenen Landwirtschaft dienen solle, indem Veräußerungen für den Übernehmer grundsätzlich finanziell unattraktiver würden. Anders als die laufenden Versorgungsleistungen sei der Zahlungsanspruch auch nicht wiederkehrend geschuldet. Die zehnjährige Verjährungsfrist sei vorliegend noch nicht abgelaufen. Sie beginne gem. § 200 S. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, also mit Bedingungseintritt. Aufgrund der Übergangsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB hat die mit der Schuldrechtsreform eingeführte zehnjährige Verjährungsfrist deshalb frühestens am 1.1.2002 zu laufen begonnen und hätte frühestens am 31.12.2011 geendet. Durch die am 19.7.2011 erhobene Hilfswiderklage wurde die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam unterbrochen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.11.2013 Aktenzeichen: V ZR 95/12 Rechtsgebiete: Reallast Erschienen in: DNotI-Report 2013, 196-197 Normen in Titel: BGB §§ 196, 1105