II ZR 371/12
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. Januar 2014 II ZR 371/12 BGB §§ 138, 181, 164; GmbHG §§ 15, 33 Sittenwidrigkeit eines Vertrags über Verkauf und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen; Kollusion; Missbrauch einer Vollmacht mit Befreiung von § 181 BGB; Einschaltung eines arglosen Untervertreters; Veranlassung eines arglosen „Mitvertreters“; Veräußerung eigener Geschäftsanteile der GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 138, 181, 164; GmbHG §§ 15, 33 Sittenwidrigkeit eines Vertrags über Verkauf und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen; Kollusion; Missbrauch einer Vollmacht mit Befreiung von § 181 BGB ; Einschaltung eines arglosen Untervertreters; Veranlassung eines arglosen „Mitvertreters“; Veräußerung eigener Geschäftsanteile der GmbH Ein Vertrag ist wegen sittenwidriger Kollusion nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Vertreter einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit)Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert. BGH, Urt. v. 28.1.2014 – II ZR 371/12 Problem Die vorliegende Entscheidung betrifft im Kern eine missbräuchliche Veräußerung von Geschäftsanteilen, die eine am eigentlichen Vertrag nicht beteiligte Person veranlasst hatte. An der GmbH, deren Anteile veräußert wurden, waren neben der Klägerin ihr Ehemann, der Beklagte zu 3 (im Folgenden: B3), und eine schweizerische AG (Q-AG) beteiligt. Die Q-AG war möglicherweise eine 100%ige Tochtergesellschaft der GmbH, jedenfalls aber im Verhältnis zu ihr ein abhängiges Unternehmen. Die Anteile der AG waren daher letztlich als eigene Anteile der GmbH zu werten. Nachdem sich B3 von der Klägerin getrennt hatte, übertrug er seine Anteile an der GmbH im November 2008 auf die Q-AG. Im Februar 2009 berief die Klägerin den B3 als Geschäftsführer der GmbH ab und bestellte sich zur neuen Geschäftsführerin. Anschließend informierte sie B3 und den Verwaltungsrat der Q-AG (R) von der Abberufung und forderte beide auf, Rechtsgeschäfte und insbesondere Anteilsübertragungen fortan zu unterlassen. Im März 2009 schloss die Q-AG einen Vertrag über Verkauf und Abtretung ihrer Anteile an der GmbH mit der Beklagten zu 2 (im Folgenden: B2), einer Schwester des B3. Sowohl die Q-AG als auch die Erwerberin B2 wurden dabei von M vertreten, einer Rechtsanwältin, die in derselben Kanzlei wie B3 tätig war. Vollmacht zum Handeln für die Q-AG hatte ihr (und dem B3) im Januar 2009 der R erteilt, dies unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit der Befugnis, im gleichen Umfang Untervollmachten zu erteilen. Vollmacht zum Handeln für B2 hatte M im März 2009 von B2 erhalten. Die Klägerin beantragte Feststellung, dass B2 nicht Gesellschafterin der GmbH geworden, sondern die Q-AG weiterhin Gesellschafterin sei. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie auf Berufung der Beklagten hin ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin. Entscheidung Im Gegensatz zum Berufungsgericht sieht der II. Zivilsenat des BGH den B3 nicht als unbeteiligten Dritten an und bejaht die Sittenwidrigkeit der Anteilsveräußerung wegen Kollusion. Der BGH unterstellt dabei in tatsächlicher Hinsicht, dass B3 den Abtretungsvertrag entworfen und M zum Gebrauch der Vollmacht der Q-AG veranlasst hat. Auch die Vollmacht der B2 solle B3 besorgt und seine Schwester als Erwerberin lediglich vorgeschoben haben. Nach Ansicht des BGH ist ein Vertrag sittenwidrig und nichtig gem. § 138 BGB , wenn der Vertreter das Geschäft kollusiv mit dem Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen abschließt (s. bereits BGH NJW 1989, 26 f.; NJW 2000, 2896 , 2897). Aus gleichem Grund sei ein Vertrag nichtig, wenn ein von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Vertreter seine Vollmacht missbrauche, um mit sich selbst als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen. Eine solche Kollusion liege auch dann vor, wenn der Vertreter nicht selbst handele, sondern einen arglosen Untervertreter einschalte oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit-)Vertreter zum Geschäft veranlasse und das In-sich-Geschäft auf diese Weise verschleiere. Diesen letzten Fall sieht der BGH konkret verwirklicht. Soweit der M Bösgläubigkeit gefehlt habe, sei das Ansinnen des B3 aus ihrer Sicht der Q-AG zuzurechnen gewesen, dies vor allem im Hinblick auf die auch ihm von der Q-AG erteilte Vollmacht. B3 habe die Vollmacht damit missbraucht. Die Klägerin als einzige stimmberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Mutter-GmbH habe nämlich sowohl B3 als auch R ausdrücklich angewiesen, Anteilsveräußerungen zu unterlassen. Auf der Erwerberseite handelte nach Ansicht des BGH ebenfalls B3: Nach dem zu unterstellenden Vortrag der Klägerin erteilte er nämlich der M den Auftrag, für B2 aufzutreten. Von einem bewussten Missbrauch wäre selbst dann auszugehen, wenn der Auftrag von der arglosen B2 erteilt, sie von B3 als wirtschaftlichem Erwerber aber nur vorgeschoben worden wäre. Offen lässt der BGH weiterhin die interessante Frage, ob die Veräußerung eigener Anteile einer GmbH in die Vertretungskompetenz des Geschäftsführers fällt oder zusätzlich eines Gesellschafterbeschlusses bedarf (offenlassend bereits BGH DNotZ 2004, 217 , 218; vgl. auch Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20 Aufl. 2013, § 33 Rn. 28 m. w. N.). Auf einen Gesellschafterbeschluss komme es konkret nicht an, weil die Klägerin Anteilsveräußerungen ausdrücklich untersagt und B3 dieser Weisung zuwidergehandelt habe. Für das weitere Verfahren weist der BGH schließlich darauf hin, dass selbst bei eigenem Erwerbsinteresse der B2 eineUnwirksamkeit der Übertragung wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht in Betracht komme. Ein Missbrauch könne auch dann gegeben sein, wenn sich dem anderen Vertragsteil der begründete Verdacht eines Treueverstoßes des Vertreters aufdrängen müsse. Dies sei nach den vorgetragenen (ungewöhnlichen) Umständen des Geschäfts der Fall gewesen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.01.2014 Aktenzeichen: II ZR 371/12 Rechtsgebiete: GmbH Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung In-sich-Geschäft Erschienen in: DNotI-Report 2014, 85-86 ZNotP 2014, 143-144 Normen in Titel: BGB §§ 138, 181, 164; GmbHG §§ 15, 33