XII ZB 303/13
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. Januar 2014 XII ZB 303/13 BGB §§ 138, 134, 139, 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Inhaltskontrolle eines Ehevertrags; Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mit vollständigem Ausschluss des Versorgungsausgleichs; subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit; unzulässiges pactum de non petendo bzgl. Trennungsunterhalt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 138, 134, 139, 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Inhaltskontrolle eines Ehevertrags; Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mit vollständigem Ausschluss des Versorgungsausgleichs; subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit; unzulässiges pactum de non petendo bzgl. Trennungsunterhalt a) Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung;Übertragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden. b) Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 – XII ZR 129/10 – FamRZ 2013, 195 und vom 21. November 2012 – XII ZR 48/11 – FamRZ 2013, 269 ). c) Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden. BGH, Beschl. v. 29.1.2014 – XII ZB 303/13 Problem Die beteiligten Eheleute, aus deren Beziehung ein mittlerweile volljähriger Sohn hervorgegangen ist, streiten im Scheidungsverbund um Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich, dabei insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrags. Die Ehe wurde im Juni 1991 geschlossen. Der 1963 geborene Ehemann ist seit den 1980er Jahren für eine Versicherung tätig und leitet seit 1988 als selbständiger Versicherungsvertreter eine Generalagentur. Die 1958 geborene Ehefrau, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, war bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 1989 selbständig; während der Ehe führte sie vorwiegend den Haushalt und betreute das Kind. Im Januar 2007 errichteten die Ehegatten anlässlich einer Ehekrise wegen Ehebruchs der Ehefrau einen notariellen Ehevertrag mit Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin schlossen die Ehegatten die gesetzlichen Scheidungsfolgen im Wesentlichen aus: Bei Aufrechterhaltung des gesetzlichen Güterstands sollte im Scheidungsfall kein Ausgleich des Zugewinns stattfinden. Im Rahmen der Auseinandersetzung ihres sonstigen Vermögens teilten die Eheleute das Guthaben auf einem gemeinsamen Wertpapierdepot i. H. v. seinerzeit 260.000 € hälftig auf. Die Ehefrau erhielt ferner eine der beiden – im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehenden – gleich großen Eigentumswohnungen zu Alleineigentum übertragen. Die Wohnungen waren während der Ehezeit zur Kapitalanlage angeschafft worden. Der Ehemann verpflichtete sich zur alleinigen Schuldentilgung auch im Hinblick auf die übertragene Eigentumswohnung. Für den Trennungsfall vereinbarten die Eheleute, dass keine der Parteien gegen die andere Getrenntlebensunterhaltsansprüche geltend machen werde. Der Ehemann verpflichtete sich aber für einen Zeitraum von einem Jahr nach der Trennung zur Leistung eines fixen Unterhaltsbetrags i. H. v. 1.500 €. Ferner verzichteten die Ehegatten vorsorglich auf nachehelichen Unterhalt und schlossen den öffentlich-rechtlichen und schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vollständig aus. Der Ehemann verpflichtete sich im Gegenzug, auf eine von der Antragsgegnerin abzuschließende und mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres fällig werdende Lebensversicherung auf Kapital- oder Rentenbasis für die Dauer der Laufzeit der Versicherung monatliche Beiträge i. H. v. 500 € einzuzahlen. Die Ehegatten trennten sich im April 2010; der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau im Juli 2011 zugestellt. Die Ehefrau beantragte im Scheidungsverbund die Durchführung des Versorgungsausgleichs und verlangte Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen ihres Ehemannes im Rahmen des durchzuführenden Zugewinnausgleichs. Die Ehe der Beteiligten wurde im Oktober 2012 geschieden, wobei das Amtsgericht weder einen Versorgungsausgleich noch einen Zugewinnausgleich durchführte. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Ehefrau wurden vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Entscheidung Auf die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hin hob der BGH die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Der XII. Zivilsenat beanstandete, dass das Beschwerdegericht nicht nach der Wirksamkeit der Vereinbarung zum Trennungsunterhalt unter dem Gesichtspunkt des § 134 BGB gefragt habe und nach den Auswirkungen einer etwaigen Nichtigkeit dieser Abrede auf die Wirksamkeit des Gesamtvertrags ( § 139 BGB ). Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt sei nämlich nach den §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 i. V. m. § 1614 BGB unwirksam und daher gem. § 134 BGB nichtig. Vorliegend sei zwar nicht ausdrücklich auf den Trennungsunterhalt verzichtet worden. Allerdings enthalte der Vertrag möglicherweise ein pactum de non petendo, d. h. die Verpflichtung oder das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen; auch wenn dieses pactum nicht den Bestand des Unterhaltsanspruchs berühre, begründe es eine Einrede gegen den Unterhaltsanspruch, die wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führe wie ein Unterhaltsverzicht. Daher sei ein pactum de non petendo nach ganz h. M. unzulässig und als Umgehungsgeschäft unwirksam (vgl. nur OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 316 , 317 = NJW-RR 1992, 1094 ; Kilger/Pfeil, in: Göppinger/Börger, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 10. Aufl. 2013, 5. Teil Rn. 140 m. w. N.). Im Übrigen ist das Beschwerdegericht nach Ansicht des BGH zu Recht davon ausgegangen, dass die im Ehevertrag enthaltenen Abreden zu Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowohl für sich genommen als auch im Rahmen der Gesamtwürdigung aller zu den Scheidungsfolgen getroffenen Einzelregelungen einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB standhalten: Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zähle, folge dies unter Berücksichtigung der konkreten Versorgungssituation beider Ehegatten daraus, dass sich schon objektiv nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse, dass die erhaltene Abfindung der Ehefrau ein wirtschaftlich gänzlich unzureichender Ausgleich sei. Die Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes sei insoweit nicht erforderlich. Auch der Verzicht auf Zugewinnausgleich, der innerhalb der Scheidungsfolgen am weitesten der ehevertraglichen Disposition unterliege, sei nicht zu beanstanden, zumal er nicht kompensationslos erfolgt sei, sondern der Ehemann sich zur Tilgung der i. H. v. 70.000 € valutierenden Verbindlichkeiten auf der Wohnung der Ehefrau verpflichtet habe. Der Senat ließ in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen, ob trotz der grundsätzlichen Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs im Einzelfall – wie dies in der Literatur zum Teil diskutiert wird – eine strengere Inhaltskontrolle geboten ist, soweit der Ehevertrag zu einem Verzicht auf bereits begründete Rechtspositionen führt – insbesondere wenn der haushaltsführende Ehegatte nach langjähriger Ehe auf den Zugewinn auch für die Vergangenheit verzichtet (vgl. Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, 3. Aufl. 2011, Rn. 802). Für sich betrachtet ebenso unbedenklich findet der BGH den vollständigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, zumal die Ehefrau bei Vertragsschluss aus ihrer Sicht im Hinblick auf die erworbene Eigentumswohnung und weiteres Privatvermögen nicht vermögenslos gewesen sei. Schließlich nimmt der XII. Zivilsenat im Rahmen der Gesamtwürdigung des Ehevertrags noch zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit Stellung. Allein das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen oder – wie hier – fortsetzen zu wollen, begründe für sich genommen für den anderen Ehegatten noch keine Lage, aus der sich ohne Weiteres auf dessen unterlegene Verhandlungsposition schließen lasse. Unter Umständen möge etwas anderes bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, dieses sei konkret aber nicht gegeben. Außerdem sei davon auszugehen, dass Ehegatten ihre gegenläufigen vermögensrechtlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht hätten und keine Störung der subjektiven Vertragsparität vorliege, wenn sie im Hinblick auf eine Ehekrise oder bevorstehende Scheidung unter anwaltlichem Beistand auf beiden Seiten nach langen Verhandlungen und genügenderÜberlegungszeit einen Vertrag zur umfassenden Regelung aller Scheidungsfolgen abschlössen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.01.2014 Aktenzeichen: XII ZB 303/13 Rechtsgebiete: Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Ehevertrag und Eherecht allgemein Erschienen in: DNotI-Report 2014, 44-46 DNotZ 2014, 361-371 NJW 2014, 1101-1107 Normen in Titel: BGB §§ 138, 134, 139, 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614