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IX ZR 133/13

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Februar 2014 IX ZR 133/13 InsO § 134 Lastenfreistellung als selbständig anfechtbare unentgeltliche Leistung im Rahmen einer Grundstücksüberlassung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau InsO § 134 Lastenfreistellung als selbständig anfechtbare unentgeltliche Leistung im Rahmen einer Grundstücksüberlassung Hat sich der spätere Insolvenzschuldner zur unentgeltlichen lastenfreien Übertragung eines Grundstücks verpflichtet, ist die innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Ablösung eines bei derÜbertragung bestehen gebliebenen Grundpfandrechts selbständig als unentgeltliche Leistung anfechtbar. BGH, Urt. v. 13.2.2014 – IX ZR 133/13 Problem Die Erblasserin war Eigentümerin einer Wohnung, die mit einer Grundschuld belastet war. Die Grundschuld sicherte Ansprüche aus einem Darlehensvertrag, den die Bank mit der Erblasserin und ihrem Ehemann abgeschlossen hatte. Die Erblasserin übertrug das Eigentum an der Wohnung im Wege der vorweggenommen Erbfolge auf den Erwerber, behielt sich aber einen Nießbrauch vor. Der Erwerber übernahm die Grundschuld in dinglicher Hinsicht. Eine persönliche Schuldübernahme erfolgte nicht. Im Überlassungsvertrag heißt es, dass die Grundschuld von den „bisherigen persönlichen Schuldnern […] weiterhin verzinst und getilgt“ werde. Die Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschuld wurden an den Erwerber abgetreten. Einige Zeit nach dem Vollzug des Vertrags lösten die Erblasserin und ihr Ehemann das Darlehen mit einer Sonderzahlung ab. Die Grundschuld wurde daraufhin gelöscht. Nach dem Tod der Erblasserin wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Der Nachlassinsolvenzverwalter verlangt vom Erwerber die Zahlung des hälftigen Betrags der Sonderzahlung. Entscheidung Nach Auffassung des BGH besteht der vom Insolvenzverwalter gegen den Erwerber geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des hälftigen Betrags der Sonderzahlung gem. § 143 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 134 Abs. 1 InsO . Die Ablösung des Darlehens stelle sich als eigenständig anfechtbare unentgeltliche Leistung der Erblasserin an den Beklagten dar. Dass die Erblasserin ihre eigene Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank getilgt habe ( § 362 Abs. 1 BGB ), ändere nichts daran, dass in der Zahlung zugleich eine Leistung an den Beklagten liege. Der anfechtungsrechtliche Leistungsbegriff unterscheide sich von dem des Zivilrechts. Hinzu kommt, dass die Erblasserin nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts gegenüber dem Erwerber dazu verpflichtet war, das Darlehen abzulösen. Unmaßgeblich sei, dass der Erwerber nicht persönlich für das Darlehen gehaftet habe. Der maßgebliche erlangte Vorteil des Erwerbers liege darin, dass die auf seinem Eigentum lastende Grundschuld infolge der Sondertilgung nicht mehr valutiere und damit kein Gläubigerzugriff auf das Grundstück mehr drohe. Die Leistung sei im Verhältnis zum Erwerber als unentgeltlich zu qualifizieren. Die Entgeltlichkeit der Darlehensrückzahlung im Verhältnis zur Bank spiele keine Rolle. Es komme allein darauf an, dass der Erwerber für die erlangte Leistung keine Gegenleistung habe erbringen müssen. Der vorbehaltene Nießbrauch schließe die Unentgeltlichkeit der Leistung ebenfalls nicht aus; der Nießbrauch könne allenfalls den Wert der Zuwendung mindern. Der Senat bejaht auch eine Gläubigerbenachteilung gem. § 129 Abs. 1 InsO , weil „die von der Erblasserin aufgewandten Mittel endgültig aus ihrem Vermögen ausschieden und für eine Befriedigung der Gläubiger nicht mehr zur Verfügung standen.“ Die vierjährige Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO war vorliegend noch nicht abgelaufen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der des Vertragsschlusses; (erst) mit dem Erlöschen der gesicherten Forderung habe der Erwerber den ihm vorsorglich abgetretenen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld und damit „im Ergebnis unbelastetes Eigentum an der Wohnung“ erworben. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.02.2014 Aktenzeichen: IX ZR 133/13 Rechtsgebiete: Insolvenzrecht Erschienen in: DNotI-Report 2014, 46-47 DNotZ 2014, 441-444 NJW-RR 2014, 940-941 NotBZ 2014, 215-216 ZEV 2014, 220 Normen in Titel: InsO § 134