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V ZR 164/13

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Februar 2014 V ZR 164/13 BGB §§ 314 Abs. 1, 673 S. 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 26 Abs. 1 Übergang der Organstellung und des Verwaltervertrags bei Verschmelzung einer juristischen Person auf eine andere juristische Person; Anforderungen an wichtigen Grund für Kündigung des Verwaltervertrags Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 314 Abs. 1, 673 S. 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 26 Abs. 1 Übergang der Organstellung und des Verwaltervertrags bei Verschmelzung einer juristischen Person auf eine andere juristische Person; Anforderungen an wichtigen Grund für Kündigung des Verwaltervertrags 1. Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; der Verwaltervertrag erlischt nicht in entsprechender Anwendung von § 673 BGB , weil diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird. 2. Die Verschmelzung der Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage stellt zwar als solche keinen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen, sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen. BGH, Urt. v. 21.2.2014 – V ZR 164/13 Problem Es besteht Einigkeit darin, dass der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage seine Befugnisse nicht rechtsgeschäftlich auf Dritte übertragen oder diesen zur Ausübung überlassen kann. Umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt war, ob sich die Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung des Verwalters auf einen anderen Rechtsträger gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch auf den zwischen Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Verwaltervertrag erstreckt. Im vorliegend zu entscheidenden Fall wurde die Verwalterin (eine GmbH) auf die Klägerin (ebenfalls eine GmbH) verschmolzen. Daraufhin fassten die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung u. a. den Beschluss, dass einer etwaigen Übertragung des Verwalteramts und des Verwaltervertrags auf die Klägerin widersprochen werde. Vorsorglich sollten die Verwalterverträge mit der ursprünglichen Verwalterin oder der Klägerin fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt werden. Hiergegen richtete sich die Anfechtungsklage der Klägerin, die vom Berufungsgericht zurückgewiesen wurde. Die Organstellung sei an die zum Verwalter bestellte Rechtsperson gebunden und gehe infolge einer Verschmelzung nicht über; die Wohnungseigentümer müssten sich keine andere Rechtsperson als Verwalter aufdrängen lassen. Das gelte in gleicher Weise für die Verwalterverträge. Diese seien jedenfalls durch die fristlosen Kündigungen beendet worden. Ein wichtiger Grund habe vorgelegen, weil der Klägerin die Erfüllung der Verträge unmöglich geworden sei. Entscheidung Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass der Verwaltervertrag jedenfalls bei der Verschmelzung von juristischen Personen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht; nichts anderes gelte für die – in diesem Fall allerdings nicht entscheidungserhebliche – Organstellung des Verwalters. Ob die Verschmelzung gem. § 2 Nr. 1 UmwG durch Aufnahme oder gem. § 2 Nr. 2 UmwG durch Neugründung erfolge, sei nicht von Bedeutung, denn § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG finde in beiden Fällen gleichermaßen Anwendung (vgl. § 36 UmwG ). Dies begründete der BGH damit, dass gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bei der Verschmelzung eine umfassende Gesamtrechtsnachfolge stattfindet. Das Umwandlungsrecht trage dem Bedürfnis Rechnung, die rechtlichen Strukturen eines Unternehmens zügig und ohne große formelle und steuerliche Hürden an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen; zum Schutz des Rechtsverkehrs, insbesondere der Gläubiger, enthalte es ein eigenständiges und umfassendes Regelungskonzept. Vom Übergang ausgenommen seien nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten; ob sich ein Dritter durch Kündigung, Rücktritt oder Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegen den durch die Gesamtrechtsnachfolge eingetretenen Wechsel des Vertragspartners wehren könne, ergebe sich aus den allgemeinen Vorschriften (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/2919, S. 19, im Zusammenhang mit der Aufhebung von § 132 UmwG a. F. durch Gesetz v. 19.4.2007). Daran gemessen scheide eine entsprechende Anwendung des § 673 S. 1 BGB auf den Verwaltervertrag aus. Nach dieser Bestimmung erlischt der Auftrag im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten, wobei eine entsprechende Anwendung bei der Liquidation einer beauftragten juristischen Person anerkannt ist. Beim Erlöschen der juristischen Person infolge einer Verschmelzung fehle es dagegen an einer Regelungslücke, wie sie Voraussetzung einer Analogie wäre. Denn das Umwandlungsgesetz enthalte aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge eine mit dem Grundgedanken des § 673 S. 1 BGB unvereinbare Sonderregelung für die Verschmelzung. Deren Ziel sei die Kontinuität der Rechtsverhältnisse, die in aller Regel auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen und nicht – wie es § 673 S. 1 BGB vorsehe – im Zweifel erlöschen sollten. Auch die Interessen der Beteiligten lägen gänzlich anders als bei der Liquidation einer beauftragten juristischen Person, weil ein gesetzlich im Einzelnen geregelter Rechtsübergang stattfinde. Ebenso wenig sei § 613 S. 1 BGB analog anwendbar. Nach dieser Norm habe der Dienstverpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten; der übertragende Rechtsträger überlasse aber nicht die Ausübung der Dienste anderen, sondern werde in den übernehmenden Rechtsträger umgewandelt. Schließlich sehe § 26 Abs. 1 WEG – im Hinblick auf die Organstellung – zwar vor, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Beschluss bestellten und abberiefen, regele aber nicht die Folgen der Umwandlung eines bestellten Verwalters. Entscheidend sei daher, ob der Verwaltervertrag aus umwandlungsrechtlicher Sicht als höchstpersönliches Rechtsverhältnis anzusehen sei. Das sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn der bisherige Verwalter – wie hier – eine juristische Person sei; dann stehe nämlich in aller Regel nicht die Ausführung der Dienstleistung durch bestimmte natürliche Personen im Vordergrund. Hierauf hätten die Wohnungseigentümer rechtlich gesehen auch keinen Einfluss; sie könnten weder die Auswechslung von Gesellschaftern oder Geschäftsführern verhindern noch die Personenauswahl bestimmen. Es läge zudem keineswegs in ihrem Interesse, wenn der Verwaltervertrag und die Organstellung ohne Weiteres mit der Registereintragung endeten, weil eine lückenlose Verwaltung nicht gewährleistet wäre. Der bisherige Verwalter erlösche nämlich mit der Registereintragung ( § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG ); der übernehmende Rechtsträger wäre selbst in eiligen Angelegenheiten weder berechtigt noch verpflichtet, für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig zu werden, und ein Notverwalter könnte nur auf Antrag durch einstweilige Verfügung bestellt werden (dazu BGH NJW 2011, 3025 , 3026 Tz. 11). Gerade solchen praktischen Bedürfnissen trage das Verschmelzungsrecht durch die Gesamtrechtsnachfolge Rechnung. Berechtigten Bedenken der Wohnungseigentümer gegen den neuen Rechtsträger könne die Ausgestaltung des Kündigungs- und Abberufungsrechts Rechnung tragen; dies gewährleiste eine kontinuierliche Verwaltung, weil eine Abberufung und Kündigung des umgewandelten Verwalters sich mit der Bestellung eines neuen Verwalters verbinden lasse. Ob sich die Gesamtrechtsnachfolge auch bei der Verschmelzung von übertragenden Personenhandelsgesellschaften auf den Verwaltervertrag erstreckt, bedurfte keiner Entscheidung und wurde vom BGH ausdrücklich offengelassen. Ebenfalls dahinstehen ließ der V. Zivilsenat die Frage, wie sich eine Spaltung – insbesondere die Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens – auswirkt. Ob eine Kündigung des Verwaltervertrags in Betracht kam, konnte der BGH mangels Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Er wies jedoch darauf hin, dass dafür ein wichtiger Grund erforderlich ist ( § 314 Abs. 1 S. 1 BGB ). Dies setze voraus, dass den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne (vgl. § 314 Abs. 1 S. 2 BGB ). Ein wichtiger Grund liege aber nicht deswegen vor, weil der Klägerin die Erfüllung des Verwaltervertrags unmöglich wäre. Selbst wenn durch den gefassten Beschluss eine wirksame Abberufung erfolgt sein sollte, hätte dies keine vorgreifliche Wirkung auf das Fortbestehen des Verwaltervertrags und die Vergütungsansprüche des Verwalters. Ob allein wegen der Verschmelzung des Verwalters auf einen anderen Rechtsträger ein wichtiger Grund gegeben ist, wird uneinheitlich beantwortet. Nach Ansicht des BGH bedeutet die Verschmelzung für sich genommen aber keinen wichtigen Grund i. S. v. § 314 Abs. 1 BGB . Hierfür bedürfe es besonderer Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machten; insoweit seien allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Grundsatz werde den Interessen der Wohnungseigentümer zwar – insbesondere hinsichtlich der Haftung – durch die Gläubigerschutzvorschriften des Umwandlungsrechts Rechnung getragen. Die Ausgestaltung des Kündigungsrechts müsse aber auch das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter gewährleisten. Daher genüge es, wenn die Wohnungseigentümer aufgrund der Umstrukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen müssten, die nicht ganz unerheblich seien. Hieran fehle es indes regelmäßig, wenn die sachliche Betreuung aus Kundensicht im Wesentlichen unverändert bleibe, denn dann sei das Interesse des Verwalters an der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen bei der Abwägung nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB höher zu gewichten. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.02.2014 Aktenzeichen: V ZR 164/13 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Umwandlungsrecht WEG Erschienen in: DNotI-Report 2014, 78-80 ZNotP 2014, 145-148 Normen in Titel: BGB §§ 314 Abs. 1, 673 S. 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 26 Abs. 1