IV ZR 124/09
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 26. Februar 2015 2 U 60/09 BGB §§ 317, 319 Abfindung des Gesellschafters bei Ausscheiden: Verkaufserlös eines Grundstücks als Verkehrswert Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 22.1.2016 KG , 26.2.2015 - 2 U 60/09 BGB §§ 317, 319 Abfindung des Gesellschafters bei Ausscheiden: Verkaufserlös eines Grundstücks als Verkehrswert Ist im Gesellschaftsvertrag einer GmbH für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters festgelegt, dass zum Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstücke in der Abfindungsbilanz auf der Basis des Verkehrswerts zu bewerten sind und ein Firmenwert nicht in Ansatz zu bringen ist, und hat die Gesellschaft ihre Immobilien wenige Monate nach dem relevanten Bewertungsstichtag veräußert, so ist als „Verkehrswert“ grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verkaufspreis abzüglich der bei der Veräußerung notwendig anfallenden Kosten und Steuerlasten anzusetzen. Denn anders als bei einer – notwendig mit Unsicherheiten verbundenen – (sachverständigen) Schätzung, die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert, wird durch die Veräußerung der in dem Vermögensgegenstand steckende Marktwert realisiert und damit der „wirkliche“ Verkehrswert unmittelbar festgestellt (Anlehnung an BGH, Beschluss vom 25. November 2010, IV ZR 124/09; MDR 2011, 108 und Teilurteil vom 14. Oktober 1992, IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131, beide Entscheidungen zum Pflichtteilsrecht). G r ü n d e : I. Die Klägerin war bis zum Ablauf des 30. September 2006 Gesellschafterin der ursprünglich als K... W... GmbH firmierenden Beklagten. Die Parteien streiten über die Höhe des ihr zustehenden Abfindungsguthabens. Die Beklagte wurde durch notarielle Urkunde vom 18. März 2005 durch Herrn Dr. ... ... R..., die Klägerin und Herrn ... K... als Gesellschafter mit einem Stammkapital von 25.500,00 Euro errichtet. Jeder der Gesellschafter übernahm eine Stammeinlage von 8.500,00 Euro. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält u.a. folgende Regelungen: „§ 2 Gegenstand der Gesellschaft Der Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung eigenen Immobilienvermögens. (…) § 12 Austritt und Kündigung 1. Eine Kündigung ist jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende möglich. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, vielmehr scheidet der Kündigende aus der Gesellschaft aus. 2. Der ausscheidende Gesellschafter ist nach der Wahl der Gesellschaft verpflichtet, seinen Geschäftsanteil jeweils ganz oder zum Teil an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte abzutreten oder die Einziehung zu dulden. (…) § 14 Bewertung und Abfindung 1. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Einziehung von Geschäftsanteilen ist dem betroffenen Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen. Der Wert des Geschäftsanteils ist aufgrund einer Abfindungsbilanz zu ermitteln; die Abfindungsbilanz wird durch einen von der Gesellschafterversammlung zu bestimmenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten auf Kosten des Ausscheidenden unverzüglich erstellt. Grundstücke, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, sind in der Abfindungsbilanz auf der Basis des Verkehrswerts zu bewerten. Ein Firmenwert ist nicht in Ansatz zu bringen. 2. Der ermittelte Gesamtwert wird im Verhältnis der Beteiligungsquoten auf die Geschäftsanteile umgelegt. Alle Aktiva und Passiva sind mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen. 3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist sodann in fünf gleichen Raten im Abstand von sechs Monaten auszuzahlen. Die erste Rate ist fällig drei Monate nach Ausscheiden des Gesellschafters. (…) Gerät die Gesellschaft mit der Abfindungszahlung länger als zwei Wochen in Verzug, so ist der Restbetrag sofort fällig. (…) 4. Das jeweilige Restguthaben ist mit 2 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verzinsen. (…)“ Wegen der weiteren Regelungen des Gesellschaftsvertrags wird auf die in Kopie als Anlage K 1 eingereichte Urkunde des Notars ... F... zur Urkundenrolle Nr. F 321/2005 verwiesen. Die Klägerin sowie die beiden anderen Gesellschafter der Beklagten zahlten das Stammkapital ein. Kurz nach ihrer Errichtung erwarb die Beklagte vier mit Mehrfamilienhäusern in Plattenbauweise bebaute Grundstücke in J... (im Folgenden: „die Immobilie“) zu einem Kaufpreis von ca. 1,3 Mio. Euro; die Immobilie stellte im Folgenden ihr wesentliches Vermögen dar. Mit Schreiben an die Beklagte vom 30. Juni 2006 erklärte die Klägerin die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses zum Ablauf des 30. September 2006. In Auftrag der Beklagten erstellte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R... ... am 28. September 2006 eine Auseinandersetzungsbilanz für die Beklagte auf den Stichtag 30. September 2006. Diese wies einen Verlust in Höhe von 16.468,06 Euro aus. Bei den Aktiva der Beklagten war die Immobilie in J... mit einem Betrag von 1,3 Mio. Euro berücksichtigt. Diesen Wert hatte R... ... durch ein am 5. September 2006 in Auftrag gegebenes Verkehrswertgutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Dr. G... und Dipl.-Kfm. D... ermitteln lassen. Wegen der Einzelheiten des Wertgutachtens und der Auseinandersetzungsbilanz wird auf die Anlagen K 5 und K 6 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über den Beschluss der Gesellschafterversammlung, dass ihre Geschäftsanteile ganz an die Gesellschaft abzutreten seien bzw. deren Einziehung zu dulden sei. Am 6. November 2006 fasste die Gesellschafterversammlung der Beklagten durch die verbliebenen Gesellschafter Dr. ... ... R... und ... ... K... den Beschluss, den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 10. November 2006 übersandt. In einem weiteren Schreiben vom 21. November 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Auseinandersetzungsguthaben betrage 3.010,65 Euro, errechnet aus der Differenz der von ihr erbrachten Stammeinlage von 8.500,00 Euro und des von ihr zu tragenden Anteils am Bilanzverlust (5.489,35 Euro). Die nach dem Gesellschaftsvertrag von der Klägerin zu tragenden Kosten der Auseinandersetzungsbilanz betrügen demgegenüber 5.104,00 Euro, so dass sich eine Forderung der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 2.252,27 Euro ergebe. Wegen des genauen Inhalts der Schreiben wird auf die Anlagen K 7 und K 8, wegen des Inhalts des Gesellschafterbeschlusses auf die Anlage A 2 verwiesen. Am 6. Dezember 2006 veräußerte die Beklagte die Immobilie zu einem Preis von 2,0 Mio. Euro. Zunächst noch ohne Kenntnis von der Veräußerung der Immobilie widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 (Anlage K 9) der Auseinandersetzungsbilanz vom 28. September 2006, insbesondere dem darin für die Immobilie angesetzten Verkehrswert. In späteren Schreiben an die Beklagte stützte sich die Klägerin u.a. auf eine Überprüfung des von R... ... eingeholten Wertgutachtens durch den Sachverständigen für Immobilienbewertung Dr. M... . Dieser hatte in einer schriftlichen Stellungnahme (Anlage K 11) ausgeführt, es liege die Vermutung nahe, dass der Verkehrswert bei dem beim Verkauf der Immobilie im Dezember 2006 erzielten Preis von 2,0 Mio. Euro entspreche, da es keinen besseren Hinweis auf den tatsächlichen Wert eines Kaufgegenstandes gebe als einen Kaufpreis, der sich im Rahmen gewöhnlicher Geschäftsverhältnisse ergeben habe. Die Klägerin hat auf Grundlage der vorgenannten Stellungnahme des Dr. M... behauptet, der Verkehrswert der Immobilie habe zum Bilanzstichtag 30. September 2006 mindestens 2,0 Mio. Euro betragen. Sie hat die Ansicht vertreten, dieser Wert sei in die - im Übrigen von ihr nicht in Frage gestellte - Auseinandersetzungsbilanz von R... ... vom 28. September 2006 einzustellen, so dass sich ein Bilanzgewinn von 683.531,94 Euro ergebe. Dieser führe zu einem auf sie entfallenden Gewinnanteil von 227.843,98 Euro und - unter Addition der von ihr geleisteten Stammeinlage von 8.500,00 Euro - zu einem ihr zustehenden Auszahlungsbetrag von 236.343,98 Euro. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Verkehrswert der Immobilie sei im Verkehrswertgutachten der Sachverständigen Dr. G... und D... zutreffend mit 1,3 Mio. Euro ermittelt worden. Der im Dezember 2006 tatsächlich erzielte Kaufpreis von 2,0 Mio. Euro spiegele den Verkehrswert hingegen nicht wider, da er nur auf die Vereinbarung einer Maklercourtage in Form einer Innenprovision, erhebliche Beratungsleistungen durch Externe und durch das besondere Verhandlungsgeschick der verbleibenden Gesellschafter der Beklagten und deren gute persönliche Kontakte zurückzuführen sei. Im Übrigen sei die Regelung in § 14 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Abfindungsbilanz durch einen von der Gesellschafterversammlung zu bestimmenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten zu erstellen sei, dahingehend zu verstehen, dass die Bewertung dieses Dritten für die Parteien auch bindend sei. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Auseinandersetzungsbilanz von R... ... sowie das von diesen eingeholte Verkehrswertgutachten die Klägerin binde. Die Regelung zur Ermittlung des Abfindungsguthabens im Gesellschaftsvertrag stelle eine Schiedsgutachtervereinbarung im Sinne des § 317 BGB dar, denn durch die Wahl des Verfahrens habe die Einflussnahme einzelner Gesellschafter auf die Auseinandersetzungsbilanz und Streit zwischen den Gesellschaftern über die Höhe des Abfindungsguthabens und die Art und Weise seiner Ermittlung vermieden werden sollen. Da vorliegend eine offenbare Unrichtigkeit der Auseinandersetzungsbilanz bzw. des in diese eingegangenen Verkehrswertgutachtens nicht ersichtlich sei, komme der Auseinandersetzungsbilanz gem. § 319 BGB bindende Wirkung für die Parteien zu. Der von der Klägerin am 6. Dezember 2006 für die Immobilie erzielte Kaufpreis könne mit deren Verkehrswert nicht gleichgesetzt werden. Gegen das ihr am 27. November 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Dezember 2009 Berufung eingelegt und diese am 26. Januar 2009 begründet. Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Auffassung, weder das im September 2006 eingeholte Wertgutachten noch der auf dessen Grundlage in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellte Wert der Immobilie von 1,3 Mio. Euro sei bindend; vielmehr sei das ihr zustehende Abfindungsguthaben auf Grundlage des wahren Verkehrswerts der Immobilie zu errechnen, der mindestens 2,0 Mio. Euro betrage. Nachdem ihr erstinstanzlicher Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung ihres Gesellschaftsanteils an die Beklagte gerichtet war und keinen Zinsantrag enthalten hatte und sie in der Berufungsverhandlung die Höhe des Zinsanspruchs um 3 Prozentpunkte reduziert hat, beantragt die Klägerin nunmehr, das am 30. September 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 100 O 107/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 236.343,98 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 1. Oktober 2009 zu zahlen. Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen Auch sie hält an ihrer Ansicht fest, die durch R... ... durchgeführte Wertermittlung sei für die Parteien bindend und zudem auch zutreffend, da der festgestellte Wert von 1,3 Mio. Euro dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie am Stichtag 30. September 2006 entspreche. Nachdem der Senat einen Beweisbeschluss erlassen hatte über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Klägerin, die Immobilie habe am 30. September 2006 einen Verkehrswert von mindestens 2 Mio. Euro gehabt, trug die Beklagte vor, sie habe im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 182.260,64 Euro bezahlt und bei ihr seien Transaktionskosten in Form von Beratungsleistungen in Höhe von 23.800,00 Euro sowie in Form eines Maklerhonorars in Höhe von 88.060,00 Euro angefallen. Auf den - später erteilten - Hinweis des Senats, als „Verkehrswert“ im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags sei möglicherweise der bei der Veräußerung der Immobilie am 6. Dezember 2006 erzielte Kaufpreis abzüglich der im Zusammenhang mit dem Verkauf gemachten Aufwendungen anzusetzen, hat die Beklagte vorgetragen, ihr seien in diesem Zusammenhang folgende Kosten entstanden: - Eine Maklerprovision in Höhe von brutto 92.800,00 Euro, - ein Architektenhonorar für eine Wohnflächenberechnung in Höhe von 348,00 Euro, - ein Honorar für eine Beratungstätigkeit beim Verkauf der Immobilie von Dezember 2006 bis März 2007 in Höhe von 29.750,00 Euro, - Gebühren für die Löschung einer Eintragung im Grundbuch in Höhe von 1.003,50 Euro, - Notargebühren in Höhe von 202,30 Euro für zwei Unterschriftsbeglaubigungen, - eine Vorfälligkeitsentschädigung der ...bank in Höhe von 8.323,41 Euro, - Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.842,42 Euro wegen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Erwerber der Immobilie nach Abschluss des Kaufvertrags vom 6. Dezember 2006, - Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 182.260,64 Euro, - ein weiteres Honorar für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie für Oktober und November 2007 in Höhe von 3.570,00 Euro und - Verkaufstantiemen der beiden verbliebenen Gesellschafter der Beklagten in Höhe von jeweils 15.000,00 Euro. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. O... vom 1. August 2013 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2014. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. 1. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz die im erstinstanzlichen Klageantrag enthaltene Einschränkung, dass sie Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung des von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteils beansprucht, in der Berufungsinstanz hat entfallen lassen und nunmehr zusätzlich Zahlung von (Verzugs-)Zinsen verlangt, handelt es sich um zulässige Klageerweiterungen (vgl. Greger, in Zöller ZPO § 264 Rn. 3b), die vorliegend gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 auch in der Berufungsinstanz möglich sind. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein von der Abtretung ihres Gesellschaftsanteils unabhängiger Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe aus dem Gesellschaftsvertrag zu. a. Ein entsprechender Zahlungsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die von R... ... gefertigte Auseinandersetzungsbilanz hinsichtlich des dort für die Immobilie angesetzten Verkehrswerts von 1,3 Mio. Euro bindend wäre. Eine entsprechende Verbindlichkeit der Bilanz ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts insbesondere nicht deshalb, weil diese als Schiedsgutachten einzuordnen wäre. Zwar steht es den Parteien eines Vertrags, wie sich aus §§ 317 ff. BGB ergibt, grundsätzlich frei, die Bestimmung der Leistung einem Dritten zu überlassen. Gleiches gilt für die Bestimmung von Tatsachen oder Tatbestandsmerkmalen (vgl. Grüneberg, in Palandt BGB § 317 Rn. 3). Voraussetzung ist aber eine dahingehende vertragliche Vereinbarung. An einer solchen fehlt es hier insbesondere in Bezug auf die Bewertung der Immobilie. Seinem Wortlaut nach enthält der Gesellschaftsvertrag keine Schiedsgutachterklausel. Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags, wonach im Ausscheidensfalle der Wert des Geschäftsanteils aufgrund einer Abfindungsbilanz zu ermitteln ist, die durch einen von der Gesellschafterversammlung zu bestimmenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten unverzüglich erstellt wird, besagt gerade nicht, dass diese Bestimmung im Wege eines Schiedsgutachtens erfolgen oder sonst für die Parteien verbindlich sein solle. Gleiches gilt für die Vereinbarung in § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags, nach der zum Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstücke in der Abfindungsbilanz auf der Basis des Verkehrswerts zu bewerten sind. Auch hier ist - ebenso wenig wie an anderer Stelle im Gesellschaftsvertrag - eine Bindung der Gesellschaft und der Gesellschafter durch die Feststellungen des Dritten nicht festgeschrieben. Auch die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt nicht, dass der Abfindungsbilanz einschließlich der von ihrem Ersteller eingesetzten Werte bindender Charakter zukommen sollte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien vorliegend abweichend vom Regelfall die Leistungsbestimmung einem Dritten überlassen und sich selbst der Möglichkeit einer sachlichen - nicht nur auf grobe Fehler beschränkten - Überprüfung begeben wollten, sind weder vorgetragen noch aus den übrigen Vertragsregelungen oder dem sonstigen Sachverhalt ersichtlich. Zudem ist die Person des Dritten in § 14 des Gesellschaftsvertrags weder konkret festgelegt noch abstrakt so beschrieben, dass er - ohne Konfliktpotenzial - bestimmbar wäre; das ist aber Voraussetzung dafür, von einem Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten auszugehen (vgl. Grüneberg, aaO Rn. 2). Der vom Landgericht betonte, mit § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags verbundene Zweck der Streitvermeidung führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dieser Zweck wird bereits dadurch weitgehend erreicht, dass die Bilanzerstellung von einem unabhängigen Fachmann erfolgt und damit von vornherein eine höhere Chance auf Akzeptanz besteht, als wenn die Abfindungsbilanz von den verbleibenden Gesellschaftern erstellt würde. Insbesondere die Annahme des Landgerichts, auch die Bestimmung des Werts des Immobilienvermögens habe einem Dritten übertragen werden und dessen Ergebnis die Parteien binden sollen, findet im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage. Gegen sie spricht bereits der Umstand, dass dieser - abgesehen vom Abstellen auf den Verkehrswert - keinerlei Vorgaben für Art und Weise der Grundstücksbewertung macht und nicht einmal vorgibt, dass sie durch einen Experten auf dem Gebiet der Immobilienbewertung durchzuführen ist. Unter diesen Umständen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Interesse und Willen der Parteien entsprochen hat, sich ohne Kontrollmöglichkeit in die Hand eines Dritten zu begeben. b. Als Wert der Immobilie ist für die Ermittlung des Abfindungsguthabens der Klägerin ein Betrag von 2,0 Mio. Euro zu Grunde zu legen, weil nicht der von den Sachverständigen Dr. G... und Dip.-Kfm. D... im von R... ... beauftragten Gutachten ermittelte Wert von 1,3 Mio. Euro, sondern der bei der Veräußerung am 6. Dezember 2006 erzielte Kaufpreis den nach § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags für die Abfindungsbilanz maßgeblichen Verkehrswert der Immobilie darstellt. aa. Den - im Prozess nach § 287 ZPO zu ermittelnden - „Verkehrswert“ eines Vermögensgegenstands bildet der Preis, der zum Ermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für diesen zu erzielen wäre. Da die Feststellung dieses fiktiven Preises auf einer Schätzung beruht, die notwendig mit Unsicherheiten verbunden ist, stellt der Bundesgerichtshof im Pflichtteilsrecht bei der Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, grundsätzlich auf den tatsächlich erzielten Verkaufspreis ab, sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorgelegen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - IV ZR 124/09 - juris Rn. 5; Teilurteil vom 14.10.1992 - IV ZR211/91 - NJW-RR 1993, 131 unter I. 2. a., jew. m.w.N.). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, eine solche konkrete Wertermittlung anhand des realisierten Marktpreises verdiene den Vorzug vor einer - notwendig mit Unsicherheiten verbundenen - Schätzung, die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert (vgl. BGH, Teilurteil vom 14.10.1992, aaO unter I. 2. b; Beschluss vom 25.11.2010, aaO Rn. 6). Maßgeblich ist für den Bundesgerichtshof die Überlegung, dass im Falle der Veräußerung des Nachlassgegenstands ausnahmsweise durch die Realität belegt wird, welchen Preis der Markt gerade für dieses Objekt zu zahlen bereit ist. Sofern nicht ungewöhnliche Umstände vorliegen, hat nämlich der Veräußerungsakt zur Folge, dass der in dem Vermögensgegenstand steckende Marktwert schlicht realisiert wird und damit der „wirkliche“ Verkehrswert unmittelbar festgestellt wird. Auf die - auch bei Einschaltung eines Sachverständigen - allein auf Hypothesen und Fiktionen beruhende Ermittlung des Vermögenswerts kann daher in einer solchen Konstellation aufgrund besserer Erkenntnis schlicht verzichtet werden. bb. Diese Erwägungen können auf den vorliegenden Sachverhalt unmittelbar übertragen werden. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag der Beklagten, dass Grundstücke in der Auseinandersetzungsbilanz auf der Basis des Verkehrswerts zu bewerten sind, verfolgt ersichtlich den Zweck, dem ausscheidenden Gesellschafter im Wege der Abfindung den wirklichen Vermögenswert seines Anteils zukommen zu lassen. Es entspricht daher grundsätzlich dem gesellschaftsvertraglich verbrieften Interesse der Parteien, eine möglichst genaue Annäherung an den wirklichen Marktwert der im Gesellschaftsvermögen befindlichen Grundstücke zu erreichen. Die Interessenlage der Parteien ist insofern mit der zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem bestehenden Interessenlage durchaus vergleichbar. Gegen die Annahme, dass als Verkehrswert der Immobilie in die Auseinandersetzungsbilanz der bei einer zeitnahen Veräußerung erzielte Kaufpreis einzustellen ist, spricht nicht das von der Beklagten angedeutete Argument, dadurch werde eine zügige Auseinandersetzung verhindert. Zwar mag § 14 des Gesellschaftsvertrags auch zum Ziel habe, eine etwaige Trennung eines Gesellschafters von der Beklagten möglichst schnell und unkompliziert zu vollziehen. Da die Parteien aber der Abfindungsbilanz, wie oben ausgeführt, im Gesellschaftsvertrag gerade nicht die Funktion und Wirkung eines Schiedsgutachtens zugesprochen haben und mithin die in die Bilanz einzustellenden Posten einer - auch gerichtlichen - Überprüfung zugänglich sind, spricht nichts dagegen, bessere Erkenntnisse aufgrund späterer Ereignisse jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn diese im Stadium der Überprüfung gewonnen werden. cc. Die Anwendung der oben genannten Grundsätze hat zur Folge, dass der Verkehrswert der Immobilie anhand des bei ihrem Verkauf am 6. Dezember 2006 erzielten Kaufpreises festgelegt werden kann. Die Veräußerung ist nur gut zwei Monate nach dem relevanten Bewertungsstichtag erfolgt, mithin „in engem zeitlichem Zusammenhang“ zu diesem. Dass zwischen Bewertungsstichtag und Verkauf irgendeine den Wert der Immobilie steigernde Entwicklung stattgefunden hätte, hat die - insoweit sekundär darlegungsbelastete (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2010, aaO Rn. 7) - Beklagte nicht vorgetragen. Die Beklagte hat auch keine konkreten Umstände dargelegt, die darauf hindeuten, dass der Verkauf kein normales Verkehrsgeschäft darstellte. Soweit sie sich darauf beruft, der Preis von 2,0 Mio. Euro habe nur aufgrund ihres besonderen Verhandlungsgeschicks sowie guter Kontakte der beteiligten Makler erzielt werden können, bleibt sie ebenso vage wie mit ihrem pauschalen Vortrag, die Käuferin der Immobilie habe hoch spekulativ gehandelt. c. Abzüge von dem erzielten Kaufpreis von 2,0 Mio. Euro sind vorliegend im Rahmen der Ermittlung des für die Abfindung der Klägerin maßgeblichen Verkehrswerts der Immobilie nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat zum Teil nicht dargelegt, zum Teil nicht bewiesen, dass ihr im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie am 6. Dezember 2006 Kosten entstanden sind, welche eine Reduzierung des in die Abfindungsbilanz einzustellenden Verkehrswerts zur Folge hätten. aa. Allerdings wäre die wertmindernde Berücksichtigung von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie entstandenen sind, keineswegs ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Pflichtteilsrecht jedenfalls bei der Bewertung von landwirtschaftlichen Betrieben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bei der Veräußerung anfallenden Kosten und Steuerlasten als wertmindernde Faktoren berücksichtigt werden müssten, wenn bei der Wertermittlung Beträge angesetzt würden, die sich nur durch eine Veräußerung des Betriebes oder von Anteilen an dem Betriebsvermögen erzielen ließen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.1989 - IVb ZR 75/88 - juris Rn. 17; vgl. auch Urteil vom 22.10.1986 - IVa ZR 143/85 - juris Rn. 28). Dem folgt auch die Literatur (vgl. Lange, in Münchener Kommentar zum BGB, § 2311 Rn. 29 mwN.) Der Gedanke, dass für die Verteilung nur der effektiv ins Vermögen des veräußernden Erben gelangende Wert des jeweiligen Nachlassgegenstands anzusetzen ist, gilt auch in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation: Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten sollte ein ausscheidender Gesellschafter nicht schlechter stehen als im Fall einer Liquidation der Gesellschaft, aber auch nicht besser. Zudem spricht die weiche Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags, wonach Grundstücke der Gesellschaft in der Abfindungsbilanz „auf der Basis“ des Verkehrswertes zu bewerten sind, dafür, dass nur der tatsächlich ins Gesellschaftsvermögen gelangende Wert angesetzt werden sollte. Abzugsfähig wären demnach grundsätzlich alle der Veräußerung dienenden bzw. mit dieser unvermeidbar verbundenen Ausgaben und finanziellen Belastungen. bb. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihr in kausalem Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Kosten in Form eines Architektenhonorars, eines Honorars für Beratungsleistungen der Firma K... Immobilien GmbH, für die Löschung einer Eintragung im Grundbuch, in Form von Notargebühren, in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung, in Form von Rechtsanwaltskosten sowie schließlich aufgrund von Verkaufstantiemen für die Gesellschafter Dr. ... ... R... und ... ... K... entstanden sind. Im Einzelnen: (1) Soweit die Beklagte ein angeblich von ihr gezahltes Architektenhonorar für eine Wohnflächenberechnung der Immobilie im September 2006 als abzugsfähigen Posten anführt, hat sie weder vorgetragen, in welchem Zusammenhang die Wohnflächenberechnung mit der Veräußerung der Immobilie steht, noch dass und wann sie die Rechnung beglichen hat. Die Notwendigkeit einer Wohnflächenberechnung erschließt sich darüber hinaus schon deshalb nicht, weil eine solche auch in dem der Beklagten am 28. September 2006 vorgelegten Gutachten von Dr. G... und Dipl.-Kfm. D... enthalten war. Zudem fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann die Rechnung beglichen worden ist, sowie - trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Senats - ein Beleg für eine entsprechende Zahlung. (2) Auch der behauptete Zusammenhang der (angeblich) an die Firma K... Immobilien GmbH gezahlten Honorare für Beratungstätigkeiten beim Verkauf der Immobilie von Dezember 2006 bis März 2007 sowie im Oktober und November 2007 mit der Veräußerung der Immobilie Anfang Dezember 2006 erschließt sich nicht. Ganz abgesehen davon, dass die Beklagte in keiner Weise präzisiert, worin die angeblichen Beratungsleistungen bestanden haben sollen, belegt schon der zeitliche Kontext, dass diese für den Abschluss des Kaufvertrags nicht ursächlich geworden sein können. Wann die Rechnung beglichen wurde, hat die Beklagte ebenso wenig vorgetragen wie sie einen Beleg über die Zahlung eingereicht hat. (3) Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für die Löschung einer Eintragung im Grundbuch können nicht berücksichtigt werden, da die Beklagte weder mitgeteilt hat, welche Eintragung im Grundbuch gelöscht wurden, noch dass diese Löschung in Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie steht. Für die Zahlung der Gebühren hat die Beklagte keine Belege eingereicht. (4) Auch die angeführten Notarkosten können anhand des Vortrags der Beklagten mit dem Kaufvertrag vom 6. Dezember 2006 nicht in Verbindung gebracht werden, da die Beklagte nicht erläutert hat, welche Unterschriften zu welchem Zweck beglaubigt wurden. Auch hier wurde zudem kein Zahlbeleg eingereicht. (5) Soweit die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung der ...bank als wertmindernde Belastung ins Feld führt, ist ihr nicht zu folgen. Da die Vorfälligkeitsentschädigung nur den abgezinsten Betrag der aufgrund des bestehenden Darlehensvertrags von der Beklagten ohnehin geschuldeten Zinsen darstellt, ist dieser Posten in der Auseinandersetzungsbilanz bei den Passiva bereits berücksichtigt. (6) Die als den Veräußerungserlös mindernd geltend gemachten Rechtsanwaltskosten wegen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Erwerber der Immobilie in den Jahren 2011 und 2012 können schon aus Gründen des Zeitablaufs offensichtlich für den Abschluss des Kaufvertrags im Dezember 2006 nicht ursächlich gewesen sein. Ob sie mit diesem überhaupt in Zusammenhang stehen, ist mangels irgendeiner Erläuterung durch die Beklagte ebenfalls nicht nachzuvollziehen. (7) Schließlich können auch die angeblich an die verbliebenen Gesellschafter der Beklagten gezahlten Verkaufstantiemen keine Berücksichtigung finden, da diese jedenfalls keine sachlich begründetet Kosten bilden. Da die Realisierung des einzigen Vermögenswerts der Beklagten durch Veräußerung der Immobilie die ureigene Aufgabe ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer ist, kann die Tantiemenausschüttung bestenfalls eine verdeckte Gewinnentnahme darstellen. cc. Soweit die Beklagte behauptet hat, ihr seien im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Kosten in Form eines Maklerhonorars und eines Honorars für (weitere?) Beratungsleistungen sowie erhebliche Steuerbelastungen entstanden, hat sie - ungeachtet der Frage, ob sie diese Positionen hinreichend substantiiert dargelegt hat - jedenfalls den erforderlichen Beweis nicht erbracht. Der von ihr für diesen Vortrag benannte Zeuge F... war im Beweistermin nicht anwesend und konnte daher nicht vernommen werden. Er war auch zum Termin nicht zu laden, nachdem ein Nachweis der Justizkasse über den Eingang des im Dezember 2014 von der Beklagten angeforderten Zeugenvorschusses nicht zur Akte gelangt war. d. Der von der Klägerin anhand der im Übrigen weder von ihr noch von der Beklagten in Frage gestellten Auseinandersetzungsbilanz von R... ... rechnerisch zutreffend ermittelte Abfindungsanspruch ist in seiner Durchsetzung nicht davon abhängig, dass die Klägerin ihren Gesellschaftsanteil an die Klägerin abtritt. Die Mitteilung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 6. November 2006 an die Klägerin, durch welchen der Geschäftsanteil der Klägerin in Ausübung des der Beklagten nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 12 Abs. 2) eingeräumten Wahlrechts vorgesehenen Möglichkeit eingezogen worden ist, hat zur Folge, dass die Einziehung unabhängig von der Zahlung der Abfindung durch die Beklagte wirksam geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 109/11 –, BGHZ 192, 236 ff., juris Rn. 13 ff.). Eine Abtretungserklärung der Klägerin ist daher nicht mehr erforderlich und würde ins Leere gehen. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags. Der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Abfindungsguthabens war jedenfalls nach Ablauf von 3 Jahren und damit ab dem 1. Oktober 2009 fällig; die Beklagte weigert sich bis heute, den Anspruch zu erfüllen. 4. Der Beklagten war im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs keine weitere Stellungnahmefrist im Hinblick darauf einzuräumen, dass die Ladung des Zeugen F... unterblieben ist. Sie hat im Verhandlungstermin mündlich nicht erläutert, zu welchem Zweck sie die Frist zur Erklärung benötige, obwohl der Senat den Parteien im Termin mitgeteilt hat, der Grund für das Unterlassen der Zeugenladung bestehe darin, dass ein Beleg über Eingang des angeforderten Auslagenvorschusses nicht zur Akte gelangt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat darauf nicht einmal positiv erklärt, dass die Zahlung veranlasst worden sei und nun der weitere Verlauf geprüft werden müsse; vielmehr hat er die Einräumung einer Erklärungsfrist lediglich wegen Unterbleibens der Ladung des Zeugen vor dem Hintergrund beantragt, dass er das Gericht am Vortrag auf diesen Umstand hingewiesen habe. Seine telefonische Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Senats am Vortag der mündlichen Verhandlung, ob der Termin angesichts der unterbliebenen Ladung des Zeugen ausfalle, gab aber lediglich Anlass für die Mitteilung, dass der Termin stattfinde. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht erfüllt sind. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 26.02.2015 Aktenzeichen: 2 U 60/09 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: RNotZ 2015, 588-594 Normen in Titel: BGB §§ 317, 319