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II R 39/13

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 23. Juni 2015 II R 39/13 ErbStG §§ 13 Abs. 1 Nr. 4c, 13c Abs. 1 u. 3 Befreiung eines Familienheims von der Erbschaftsteuer bei Erbauseinandersetzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ErbStG §§ 13 Abs. 1 Nr. 4c, 13c Abs. 1 u. 3 Befreiung eines Familienheims von der Erbschaftsteuer bei Erbauseinandersetzung 1. Ein Familienheim i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt u. a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück i. S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG befindliche Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen. 2. Erwirbt ein Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an einem Familienheim i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG oder an einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück i. S. des § 13c Abs. 3 ErbStG , erhöht sich sein begünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d. h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. BFH, Urt. v. 23.6.2015 – II R 39/13 Problem Der Erblasser V wohnte bis zu seinem Tod zusammen mit seiner Tochter S in einer Wohnung seines Zweifamilienhauses. V verstarb im Dezember 2010 und wurde von S und seinem Sohn K je zur Hälfte beerbt. Ende 2011 zog K mit seiner Ehefrau in die vormals von V und S bewohnte Wohnung ein. Die andere Wohnung im Gebäude war fremdvermietet. Im März 2012 setzten sich K und S in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag dahingehend auseinander, dass K das vorgenannte Grundstück zu Alleineigentum erwarb und S dafür andere Grundstücke aus dem Nachlass erhielt. K ist der Auffassung, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für die selbst genutzte Wohnung und nach § 13c ErbStG für die vermietete Wohnung unter Berücksichtigung des gesamten Grundstückswerts zu gewähren sei. Die Klage gegen den abweichenden Steuerbescheid hatte vor dem FG Erfolg. Hiergegen hat sich das Finanzamt mit der Revision gewandt. Entscheidung Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG u. a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an einem bebauten Grundstück i. S. d § 181 Abs. 1 Nr. 1-5 BewG durch Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2, soweit - der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, - die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) - und die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Die Steuerbefreiung kann auch eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus betreffen. Begünstigt ist der Erwerb von Todes wegen, bei einem Miterben also der Erwerb entsprechend seiner Erbquote. Der Erwerber muss die Absicht haben, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht tatsächlich umsetzen. Die Bestimmung zur Selbstnutzung muss außerdem unverzüglich erfolgen, d. h. innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden angemessenen Prüfungs- und Überlegungszeit. Zu berücksichtigen sind insoweit eine Bedenkzeit, die Renovierung und Gestaltung der Wohnung sowie ein anstehender Umzug. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Ein Zeitraum von nur ein paar Wochen kann im Einzelfall unter günstigen Bedingungen ausreichend sein. Auch nach Ablauf von mehr als sechs Monaten kann eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen, wenn der Erwerber darlegt, wann er sich zur Selbstnutzung der Wohnung entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich gewesen ist und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Ein solcher Grund mag etwa gegeben sein, wenn sich die Bestimmung wegen der Erbauseinandersetzung verzögert oder weil noch Fragen zum Erbanfall zu klären sind. Umstände im Einflussbereich des begünstigten Erwerbers (etwa die Renovierung der Wohnung) rechtfertigen nur unter besonderen Voraussetzungen eine längere Frist als sechs Monate (z. B. bei Entdeckung eines gravierenden Mangels nach Beginn der Renovierungsarbeiten). Der BFH hat die tatrichterliche Würdigung des Revisionsgerichts, dass K an einer früheren Selbstnutzung gehindert gewesen war, nicht beanstandet und eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung trotz Überschreitung der Sechs-Monats-Frist bejaht. Damit war der Erwerb des Familienheims zumindest in Höhe der Erbquote des K steuerfrei. Nach Auffassung des BFH ist aber Steuerfreiheit in einem noch größeren Umfang gegeben, da § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 4 ErbStG eingreift. Überträgt der Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich nach dieser Vorschrift der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Der Dritte, der für den Erwerb des begünstigten Vermögens anderes Vermögen aus demselben Nachlass hingibt, soll bei diesem Begünstigungstransfer so gestellt werden, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten. Die Erhöhung des Werts des begünstigten Vermögens beim Dritten ist von mehreren Voraussetzungen abhängig: - Im Rahmen der Teilung des Nachlasses muss der Erbe begünstigtes Vermögen auf einen Dritten übertragen. Dritter in diesem Sinne ist auch ein Miterbe; - der Dritte muss dem Erben nicht begünstigtes Vermögen übertragen, das er vom Erblasser erworben hat. Dem Dritten darf insoweit keine Steuerbefreiung zustehen. Ob Vermögen begünstigt ist oder nicht, bestimmt sich nach den Verhältnissen beim Dritten, der im Rahmen der Nachlassteilung Vermögensgegenstände erwirbt; - für das übertragene Vermögen muss die Steuerbefreiung eingreifen. Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen. Dabei ist die zeitliche Nähe zum Erbfall maßgebend (s. o.). Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen gegeben, da K mit seinem Anteil an den anderen Immobilien nicht begünstigtes Vermögen für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (Familienheim) hingab. Keine Voraussetzung für die Hinzurechnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 4 ErbStG ist laut BFH, dass die Erbauseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgt. Der BFH wendet sich damit ausdrücklich gegen die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung (R E 13.4 Abs. 5 S. 11 ErbStR 2011). Eine zeitliche Nähe zum Erbfall ist für die Teilung des Nachlasses nicht vorgeschrieben. Auch für die vermietete Wohnung des Zweifamilien-hauses steht dem K nach § 13c Abs. 1 u. 3 ErbStG der verminderte Wertansatz insoweit zu, als er im Rahmen der Erbauseinandersetzung über seinen Anteil als Miterbe hinaus das Alleineigentum am Zweifamilienhaus erhalten hat. Nach § 13c Abs. 1 u. 3 ErbStG sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bebaute Grundstücke mit 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat belegen sind und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13a ErbStG gehören. § 13c Abs. 2 S. 3 enthält eine Parallelregelung zu § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 4 ErbStG : Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes, vom Erblasser erworbenes Vermögen hin, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Deswegen greifen insoweit dieselben Erwägungen wie für die Hinzurechnung beim Familienheim: Eine Erhöhung des Werts des begünstigten Vermögens ist insbesondere möglich, wenn bei einer aus zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft ein Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an einem vermieteten Grundstück, also begünstigtem Vermögen i. S. v. § 13c Abs. 3 ErbStG erhält und hierfür dem übertragenden Miterben das Alleineigentum an einem anderen Grundstück überlässt. Das gilt selbst dann, wenn das andere Grundstück ebenfalls ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück i. S. d. § 13c Abs. 3 ErbStG ist. Hinweis Der BFH hat erhebliche Zweifel geäußert, ob die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verfassungsgemäß ist. Er legt die Frage aber nicht dem BVerfG vor, weil das BVerfG mit Beschl. v. 17.12.2014 ( NJW 2015, 303 ) die Weitergeltung des ErbStG bis zu einer Neuregelung angeordnet hat und diese Neuregelung spätestens bis zum 30.6.2016 zu treffen ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 23.06.2015 Aktenzeichen: II R 39/13 Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: DNotI-Report 2015, 149-150 Normen in Titel: ErbStG §§ 13 Abs. 1 Nr. 4c, 13c Abs. 1 u. 3