VII ZR 63/66
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 13. Juli 2015 2 Ws 140/15 Vollz BGB §§ 26 Abs. 2, 54 Abs. 1, 179; ZPO § 89 Abs. 1; StVollzG §§ 109, 118 Keine Ermächtigung zur Alleinvertretung bei statutarisch vorgesehener Gesamtvertretung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 29.12.2015 KG Berlin , 13.7.2015 - 2 Ws 140/15 Vollz BGB §§ 26 Abs. 2, 54 Abs. 1, 179; ZPO § 89 Abs. 1 ; StVollzG §§ 109, 118 Keine Ermächtigung zur Alleinvertretung bei statutarisch vorgesehener Gesamtvertretung 1. Sieht die Satzung eines Vereins (hier der Organisation „Gefangenen-Gewerkschaft“) die Gesamtvertretung durch zwei Vorstandsmitglieder vor, ist eine durch den Vorstand erteilte Ermächtigung zur Alleinvertretung nichtig. 2. Ein Antrag i. S. d. § 109 StVollzG , der von einem nicht wirksam bevollmächtigten Vorstandsmitglied im Namen eines Vereins gestellt wurde, ist unzulässig. G r ü n d e : I. Die Gefangenen-Gewerkschaft/Bundesweite Organisation (GG/BO) ist ein nicht rechtsfähiger Verein, der am 21. Mai 2014 durch den damaligen Inhaftierten B. und den … Gefangenen A. gegründet wurde. Laut Protokoll einer Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2014 wurde an diesem Tage beschlossen, dass der Vorstand aus dem Sprecher (B.) und dem Protokollführer (A.) besteht und den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 5 des Beschlusses). In einer Sitzung vom 28. Oktober 2014 hat der Verein ausweislich des Protokolls vom selben Tage beschlossen, dass die Bezeichnung von „Protokollführer“ in „Rechtssekretär“ geändert wird. Am 29. Dezember 2014 hat die JVA Tegel die Aushändigung der von der Antragstellerin an ihre Mitglieder und Inhaftierten C., D. und E. gerichteten Schreiben mit Mitgliedsausweisen und Informationsschreiben zur Tätigkeit der Antragstellerin an die genannten Inhaftierten verweigert und die betreffenden Postsendungen zur Habe der Gefangenen genommen. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Januar 2015 hat A. im Namen der Gefangenen-Gewerkschaft/Bundesweite Organisation zunächst beantragt, die JVA Tegel zu verpflichten, die betreffenden Postsendungen an die genannten Inhaftierten auszuhändigen. Nachdem die Vollzugsanstalt mit Schreiben vom 27. Januar 2015 unter anderem mitgeteilt hatte, dass die Mitgliedsausweise und die dazugehörigen Schreiben zwischenzeitlich an die betreffenden Gefangenen ausgehändigt worden seien, begehrte die Antragstellerin durch den Gefangenen A. zuletzt die Feststellung, dass die zeitweilige Nichtaushändigung der Mitgliedsausweise und Informationsschreiben rechtswidrig war. Zum Nachweis seiner Einzelbevollmächtigung hat der Gefangene A. der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin einen „Beschluss des Vorstandes der GG/BO“ vom 3. November 2014 vorgelegt, wonach der „Rechtssekretär der GG/BO“ insbesondere befugt sei, rechtswirksame Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Untervollmacht zu erteilen, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, Ladungen in Empfang zu nehmen, Akteneinsicht zu nehmen, gegen Entscheidungen der JVA Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, Rechtsbeschwerden einzulegen, Verfassungsbeschwerden einzulegen, Klage beim „EG-Hof“ einzulegen und im Übrigen sämtliche Verfahrenshandlungen vorzunehmen, soweit dies auch der Partei gestattet ist. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2015 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist der Antragstellerin, zu Händen des Gefangenen A. am 26. Mai 2015 zugestellt worden. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass der Gefangene A. den Verein nicht wirksam vertreten habe, weshalb der Antrag nicht wirksam gestellt worden und damit unzulässig sei. Gegen diesen Beschluss hat der Gefangene A. „im Namen der Gefangenen- Gewerkschaft/Bundesweite Organisation“ am 5. Juni 2015 Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 hat der Sprecher GG/BO, B., den (ursprünglichen) Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtaushändigung der fraglichen Unterlagen genehmigt. II. Die nach § 116 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits nicht wirksam eingelegt worden, aber auch im Übrigen unzulässig, weil bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht in zulässiger Weise gestellt worden ist. 1. Zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sind grundsätzlich der Antragsteller – der in erster Instanz unterlegen und deshalb beschwert ist – und der Antragsgegner berechtigt (vgl. Callies/Müller-Dietz, 11. Aufl. StVollzG, § 118 Rdn. 6). Beschwerdeberechtigt wäre vorliegend die GG/BO bei wirksamer Vertretung durch ihren Vorstand, da diese durch die Entscheidung der Vorinstanz beschwert ist. Für die Beschwerdeberechtigung ist die Fähigkeit, Träger eigener Rechte zu sein, maßgeblich (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 1981 – 2 Ws 171/81 Vollz – [für den Begriff des Antragstellers]). Grundsätzlich kann auch eine Organisation, welche ein nicht eingetragener Verein ist, parteifähig sein. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Juli 1968 – VII ZR 63/66 – (vgl. BGHZ 50, 325 ff.) Gewerkschaften als im Zivilprozess aktiv parteifähig anerkannt. Nunmehr regelt auch § 50 Abs. 2 ZPO ausdrücklich, dass ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, klagen und verklagt werden kann und dass ein nicht rechtsfähiger Verein im Rechtsstreit die Stellung eines rechtsfähigen Vereins hat (a.A. KG ZIP 2015, 168 für den Wirtschaftsverein). Der Gefangene A. konnte die danach grundsätzlich parteifähige GG/BO bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde jedoch nicht wirksam vertreten. Auf einen nicht eingetragenen Verein sind entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 54 Satz 1 BGB die Vorschriften über das Vereinsrecht anwendbar, soweit sie nicht Rechtsfähigkeit voraussetzen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 31. Januar 2011 – 4 U 1639/10 – [juris]; Palandt-Ellenberger, BGB 74. Aufl., § 54 BGB Rdn. 1 mit weit. Nachweisen). Nach dem danach anzuwendenden § 26 Abs. 2 BGB wird ein Verein – wenn dem Vorstand mehrere Personen angehören – durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Eine Einzelvertretung ist nicht möglich, da ausweislich des § 5 lit. a) des Beschlusses vom 16. Juni 2014 der Vorstand aus dem Sprecher und dem Protokollführer besteht, wobei in der Sitzung der Organisation vom 28. Oktober 2014 lediglich die Bezeichnung Protokollführer in Rechtssekretär umgeändert wurde. Eine alleinige Vertretungsbefugnis des Rechtssekretärs ergibt sich hieraus aber nicht. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand bestimmt die Satzung, ob den Vorstandsmitgliedern Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht zusteht. In der bereits zitierten Sitzung vom 16. Juni 2014 haben die (damals drei) Mitglieder der Organisation unter anderem den Namen, den Sitz und den Zweck des Vereins festgelegt und die Vertretung geregelt, so dass die in dieser Sitzung beschlossenen Regelungen als die Satzung des Vereins gelten. Nach § 5 der Satzung vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich und besteht aus dem Sprecher und dem Protokollführer (später geändert in Rechtssekretär). Für eine wirksame Übertragung der Vertretungsmacht auf ein einzelnes Vorstandsmitglied ist nichts ersichtlich, insbesondere fehlt es an einer Änderung der Satzung durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann zwar sowohl Dritten als auch einzelnen seiner Mitglieder hinsichtlich einzelner Geschäfte Vollmacht erteilen (vgl. Palandt-Ellenberger, § 26 BGB Rdn. 9), dann muss dies aber jeweils durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Auch die nachträgliche Genehmigung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Januar 2015 durch das zweite Vorstandsmitglied B. am 28. Mai 2015, erlaubte dem Gefangenen A. nicht, für den Verein Rechtsbeschwerde einzulegen. Denn für die Einlegung der Rechtsbeschwerde hätte es gleichfalls einer von der Mehrheit des Vorstands erteilten Bevollmächtigung bedurft, die nicht vorliegt. Daran ändert auch der (nachträglich vom zweiten Vorstandsmitglied genehmigte) Beschluss des Vereinsvorstandes vom 3. November 2014 nichts, wonach der Rechtssekretär unter anderem (allgemein) befugt sei, für den Vorstand rechtswirksame Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu stellen und Rechtsbeschwerden einzulegen. Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat, ist eine generelle Übertragung der Befugnisse des Vorstandes auf ein Vorstandsmitglied nicht möglich. Sieht die Satzung eines Vereins die Gesamtvertretung durch zwei Vorstandsmitglieder vor, ist eine durch den Vorstand erteilte Ermächtigung zur Alleinvertretung nichtig. Die Gesamtvertretung wird zum Schutze des Vertretenen (hier der Vereinsmitglieder) vor den Vertretern erteilt; sie kann daher nicht von den Vertretern selbst geändert werden. Eine satzungsmäßige Anordnung der Gesamtvertretung darf nicht ausgehöhlt werden. Daher ist eine Generalvollmacht für eine Einzelperson – wie die durch den Beschluss des Vorstandes der GG/BO vom 3. November 2014 erteilte – unzulässig, denn die Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Alleinvertretung darf nicht einen derartige Umfang annehmen, dass sie tatsächlich auf eine allgemeine Ermächtigung hinausläuft (vgl. BGH NJW-RR 1986, 778 ; Senat, Beschluss vom 28. April 2015 – 2 Ws 97/15 Vollz –). Es kann offen bleiben, ob der mit Schreiben vom 3. Juli 2015 mitgeteilte Beschluss einer „Mitgliederversammlung“ vom 16. Juni 2015, wonach Vorstandsmitglieder Einzelvertretungsbefugnis haben sollen, überhaupt wirksam war. 2. Denn ungeachtet dessen wäre die Rechtsbeschwerde auch aus einem anderen Grund erfolglos geblieben, da bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Januar 2015 war – wie die Strafvollstreckungskammer ebenfalls zutreffend angenommen hat – nicht wirksam gestellt worden. Er war lediglich durch den Gefangenen A. angebracht worden. Seine nachträgliche Genehmigung durch das zweite Vorstandsmitglied B. am 28. Mai 2015 konnte diesen Mangel im vorliegenden Fall nicht mehr heilen. Zwar kann die vertretene Partei die Prozessführung eines vollmachtlosen Vertreters grundsätzlich nachträglich genehmigen (vgl. Rechtsgedanke des § 89 Abs. 1 ZPO ) und dadurch die prozessualen Folgen des Vollmachtmangels mit rückwirkender Kraft heilen (auch noch in der höheren Instanz), jedoch gilt dies nicht, wenn die angefochtene Prozessentscheidung gerade auf den Vollmachtmangel gestützt worden ist (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO 30. Aufl., § 89 Rdn. 11; Weth in: Musielak/Voit, ZPO 12. Aufl., § 89 Rdn. 17). So ist es hier. Die Unzulässigkeit des ursprünglichen Antrags ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu beachten und zieht die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach sich (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2007 – 2/5 Ws 325/05 Vollz; Kamann/Spaniol, AK-StVollzG 6. Aufl., § 116 Rdn. 4). Denn ihr fehlt wegen des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., vor § 296 Rdn. 8). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sowie einer analogen Anwendung von § 179 BGB . § 179 BGB enthält den allgemeinen und auch hier anwendbaren Rechtsgedanken, dass der Vertreter für die Wahrheit seiner Behauptung, Vertretungsmacht zu haben, wegen des damit erweckten Vertrauens einzustehen hat (vgl. Schilken in: Staudinger, BGB [Neubearbeitung 2014], § 179, Rdn. 2). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 13.07.2015 Aktenzeichen: 2 Ws 140/15 Vollz Rechtsgebiete: Verein Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: BGB §§ 26 Abs. 2, 54 Abs. 1, 179; ZPO § 89 Abs. 1; StVollzG §§ 109, 118