XII ZB 1/15
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. September 2015 XII ZB 1/15 BGB §§ 134, 1361 Abs. 4, 1360a, 1614 Unzulässiger Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt; zulässige Vereinbarung über Art und Höhe; Angemessenheitsrahmen; Ermittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 134, 1361 Abs. 4, 1360a, 1614 Unzulässiger Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt; zulässige Vereinbarung über Art und Höhe; Angemessenheitsrahmen; Ermittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs a) Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist. b) Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt. BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 1/15 Problem In einem notariellen Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung werden häufig nicht nur Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, sondern auch zum Trennungsunterhalt getroffen. Dabei steht unstreitig fest, dass ein Verzicht auf die Zahlung von Trennungsunterhalt gem. §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB unwirksam und gem. § 134 BGB nichtig ist (BGH DNotZ 2014, 361 , 370 Tz. 48 = DNotI-Report 2014, 44 ; Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1614 Rn. 1). Als problematisch erweisen sich dagegen Vereinbarungen lediglich über die Art und Höhe des Unterhalts. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein unzulässiger Teilverzicht vorliegt. Im aktuellen Fall des BGH hatten die Beteiligten für den Trennungsunterhalt – parallel zur Regelung über den nachehelichen Unterhalt – eine Zahlungshöchstgrenze von 3.000 € monatlich vereinbart, des Weiteren, dass die Ehefrau bei Überschreiten der Höchstgrenze auf den etwaigen übersteigenden Unterhaltsbetrag verzichten sollte. Nachdem das Amtsgericht dem Unterhaltsbegehren der Ehefrau zunächst stattgegeben, das OLG den Antrag jedoch abgewiesen hatte, musste der BGH die Wirksamkeit der Vereinbarung zum Trennungsunterhalt beurteilen. Entscheidung Der BGH hält die Vereinbarung im Ergebnis für unwirksam und verweist die Sache zurück an das OLG. Dabei bestätigt der Senat zunächst seine jüngste Rechtsprechung, wonach man das Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt nicht durch ein sog. pactum de non petendo umgehen dürfe (Tz. 13 m. Verw. auf BGH DNotZ 2014, 361 , 370 Tz. 48). Die Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, berühre zwar nicht den Be­stand des Unterhaltsanspruchs; jedoch begründe das pactum de non petendo eine Einrede gegen den Anspruch, die wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führe wie ein Unterhaltsverzicht. Es handele sich dabei also um ein unwirksames Umgehungsgeschäft. Nach Bekräftigung dieses Grundsatzes widmet sich der Senat der Frage, ob im konkreten Fall ein unzulässiger Verzicht auf Trennungsunterhalt gegeben ist. Laut dem XII. Zivilsenat kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten einen derartigen Verzicht gewollt hätten. Vielmehr sei allein entscheidend, ob der dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen zustehende Unterhalt objektiv verkürzt worden sei. Denn der Unterhaltsberechtigte dürfe seine Rechte auch dann nicht aufgeben, wenn er dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten habe (vgl. auch Palandt/Brudermüller, § 1614 Rn. 1; Kilger/Pfeil, in: Göppin­ger/Börger, Vereinba­rungen anlässlich der Ehe­scheidung, 10. Aufl. 2013, 5. Teil Rn. 135; Münch, Ehebe­zogene Rechtsge­schäfte, 4. Aufl. 2015, Rn. 2283; MünchKommBGB/Born, 6. Aufl. 2012, § 1614 Rn. 8). Als zulässig anerkannt werden in Rechtsprechung und Literatur jedoch Vereinbarungen über Art und Höhe des Unterhalts im Sinne einer Fixierung des aktuellen Zahlungsbetrags (vgl. Huhn, RNotZ 2007, 177 , 185 f.). So kann etwa die Zahlung von Tren­nungsunterhalt in einer bestimmten Höhe vereinbart werden, wenn die Bemessungs­grundlage für die Unterhaltsbe­rechnung angegeben wird (vgl. Münch, Rn. 2285 ff.). Nach h. A. liegt noch kein unzulässiger Teilverzicht vor, wenn die zu erbringenden Zahlungen den gesetzlich geschuldeten Unterhalt um nicht mehr als 20 % unterschreiten; unzulässig soll aber eine Un­terschreitung um ein Drittel sein (vgl. Born, NJW 2014, 1484 , 1487 m. w. N.). Im Rahmen des Angemessenen können die Beteiligten den Spielraum ausschöpfen (BGH NJW 1985, 64 , 66; OLG Köln FamRZ 1983, 750 ). Dieser Angemessenheitsrahmen wird vom BGH in seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich bestätigt, wobei der Senat die Ansicht referiert, dass im Bereich zwischen 20 % und einem Drittel eine Einzelfallentscheidung angezeigt sei (Tz. 16). Damit lässt sich regelmäßig nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhersagen, ob die Rechtsprechung eine Vereinbarung als zulässig oder unzulässig einord­nen wird. Jedenfalls ist laut BGH der konkrete Unterhaltsbedarf zu berechnen. Denn andernfalls lasse sich nicht erkennen, ob ein unzulässiger Verzicht vorliege oder nicht. Die Grenze zwischen einer wirksamen Vereinbarung zur Unterhaltshöhe und ei­nem unwirksamen Teilverzicht ist fließend. Stets ist eine isolierte Betrachtung angezeigt, die andere Regelungen des Ehevertrags außer Acht lässt. Als Vergleichsmaßstab ist der objektiv gesetzlich geschuldete Unterhaltsbetrag heranzuziehen (Schwackenberg, FPR 2001, 107 ). Nach Ansicht des Senats ist dabei entscheidend, ob der vereinbarte Unterhalt unter Berücksichtigung aller Umstände so erheblich vom rechnerisch ermittelten Unterhalt abweicht, dass er nicht mehr als angemessen angesehen werden kann (Tz. 22). Eine teleologische Reduktion des § 1614 Abs. 1 BGB dahin, dass nur ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam sei, der zur Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten führe (vgl. dazu Staudinger/Engler, BGB, Neubearb. 2000, § 1614 Rn. 10), lehnt der BGH schließlich ab. Zwar habe § 1614 BGB auch öffentliche Interessen im Blick. Gleichermaßen diene er aber den Interessen des Unterhaltsberechtigten (vgl. Motive IV, S. 709). Aus dem Gesetz ergebe sich daher keine Einschränkung dahingehend, dass ein Verzicht bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit zulässig sei. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.09.2015 Aktenzeichen: XII ZB 1/15 Rechtsgebiete: Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Ehevertrag und Eherecht allgemein Erschienen in: DNotI-Report 2015, 189-190 ZNotP 2015, 386-389 Normen in Titel: BGB §§ 134, 1361 Abs. 4, 1360a, 1614