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V ZB 126/14

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. Oktober 2015 V ZB 126/14 BGB §§ 741, 1008, 2033 Abs. 1 Fortbestand der Erbengemeinschaft bei Übertragung sämtlicher Erbanteile auf mehrere Erbteilserwerber Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 741, 1008, 2033 Abs. 1 Fortbestand der Erbengemeinschaft bei Übertragung sämtlicher Erbanteile auf mehrere Erbteilserwerber 1. Übertragen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden. 2. Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, werden die Erwerber deshalb mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ihre Eintragung als Miteigentümer ist nur nach entsprechender Auflassung möglich. BGH, Beschl. v. 22.10.2015 – V ZB 126/14 Problem Der Erblasser wurde von R und W beerbt. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück. Jeder der beiden Miterben übertrug seinen gesamten Erbanteil jeweils zur Hälfte auf A und auf B. Diese wurden daraufhin mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ in das Grundbuch eingetragen. A und B haben die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragt, dass sie als Miteigentümer zu je ½ eingetragen werden. Das Grundbuchamt hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hat sich nun der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich die Übertragung der Erbanteile auf den Bestand der Erbengemeinschaft auswirkt. Entscheidung Nach Auffassung des BGH sind A und B nicht als Miteigentümer in das Grundbuch einzutragen. Es bleibt vielmehr bei der Eintragung von A und B als Eigentümer in Erbengemeinschaft. Zunächst hält das Gericht fest, dass über einen Erbanteil auch in Bruchteilen verfügt werden könne (vgl. bereits BGH NJW 1963, 1610 , 1611) und dass die Überführung eines im Gesamthandseigentum stehenden Nachlassgrundstücks in Bruchteilseigentum einer Auflassung bedürfe (vgl. bereits BGHZ 21, 229 , 231). Sodann geht das Gericht auf die Streitfrage ein, ob bei Übertragung aller Erbteile zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber die Erbengemeinschaft fortbesteht (dafür BayObLG NJW 1968, 505 ; KG NJW-RR 1999, 880 , 882 = DNotI-Report 1999, 5 ; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2033 Rn. 2; a. A. Bayer/Scholz, ZErb 2015, 149, 150 ff.; Werner, ZEV 2014, 604 ). Der BGH spricht sich für den Fortbestand der Erbengemeinschaft aus. Die Erbteilserwerber können daher nicht ohne vorherige Auflassung als Bruchteilseigentümer des Nachlassgrundstücks im Grundbuch eingetragen werden. Zur Begründung führt der BGH aus: Der Gesetzgeber habe die Miterbengemeinschaft als Gesamthandsverhältnis ausgestaltet, sodass ein Miterbe gem. § 2033 Abs. 2 BGB über „seinen Anteil“ an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen könne. Um die damit verbundenen Härten abzuschwächen, sei dem Miterben gem. § 2033 Abs. 1 BGB die Befugnis eingeräumt, über seinen Anteil am Nachlass zu verfügen. Bei Veräußerung des Erbteils scheide der Miterbe aus der Gesamthandsgemeinschaft aus. Diese werde mit dem Erwerber des Anteils fortgeführt. Nach der Wertung des § 2037 BGB gelte das auch dann, wenn keine Miterben mehr an der Erbengemeinschaft beteiligt seien, sondern nur noch dritte Personen die Erbteile hielten. Der Fortbestand der Gesamthandsgemeinschaft lasse sich nur ausnahmsweise verneinen, da die sachenrechtliche Zuordnung der Nachlassgegenstände in erhöhtem Maße Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordere. So sei anerkannt, dass die Gesamthandsgemeinschaft erlösche, wenn ein Miterbe oder ein Dritter sämtliche Erbanteile erwerbe und diese sich damit in ein und derselben Person vereinigten. In diesem Fall könne der Erbteilserwerber über sämtliche Einzelgegenstände verfügen. Der Möglichkeit einer Übertragung des Erbteils bedürfe es nicht mehr. Werde der Erbteil jedoch anteilig auf mehrere Erwerber übertragen, bildeten die Erwerber eine Gemeinschaft nach Bruchteilen ( § 741 BGB ). Die Bruchteilsgemeinschaft gebe es nicht als solche, sondern nur bezogen auf das Recht der Gemeinschaft. Handele es sich um mehrere Erbteile, bestehe an diesen jeweils eine Bruchteilsgemeinschaft. Hinsichtlich des Nachlasses blieben die Inhaber der Erbteile aber gesamthänderisch verbunden; eine Vereinigung der Erbteile zu einer Bruchteilsgemeinschaft am Nachlass trete nicht ein. Dafür gebe es gute Gründe. Den Erwerbern der Erbteile sei nämlich regelmäßig daran gelegen, vor einer Aufteilung des Nachlasses zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Eine sachgerechte Entscheidung über die Auseinandersetzung könne in aller Regel erst nach Klärung der Passivseite des Nachlasses erfolgen. Das gelte auch dann, wenn ein Grundstück der einzige Nachlassgegenstand sei. Dieses stehe weiterhin im Gesamthandseigentum. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.10.2015 Aktenzeichen: V ZB 126/14 Rechtsgebiete: Erbteilsveräußerung Sachenrecht allgemein Erschienen in: DNotI-Report 2016, 5 MittBayNot 2016, 140-142 Normen in Titel: BGB §§ 741, 1008, 2033 Abs. 1