V ZR 208/14
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 26. Februar 2016 V ZR 208/14 BGB §§ 308 Nr. 1, 310 Abs. 3, 13, 14 Unzulässigkeit einer Bindungsfristklausel mit (inhaltlich beschränktem) Lösungsrecht; Angebot unter aufschiebender Bedingung; Verbrauchereigenschaft bei Umsatzsteueroption Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 308 Nr. 1, 310 Abs. 3, 13, 14 Unzulässigkeit einer Bindungsfristklausel mit (inhaltlich beschränktem) Lösungsrecht; Angebot unter aufschiebender Bedingung; Verbrauchereigenschaft bei Umsatzsteuer-option a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn dem Antragenden ein (inhaltlich beschränktes) Lösungsrecht eingeräumt wird. b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unwirksam, wonach das Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrags durch die Erklärung des Antragenden aufschiebend bedingt ist, dass die Finanzierung gesichert ist. c) Ein Bauträgervertrag, in dem der Verbraucher zur Umsatzsteuer optiert, um eine Umsatzsteuerrückvergütung zu erlangen, ist kein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs. 3 BGB , sondern ein Unternehmervertrag gemäß § 310 Abs. 1 BGB . In einer solchen Fallgestaltung sind hohe Anforderungen an die Erschütterung der Indizwirkung eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB zu stellen. BGH, Urt. v. 26.2.2016 – V ZR 208/14 Problem Die Käufer machten dem Bauträger ein notarielles Angebot zum Kauf einer Doppelhaushälfte. Dabei handelte es sich um ein Objekt von mehreren Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften (sog. NATO-Wohnungen für stationierte Streitkräfte und deren Familien). Der Bauträger hatte das Objekt bereits an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vermietet. Die Käufer optierten zur Umsatzsteuer, um eine Umsatzsteuerrückvergütung zu erlangen. Zur Bindung der Käufer heißt es wörtlich: „1. An dieses Angebot hält sich der Käufer unwiderruflich bis zum Ablauf von 3 Monaten, gerechnet ab heute, gebunden. Nach Ablauf der Frist erlöschen sämtliche Rechte aus diesem Angebot, wenn es dem Verkäufer gegenüber widerrufen wird. […] 2. Das Angebot kann innerhalb der Annahmefrist und danach bis zum Wirksamwerden des Widerrufs jederzeit angenommen werden. […] 5. Das Angebot kann vom Veräußerer erst angenommen werden, wenn der Käufer dem Verkäufer schriftlich mitteilt, dass die Finanzierung zu für ihn zu akzeptablen Bedingung[en] gesichert ist [sic!]. Der Käufer verpflichtet sich, sich innerhalb von zwei Monaten ab heute hinsichtlich seiner Finanzierung zu erklären.“ Der Bauträger nahm das Angebot im November 2006 an, sechs Wochen nach Abgabe des Angebots durch die Käufer. Die Käufer verlangen vom Bauträger die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums. Sie meinen, dass es an einem wirksamen Vertragsschluss fehle. Das Berufungsgericht hat die Klausel am Maßstab von § 308 Nr. 1 BGB geprüft und für wirksam gehalten. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Entscheidung Der BGH hält es für möglich, dass den Käufern gegen den Bauträger ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zusteht. Dass ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde, steht nach Auffassung des Gerichts noch nicht fest. Nach § 147 Abs. 2 BGB konnte das Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte. Dieser Zeitraum betrage beim Bauträgervertrag vier Wochen (vgl. BGH DNotZ 2014, 41 , 42 Tz. 12 = DNotI-Report 2013, 188 ; DNotZ 2010, 913 , 915 f. Tz. 12 f. = DNotI-Report 2010, 142 ). Der Vertrag sei daher nur zustande gekommen, wenn das Angebot angesichts der Bindungsfristklausel im Zeitpunkt der Annahme noch wirksam gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Bindungsfristklausel sei gem. § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach dieser Norm sei eine Klausel unzulässig, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehalte. Die Bindungsfrist von drei Monaten sei unangemessen lang, weil sie wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum von vier Wochen hinausgehe. Bei einer Frist von mehr als sechs Wochen liege eine wesentliche Überschreitung vor. Dann komme es darauf an, ob der Verwender für die wesentliche Überschreitung ein vorrangiges schutzwürdiges Interesse geltend machen könne (BGH DNotZ 2014, 41 , 42 Tz. 10). Im konkreten Fall sei ein solches Interesse nicht erkennbar. Insbesondere seien die Vielzahl der am Vertragsschluss beteiligten Personen und die Verlängerung der Postlaufzeiten durch Ortsverschiedenheit angesichts der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation (per Fax und E-Mail) keine tauglichen Gründe für die Fristverlängerung (BGH DNotZ 2014, 358 , 360 Tz. 11). Zudem sei die Durchführbarkeit des Projekts nicht ungewiss gewesen. Die Verträge mit der BImA habe der Bauträger bereits abgeschlossen gehabt und den Fertigstellungszeitpunkt auf Ende Dezember 2006 festgelegt. Unmaßgeblich ist laut BGH, dass das Angebot vom Verkäufer erst angenommen werden konnte, nachdem der Käufer dem Bauträger schriftlich mitgeteilt hatte, dass die Finanzierung „zu für ihn zu akzeptablen Bedingung(en)“ gesichert sei. Zwar könne sich aus dieser Klausel eine Verpflichtung des Bauträgers ergeben, jedenfalls in den ersten beiden Monaten nach der Abgabe des Angebots die Mitteilung der Kläger abzuwarten. Eine solche Wartefrist rechtfertige eine von der gesetzlichen Annahmefrist abweichende Bindungsfrist aber nicht. Durch eine solche Pflicht würde sich nichts an der überlangen Bindung des Antragenden und an dessen Ungewissheit ändern, ob und wann der Empfänger das Angebot annehmen werde (vgl. bereits BGH, Versäumnisurt. v. 17.1.2014 – V ZR 108/13, BeckRS 2014, 04465 ). Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn die Klausel als befristetes einseitiges Lösungsrecht der Käufer zu verstehen sein sollte. Ein solches Recht würde nämlich weder Geltung, Beginn und Länge der Annahmefrist noch die Bewertung der Bindungsfrist von drei Monaten ändern. Auch ein befristetes Angebot mit Lösungsmöglichkeit erlösche gem. § 146 BGB mit Ablauf der in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Frist. Es entfalte zwar nach § 145 Hs. 2 BGB keine Bindungswirkung, sei aber ein Angebot, das den gesetzlichen Anforderungen entspreche und angenommen werden könne. § 146 BGB gelte auch für ein solches Angebot. Nach dieser Vorschrift führe der Ablauf der Annahmefrist nicht nur zum Fortfall der Bindungswirkung nach § 145 Hs. 1 BGB , sondern zum Fortfall des Angebots. Für nicht bindende Angebote gelte nichts anderes. Andernfalls könnte ein solches Angebot bei Fehlen eines Widerrufs angenommen werden, wenn der Antragende eine Annahme nach den Umständen nicht mehr zu erwarten brauche (vgl. BGH DNotZ 2013, 923 , 927 Tz. 22 = DNotI-Report 2013, 116 ). Für die maßgeblichen Gesichtspunkte der Fristbemessung nach § 147 Abs. 2 BGB sei der Umstand ohne Bedeutung, dass sich der Käufer den Widerruf vorbehalten habe. Für die Länge der Bearbeitungs- und Überlegungszeit blieben letztlich der Inhalt des angetragenen Vertrags und die Bonität des Antragenden entscheidend. Die Klausel sei schließlich nicht deshalb zulässig, weil sich der Käufer innerhalb von zwei Monaten zu seiner Finanzierung erklären solle. Dies könne nur dazu führen, dass das Angebot jedenfalls so lange unter Vorbehalt eines Widerrufs Bestand haben solle. Mit diesem Inhalt wäre die Klausel ebenfalls unwirksam. Sie enthielte dann eine zusätzliche Fortgeltungsklausel, weil das Angebot nach Ablauf der Annahmefrist als jederzeit widerruflich bestehen bliebe. Eine Fortgeltungsklausel weiche ebenso von § 146 BGB ab und wäre nicht durch ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders gerechtfertigt (vgl. BGH DNotZ 2013, 923 , 926 Tz. 18). Das Angebot könnte durch die Klausel unter die aufschiebende Bedingung gestellt worden sein, dass die Käufer dem Bauträger die Sicherung der Finanzierung mitteilen. Auch insoweit sei die Klausel nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Vorschrift sei auf die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung eines Angebots anwendbar. Es sei zwar umstritten, ob die (individualvertraglich mögliche) aufschiebende Bedingung eines Angebots zu einer Verlängerung der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB führe. § 308 Nr. 1 BGB sei aber weit auszulegen und gelte damit für alle vorformulierten Erklärungen, mit denen sich der Verwender über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt hinaus die Annahme vorbehalte. Dazu gehöre etwa die Klausel, dass ein Angebot nach Ablauf der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB widerruflich fortbestehe. Auch eine solche Klausel führe zu einem unangemessen lange dauernden Schwebezustand (vgl. BGH DNotZ 2013, 923 , 926 f. Tz. 19 f.). Für eine Klausel, durch die das Angebot des Vertragspartners des Verwenders durch dessen Mitteilung über die Sicherung der Finanzierung aufschiebend bedingt wäre, würde selbst dann nichts anderes gelten, wenn sie dazu führte, dass die Annahmefrist nicht begänne. Denn auch dadurch entstünde ein unangemessen langer Schwebezustand. Die vorformulierte Klausel weiche vom Leitbild der §§ 145, 146 und 147 Abs. 2 BGB ab. Werde das Angebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen, erlösche es nach § 146 BGB ohne Zutun des Antragenden. Die Abweichung sei wesentlich: Wer einem anderen ein aufschiebend bedingtes Angebot mache, befinde sich bis zum Eintritt der Bedingung nicht in der Lage eines Interessenten, der dem Verkäufer noch gar kein Angebot gemacht habe. Sein Angebot binde ihn vielmehr schon vor dem Wirksamwerden. Er müsse nämlich mit dem Eintritt der Bedingung rechnen und könne von seinem Angebot nicht ohne Weiteres Abstand nehmen. Wenn der Eintritt der Bedingung von seinem Verhalten abhänge, müsse er sich darüber hinaus um ihren Eintritt bemühen. Er müsste seine Bank um eine förmliche Finanzierungszusage bitten und die Voraussetzungen hierfür schaffen. Er könnte nicht untätig bleiben, weil ein solches Verhalten evtl. als treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintritts zu werten wäre und nach § 162 Abs. 1 BGB dazu führen könnte, dass die Bedingung als eingetreten gelte. Er müsste schließlich selbst dann mit dem Eintritt der Bedingung rechnen, wenn es ihm nicht gelungen wäre, eine Finanzierung zu erhalten, und ihm der Verkäufer auf eine entsprechende Mitteilung hin selbst eine Finanzierung verschaffte. Nach § 308 Nr. 1 BGB sei die Klausel daher unwirksam. Das Berufungsgericht habe allerdings übersehen, dass die Klausel im vorliegenden Fall am Maßstab des § 307 BGB zu messen sei. Die Käufer hätten den Kaufvertrag nicht als Verbraucher, sondern als Existenzgründer geschlossen. Es liege daher kein Verbrauchervertrag, sondern ein Unternehmervertrag i. S. v. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Im Angebot hätten die Kläger nach § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert, um eine Umsatzsteuerrückerstattung zu erlangen. Dies lasse sich nach § 9 Abs. 2 S. 1 UStG nur erreichen, wenn das Grundstück unter weiterem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG von den Käufern zur gewerblichen Vermietung eingesetzt werde. Die Käufer seien somit auch Unternehmer i. S. v. § 14 BGB . An der AGB-rechtlichen Beurteilung der Bindungsfrist ändere das jedoch nichts. Die Klausel sei nach § 307 Abs. 2 BGB ebenso grundsätzlich unzulässig. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB komme dem Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB Indizwirkung für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu. Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, habe das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt. Hinsichtlich der Erschütterung der Indizwirkung habe das Berufungsgericht zu berücksichtigen, dass die Verbraucher nur durch die – jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Bauträger vorbereitete – Option zur Umsatzsteuer zu Unternehmern geworden seien. Es seien daher hohe Anforderungen an die Erschütterung zu stellen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 26.02.2016 Aktenzeichen: V ZR 208/14 Rechtsgebiete: AGB, Verbraucherschutz Erschienen in: DNotI-Report 2016, 57-58 Normen in Titel: BGB §§ 308 Nr. 1, 310 Abs. 3, 13, 14