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II ZR 331/00

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 17. November 2016 1 W 562/16 Generalvollmachten genügen zur Auflassung an GbR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4. Generalvollmachten genügen zur Auflassung an GbR KG, Beschluss vom 17.11.2016, 1 W 562/16 (mitgeteilt von Ronny Müller, Richter am KG) GBO §§ 20, 29 BGB § 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1, § 709 Abs. 1, §§ 714, 925 Leitsatz: Haben sich familienmitglieder untereinander notarielle generalvollmachten zur Vertretung „in vermögensrechtlicher Hinsicht“ erteilt, kann zum Nachweis der Auflassung an eine aus ihnen bestehende gesellschaft bürgerlichen Rechts die für die gesellschaft abgegebene erklärung eines von ihnen im eigenen und unter Bezugnahme auf die Vollmachten im Namen der übrigen gesellschafter ausreichend sein. Sachverhalt: 1 I. A und B erteilten unter anderem D notariell beurkundete „Generalvollmacht“, sie „in vermögensrechtlicher Hinsicht zu vertreten“. Eine entsprechende Vollmacht erteilte C dem D. Die Vollmachten sollten „insbesondere verhindern, dass ein Betreuer für den Vollmachtgeber bestellt wird und daher auch weiter gelten, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig werden sollte“. 2 2015 einigten sich E und die F-GbR im Rahmen einer notariellen „Übertragungs- und Ausscheidungsvereinbarung“, dass das Eigentum an dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungseigentum auf die aus A, B, C und D bestehende F-GbR übergehe. Für die F-GbR trat allein D auf, der angab, zugleich auch für A, B und C aufgrund der vorgenannten Generalvollmachten, deren Vorlage in Ausfertigung der Notar bestätigte, zu handeln. 3 Mit Schriftsatz aus dem Jahr 2016 hat der mit dem Vollzug beauftragte Notar die Umschreibung des Eigentums auf die F-GbR beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung unter Fristsetzung die Genehmigung der Gesellschafter der F-GbR erfordert. (…) Aus den Gründen: 4 II. Die ausdrücklich im Namen der E und der F-GbR erhobene Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Sie ist auch begründet. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht (…). 5 Allerdings ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt den Nachweis der Vertretungsbefugnis des D für erforderlich erachtet hat. Das folgt aus § 20 GBO, wonach im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Eintragung nur erfolgen darf, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. Hingegen ist die Auflassung des Eigentums von E auf die F-GbR, vgl. § 925 BGB, durch Vorlage der Urkunde in genügender Form nachgewiesen. Insbesondere wirken die Erklärungen des D für und wider F, § 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1, §§ 714, 709 Abs. 1 BGB. 6 Zur Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind regelmäßig sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich berufen, §§ 714, 709 Abs. 1 BGB. Die Gesellschafter können sich ihrerseits dabei durch von ihnen Bevollmächtigte vertreten lassen (BGH, MittBayNot 2011, 494 , 495). Ob eine hierzu von dem Bevollmächtigten vorgelegte Vollmacht ausreicht, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, a. a. O.; Lautner, MittBayNot 2011, 495 , 496). 7 Bei der Auslegung von Vollmachten im Grundbuchverkehr ist wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (Senat, Beschluss vom 26.11.2013, 1 W 291/13, MittBayNot 2015, 134 , 135). Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGH, NJW-RR 2015, 645 , 646; NJW 1995, 1081 , 1082; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 172; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 19 Rdnr. 28). 8 Gemessen hieran ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts nicht gerechtfertigt. Zwar enthalten die D erteilten Vollmachten ihrem Wortlaut nach keinen ausdrücklichen Bezug zur Stellung der A, B und C als Gesellschafter der F-GbR. Vielmehr wird die Möglichkeit einer Beteiligung an einer solchen GbR und einem Willen der Vollmachtgeber, sich insoweit von D vertreten zu lassen, in den Vollmachten nicht erwähnt. Andererseits sind die Vollmachten als „Generalvollmacht” bezeichnet -----------------------------------------------------369----------------------------------------------------- worden, was bereits für eine umfassend erteilte Vertretungsmacht – bezogen auf die Vermögenssorge – spricht (L. Böttcher, DNotZ 2011, 363 , 365; Lautner, a. a. O.; Meikel/R. Böttcher, GBO, 11. Aufl., Einl. E Rdnr. 26). Die von den Bevollmächtigten in „vermögensrechtlicher Hinsicht” zu besorgenden Geschäfte enthalten keinerlei Einschränkungen. Die Vollmachten erfassen damit grundsätzlich auch den beruflichen und unternehmerischen Bereich der Vertretenen (vgl. G. Müller in Müller/Renner, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügung in der Praxisycx, 4. Aufl., Rdnr. 999 und 1022). Die Vollmachten sollen die Bestellung eines Betreuers für die Vollmachtgeber verhindern. Nicht zuletzt hierdurch wird deutlich, dass auch die Vertretung der Vollmachtgeber als Gesellschafter der F-GbR von den Vollmachten umfasst ist. Nur dann sind die Vollmachten geeignet, im Bedarfsfall eine Betreuung überflüssig zu machen (vgl. Würzburger Notarhandbuch/G. Müller, 4. Aufl., Teil 3 Kap. 3 Rdnr. 8). Üblicherweise werden solch umfassende Vorsorge-vollmachten im engsten Familienkreis erteilt (G. Müller, a. a. O.). Auch das ist hier der Fall: B und C sind die Kinder der miteinander verheirateten A und D. Anmerkung: Von Notar Michael Volmer, Starnberg Auch 15 Jahre nach der bahnbrechenden Anerkennung der GbR als teilrechtsfähig1 und 8 Jahre nach ihrer – unter gesetzgeberischer Hilfe – Anerkennung als grundbuchfähig2 sind noch Aufräumarbeiten zur dogmatischen Durchdringung der GbR zu leisten, im Besprechungsfall bei der Anerkennung von Generalvollmachten des einzelnen Gesellschafters zur Verwendung in Angelegenheiten „der GbR“. Der Beschluss fügt dem ein Mosaiksteinchen hinzu.3 Das Gesamtbild bedarf aber noch einiger Bearbeitung. 1. Auslegung der Generalvollmacht In seiner Auslegung der Generalvollmacht dahin gehend, dass sie auch zu Handlungen in der GbR berechtigt, ist dem vorstehenden Beschluss des KG uneingeschränkt zuzustimmen. Vor der Neuausrichtung der GbR hätte niemand daran gezweifelt, dass eine Generalvollmacht des GbR-Gesellschafters auch seinen Anteil am gesamthänderisch gebundenen Vermögen erfasst und zu (Mit-)Verfügungen (§ 719 BGB) über Vermögensgegenstände der GbR berechtigt. Man betrachtete ja die einzelnen Vermögensgegenstände als Eigentum der Gesellschafter, wenngleich diese in einem drittwirkenden Gemeinschaftsverhältnis miteinander verbunden waren. Deswegen überrascht es zunächst, dass die Neuausrichtung der GbR an dieser Auslegung der Vollmacht irgendetwas geändert haben sollte. Dem typischen Vollmachtgeber dürften die zugrundeliegenden dogmatischen Überlegungen ganz unverständlich sein und die Differenzierung in der Grundbucheintragung zwischen alt „A und B als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ und neu „GbR bestehend aus A und B“ ein Mysterium. Den „wirklichen Willen“ (§ 133 BGB) des Vollmachtgebers kann das wohl kaum beeinflussen. Für eine umfassende Auslegung der Vollmacht spricht zudem, dass die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Alternativen zumindest im Vorsorgefall völlig fern liegen oder jedenfalls beide ganz unerwünscht sind: Entweder die Geschäftsführung und/oder Vertretung in der GbR wird höchstpersönlich, sodass – wie bei Eheschließungen oder Testamenten – jede Vertretung ausgeschlossen ist. Oder es muss ein Betreuer bestellt werden, was aber mit der erteilten Vollmacht (und mit jeder Vorsorgevollmacht) ausgeschlossen werden sollte. Ob der GbR-Anteil ausdrücklich oder andeutungsweise in der Vollmacht genannt wird, spielt für diese auf Folgenabschätzung beruhende Auslegung keine Rolle. Deswegen ist es auch egal, ob es sich um Altvollmachten handelt, die vor dem 29.1.20014 erteilt wurden, oder um Neuvollmachten.5 2. Dogmatische Zulässigkeit einer Generalvollmacht im Personengesellschaftsrecht Das Problem der Generalvollmacht in der GbR ist richtigerweise keines der Willensbildung des Vollmachtgebers, sondern eines der dogmatischen Zulässigkeit in der Personengesellschaft. Der persönliche Vertreter eines GbR-Gesellschafters6 handelt bei Ausnutzen der Vollmacht doppelt, einerseits und primär als Bevollmächtigter des Gesellschafters, dann aber zugleich für die GbR und insoweit als deren organschaftlicher Vertreter.7 Aus dem Kapitalgesellschaftsrecht ist bekannt, dass das Organ seine Organstellung nicht delegieren kann.8 Allerdings kann das Organ ausgetauscht werden. Bei Personengesellschaften ist die Organstellung an den Anteil gebunden, weswegen ein isolierter Austausch des Organs ausscheidet. Deswegen könnte eine höchstpersönliche, nicht delegierbare Organstellung einer Verwendung der Vollmacht entgegenstehen.9 Die Diskussion wird – zu Unrecht und deswegen mühsam – vorrangig unter dem Begriff der Selbstorganschaft ge -----------------------------------------------------370----------------------------------------------------- führt.10 Dieser Ansatz ist falsch. Die erteilte Vollmacht verdrängt die eigenen Handlungsmöglichkeiten des Gesellschafters nicht, sie beschränkt die Gesellschafter nicht. Wenn die Gesellschafter infolge geistiger Gebrechen nicht handlungsfähig sind, liegt das nicht an der erteilten Vollmacht, sondern an tatsächlichen Gegebenheiten. Auch die Ergebnisse der bisherigen Diskussion sind nicht vollends überzeugend, weil die originär organschaftlichen Pflichten für nicht delegierbar gehalten werden.11 Muss für diese Pflichten12 dann doch ein Betreuer bestellt werden mit allen Folgen einer Verkrustung der Gesellschaft?13 Oder bleiben diese Pflichten temporär unerfüllt? Problematisch ist das Anerkennen der Vollmacht nicht wegen des Eingriffs in die Selbstorganschaft, sondern wegen des Eingriffs in das Abspaltungsverbot.14 Abspaltungsverbot heißt: Als personalistisch besteht die Gesellschaft gerade zwischen diesen Gesellschaftern, allein schon wegen der drohenden persönlichen Haftung. Deswegen können einzelne vermögens- wie verwaltungstechnische Aspekte der Gesellschafterstellung nicht isoliert an Dritte abgetreten oder übertragen werden. Andererseits zeigt sich sogleich, dass eine vollständige Durchsetzung des Abspaltungsverbots zu einem inneren Widerspruch führt bzw. das Verbot nur dann durchsetzbar wäre, wenn der Anteil selbst für ex lege zwangsübertragbar gehalten wird. Es geht letztlich um eine stimmige dogmatische Begrenzung des Abspaltungsverbots. Eine vollständige Durchsetzung des Abspaltungsverbots hieße: Ersatzpersonen für Vertretung und Geschäftsführung durch diesen Gesellschafter gibt es nicht. Sofern sein Ausfall nicht von anderen handlungsfähigen Gesellschaftern aufgefangen werden kann, findet die Handlung nicht statt.15 Das wäre Höchstpersönlichkeit wie bei einer Eheschließung. Undenkbar bei Gesellschaften. Also müsste ein Betreuer bestellt werden. Aber schon das wäre ja eine (wenngleich gesetzlich veranlasste) Beschränkung des Abspaltungsverbots, die noch dazu zu wirtschaftlicher Verkrustung der Gesellschaft führen dürfte. Nun kennt unsere Rechtsordnung zwar Fälle, in denen sehr wohl ein Betreuer, nicht aber ein privatautonom Bevollmächtigter handeln kann (etwa § 1411 Abs. 2, § 1600a Abs. 3 BGB), und man könnte an eine Analogie hierzu denken. Die dogmatische Aufarbeitung dieser Normen lässt zu wünschen übrig. Einerseits wird zwar aufgrund der besonderen persönlichen Bedeutung die Höchstpersönlichkeit hervorgehoben, dann aber der Widerspruch, warum doch ein gesetzlicher Vertreter handeln können soll (und welche Vorteile dies gegenüber einer privatautonomen Vollmacht haben könnte), nicht thematisiert. Teils schimmert durch, dass der Betreuer eingeschaltet wird, um den Vertrag einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung unterwerfen zu können.16 Das aber löst der moderne Gesetzgeber ohnehin schon anders, indem er exemplarisch in § 1906 Abs. 5 BGB auch den Bevollmächtigten einer Genehmigungspflicht unterwirft. Jedenfalls aber zeigt das Normtelos so viel: Der gesetzliche Vertreter wird eingeschaltet zum Wohle des Geschäftsunfähigen, nicht zum Wohle der Vertragspartner. Deswegen verbietet sich eine Übertragung auf das Gesellschaftsrecht, denn bei der Geltung des Abspaltungsverbots und dessen Reichweite geht es gerade um den Schutz der anderen Gesellschafter. In dieser Folgenabschätzung erweist sich die Anerkennung der (Vorsorge-)Vollmacht gegenüber einer Betreuung noch als geringstmöglicher Eingriff in die Struktur der Personengesellschaft. Die Schutzmechanismen für die anderen Gesellschafter wären noch zu erörtern. Ebenso muss sich die Gesellschaft durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages für solche Vollmachten öffnen.17 Jedenfalls aber spielt das Abspaltungsverbot in einem häufigen und auch hier vorliegenden Fall keine Rolle, nämlich bei der Erteilung der Vollmacht gerade an andere Gesellschafter. Hier droht keine rechtliche oder wirtschaftliche „Auslieferung“ der Gesellschafter an Dritte. Damit steht der hier erteilten und ausgenutzten Vollmacht die Dogmatik der GbR nicht entgegen. Die Entscheidung des KG erweist sich auch unter Berücksichtigung des Binnenrechts der GbR als zutreffend. 1 BGH, Urteil vom 29.1.2001, II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 . 2 BGH, Beschluss vom 4.12.2008, V ZB 74/08, MittBayNot 2009, 225 ; und – nach § 47 GBO n. F. – sodann BGH, Beschluss vom 28.4.2011, V ZB 194/10, MittBayNot 2011, 393 . 3 Vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3.2.2016, 3 W 122/15, notar 2017, 21 . 4 BGH, Urteil vom 29.1.2001, II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 . 5 Für diese Differenzierung aber OLG München, Beschluss vom 26.8.2009, 34 Wx 54/09, MittBayNot 2010, 126 . 6 Zu unterscheiden von jemandem, dem bereits seitens und namens der GbR-Vollmacht erteilt wurde, ähnlich dem Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten einer OHG oder KG – ein derart Bevollmächtigter handelt aber sowieso „namens der GbR“. Zu diesem Komplex Schöner/Stöber, Grundbuch-recht, 15. Aufl. 2012, Rdnr. 4265; Joussen, WM 1994, 273 . 7 Bei Personengesellschaften fällt der Begriff durchaus, etwa MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl. 2013, § 705 Rdnr. 257; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 37. Aufl. 2016, § 114 Rdnr. 11. 8 Scholz/Schneider, GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 35 Rdnr. 14, 15. 9 So hält etwa Baumbach/Hopt/Roth, HGB, § 114 Rdnr. 11 die organschaftliche Geschäftsführung für höchstpersönlich und nicht übertragbar; wesentlich offener demgegenüber MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, § 705 Rdnr. 124b. 10 Baumann/Selzener, RNotZ 2012, 605 , 609; Reymann, ZEV 2005, 457 , 460; auch Jocher, notar 2014, 3 , 6. 11 Baumann/Selzener, RNotZ 2015, 605 , 609; Reymann, ZEV 2005, 457 , 461; MünchKomm-HGB/Rawert, 4. Aufl. 2016, § 114 Rdnr. 25. 12 Im Kapitalgesellschaftsrecht werden als organschaftliche (laufende!) Pflichten etwa diskutiert: Sorgepflicht für Buchführung (§ 41 GmbHG; dazu Scholz/Crezelius, GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 41 Rdnr. 7), Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG; Scholz/Crezelius, a. a. O., § 42a Rdnr. 5). 13 Hervorragende Darstellung bei Baumann/Selzener, RNotZ 2005, 605 ff. 14 Wobei natürlich Selbstorganschaft wie Abspaltungsverbot beide aus der personalistischen Struktur der Gesellschaft folgen, aber mit unterschiedlicher Akzentsetzung. In diese Richtung auch Jocher, notar 2014, 3 , 6. 15 Ggf. können auch gesellschaftsvertraglich ausgeschlossene Gesellschafter, aktiviert werden; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts/von Ditfurth, Bd. I, 3. Aufl. 2009, § 7 Rdnr. 46. 16 So in § 1411 Abs. 2 BGB; dazu MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 7. Aufl. 2017, § 1411 Rdnr. 5. Aber selbst das ist kein durchgehendes gesetzgeberisches Motiv. Im Adoptionsrecht (§ 1747 Abs. 4, § 1749 Abs. 3 BGB) führt die Geschäftsunfähigkeit zum vollständigen Verzicht auf die Erklärung! 17 Eingehend Baumann/Selzener, RNotZ 2015, 605 . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 17.11.2016 Aktenzeichen: 1 W 562/16 Erschienen in: MittBayNot 2017, 368-370