V ZB 19/15
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 29. November 2016 1 W 442/16 Amtslöschung eines nicht rechtsfähigen Vereins aus dem Grundbuch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Amtslöschung eines nicht rechtsfähigen Vereins aus dem Grundbuch KG, Beschluss vom 29.11.2016, 1 W 442/16 BGB § 54 GBO §§ 18, 47 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 2 EGBGB Art. 229 § 21 Leitsatz: Die eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins im grundbuch ist jedenfalls dann als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen, wenn der Verein nach dem 18.8.2009 allein unter seinem Namen eingetragen wurde. Aus den Gründen: 1 I. Der Beteiligte zu 1 ist eingetragener Eigentümer eines Grundstücks. Im Grundbuch für dieses Grundstück ist seit dem 19.11.2010 in Abt. III lfd. Nr. 11 eine Grundschuld für den Beteiligten zu 2 eingetragen. Der Beteiligte zu 2 ist ein nicht im Vereinsregister eingetragener und nicht konzessionierter Verein. 2 Der Beteiligte zu 1 begehrt die Löschung der Belastung. Er hat dazu eine Löschungsbewilligung des Herrn L, handelnd im Namen des Beteiligten zu 2, und zum Zwecke des Nachweises von dessen Vertretungsberechtigung die Satzung des Beteiligten zu 2 und das Protokoll der Landeskonferenz vom 8.2.2015 über die Wahl von L zum Vorsitzenden des Landesvorstands vorgelegt. 3 Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 6.4.2016 darauf hingewiesen, dass die Gläubigerbezeichnung unvollständig sei, da sämtliche Mitglieder zum Zeitpunkt der Bewilligung der Grundschuld, ggf. unter Hinzufügung der Vereinsbezeichnung, zu benennen und einzutragen gewesen seien. Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 1 aufgegeben, die Grundschuldbestellungsurkunde vom 8.11.2010 um alle damaligen Mitglieder des Beteiligten zu 2 zu ergänzen und Löschungsbewilligungen dieser Mitglieder in der Form des § 29 GBO einzureichen. ------------------------------------------------155------------------------------------------------------ 4 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Er ist der Ansicht, für den Beteiligten zu 2 gelte eine Großvereinsklausel wie etwa auch für Parteien. Die Vertretungsberechtigung von L ergebe sich aus der Satzung. Soweit die Eintragung des Beteiligten zu 2 falsch sein sollte, regt er an, diese von Amts wegen zu löschen. Für den Fall, dass ein Antrag auf Grundbuchberichtigung erforderlich sei, bittet er um einen rechtlichen Hinweis. 5 Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21.1.2016, V ZB 19/15, WM 2016, 986 ) könne ein nicht rechtsfähiger Verein nicht nur unter dem Vereinsnamen im Grundbuch eingetragen werden. Die einer politischen Partei zukommende Sonderstellung im politischen System sei bei dem Beteiligten zu 2 nicht gegeben. Eine Amtslöschung komme nicht in Betracht, weil die Eintragung nicht inhaltlich unzulässig, sondern nur die Gläubigerbezeichnung unvollständig sei. 6 II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und hat im Ergebnis auch in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfügung war nicht gemäß § 18 GBO veranlasst. Zwar stehen dem Vollzug des Löschungsantrags mehrere Hindernisse entgegen. Diese Hindernisse können jedoch nicht aufgrund der angefochtenen Zwischenverfügung behoben werden. Die Eintragung des Beteiligten zu 2 ist inhaltlich unzulässig und damit unwirksam. Sie kann nicht Grundlage weiterer Eintragungen sein. Vielmehr liegen die Voraussetzungen für eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO vor. 7 Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BGH, FGPrax 2015, 5 ; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 53 Rdnr. 42). Die Unzulässigkeit muss sich aus dem Eintragungsvermerk selbst und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben. 8 Die Eintragung eines nichtrechtsfähigen Vereins im Sinne von § 54 BGB im Grundbuch allein unter seinem Namen ist nicht möglich (BGH, Beschluss vom 21.1.2016, V ZB 19/15, WM 2016, 986 ). Eine dennoch in dieser Form erfolgte Eintragung verlautbart jedenfalls dann ein Recht, das in der eingetragenen Ausgestaltung nicht bestehen kann, wenn die Eintragung nach dem Inkrafttreten von § 47 Abs. 2 GBO am 18.8.2009 vorgenommen wurde. 9 Der BGH hat in der Entscheidung vom 21.1.2016 (a. a. O.) offengelassen, ob ein nicht in das Vereinsregister eingetragener und nicht konzessionierter Verein überhaupt rechtsfähig und damit grundbuchfähig ist. Dies kann auch hier dahingestellt bleiben. Fehlte es dem Beteiligten zu 2 an Rechtsfähigkeit, so ergäbe sich die inhaltliche Unzulässigkeit seiner Eintragung als Gläubiger schon daraus. Die Eintragung kann nicht als eine solche der Mitglieder ausgelegt werden, weil die Mitglieder nicht benannt sind. 10 Aber auch wenn die Rechtsfähigkeit von Vereinen im Sinne von § 54 BGB wegen des Verweises auf die Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht würde, wäre die Eintragung des Beteiligten zu 2 vom 19.11.2010 nicht nur ergänzungsbedürftig (und überhaupt ergänzungsfähig), sondern inhaltlich unzulässig. Denn gleiches gilt auch für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach dem 18.8.2009 ohne ihre Gesellschafter im Grundbuch eingetragen wurde. 11 In der Zeit zwischen der Entscheidung des BGH vom 4.12.2008, V ZB 74/08, NJW 2009, 594 und dem Inkrafttre- ten von § 47 Abs. 2 GBO sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts zulässig allein unter ihrem Namen ohne Bezeichnung der Gesellschafter im Grundbuch eingetragen worden. Für diese Gesellschaften hat der Gesetzgeber mit Art. 229 § 21 EGBGB bewusst eine Rückwirkung von § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht angeordnet, sodass diese Gesellschaften weiterhin ohne ihre Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sein können (BT-Drucks. 16/13437, S. 26). 12 Mit Ausnahme dieser bereits eingetragenen Gesellschaften wollte der Gesetzgeber mit § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO Eintragungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts allein unter ihrem Namen jedoch ausdrücklich unterbinden, weil sie praktisch kaum lösbare Probleme (Nachweis von Existenz, Vertretung und Identität in der Form des § 29 GBO) nach sich ziehen (BT-Drucks. 16/13437, S. 24). Diese Probleme ließen sich nur verhindern, indem sichergestellt wurde, dass das Grundbuch die Namen der Gesellschafter als maßgebliches Kriterium zur Identifikation der eingetragenen Gesellschaft und als Grundlage für eine entsprechende Anwendung von §§ 892 ff. BGB enthält. Letztere materiellrechtliche Folge der Eintragung der Gesellschafter hat der Gesetzgeber mit Recht als Voraussetzung für eine effektive Teilnahme von Gesellschaften bürgerlichen Rechts am Immobilienverkehr angesehen (BT-Drucks. 16/13437, S. 24). Er hat deshalb § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO – anders als § 47 Abs. 1 GBO – nicht als bloße Ordnungsvorschrift ausgestaltet, sondern als zwingendes Erfordernis des Rechtserwerbs (Demharter, a. a. O., § 47 Rdnr. 211; Bauer/von Oefele/Wegmann, GBO, 3. Aufl., § 47 Rdnr. 211). 13 Da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Eintragung ihrer Gesellschafter grundbuchliche Rechte nicht mehr erwerben kann, zeigt eine unter Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO vorgenommene Eintragung schon im Eintragungsvermerk selbst, dass das verlautbarte Recht in dieser Ausgestaltung nicht bestehen kann. Eine solche Eintragung ist als inhaltlich unzulässig zu löschen (Lautner, DNotZ 2009, 650 , 654; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 240c). Anmerkung: Von Notar Konrad Lautner, München Dem Beschluss des KG ist in Ergebnis und Begründung zuzustimmen. 1. Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins Wie schon der V. Zivilsenat des BGH1, so vermeidet es allerdings auch das KG, im Streit über die Rechtsfähigkeit des --------------------------------------------------156-------------------------------------------------- nichtrechtsfähigen Vereins2 Stellung zu beziehen. Während der Gesetzgeber durch Schaffung des neuen § 50 Abs. 2 ZPO die aktive Parteifähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins anerkannt3 hat und man darin durchaus die Tendenz zur gesetzgeberischen Anerkennung auch der Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins erkennen kann, scheint die grundbuchrechtliche Rechtsprechung diesem Konzept, das die in der Literatur herrschende Meinung4 bildet, eher skeptisch gegenüberzustehen. Den „Erst-recht-Schluss“ aus der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR5, der durch den gesetzgeberischen Verweis in § 54 Satz 1 BGB auf das Recht der BGB-Gesellschaft unterstützt wird, kann man aber wohl nur schwer entkräften, auch wenn einem dabei unwohl6 ist. 2. Eintragung des nichtrechtsfähigen Vereins im Grundbuch Doch selbst wenn man dem nichtrechtsfähigen Verein Rechtsfähigkeit zubilligen will, so kann seine Eintragung im Grundbuch nicht ohne Nennung auch seiner Mitglieder erfolgen, wie der BGH7 in einer jüngeren Entscheidung richtig festgestellt hat. Das ergibt sich zwingend bereits aus der Verweisung in § 54 Satz 1 BGB: Auch § 47 Abs. 2 GBO gehört zum Recht der BGB-Gesellschaft. Anderenfalls würde man die vom Gesetzgeber erkannten Schwierigkeiten, die sich aus der Eintragung der GbR nur unter ihrem Namen aufgrund der Entscheidung des BGH vom 4.12.20088 ergeben hatten, nämlich dass sich aufgrund der fehlenden Registrierung der GbR praktisch kaum lösbare Probleme in Bezug auf den Nachweis der Identität, Existenz und Vertretungsberechtigung in der Form des § 29 GBO ergeben hätten, beim ebenfalls nicht registrierten nichtrechtsfähigen Verein an anderer Stelle fortsetzen. Verweise auf die Vor-GmbH, die Behandlung politischer Parteien oder bloße Praktikabilitätserwägungen verfangen in der grundbuchrechtlichen Rechtsprechung wegen der überragenden Bedeutung der strengen Publizität der sachenrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken zu Recht nicht:9 Die Vor-GmbH wird nur deshalb für grundbuchfähig gehalten, weil sie lediglich ein Übergangsstadium zur juristischen Person GmbH darstellt und als Sacheinlagen vereinbarte Grundstücke oder Rechte an Grundstücken gemäß § 7 Abs. 3 GmbHG vor Eintragung der GmbH im Handelsregister in die GmbH eingebracht sein müssen. Die ausnahmsweise Grundbuchfähigkeit von als nichtrechtsfähigen Vereinen organisierten politischen Parteien wird mit deren verfassungsrechtlichen Sonderstellung (Art. 21 GG, ParteienG) begründet,10 die für andere nichtrechtsfähige Vereine (vielleicht mit Ausnahme von Gewerkschaften, Art. 9 Abs. 3 GG) nicht gilt. Und den Praktikabilitätserwägungen kann man nur entgegnen: Wenn ein nichtrechtsfähiger Verein Grundstücke oder Rechte an solchen erwerben will, und sich die Eintragung aller Mitglieder als zu aufwendig oder nicht praktikabel erweist, soll er sich eben registrieren lassen.11 Schließlich verweist der BGH zu Recht auf kaum lösbare Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen nichtrechtsfähigen Vereinen und GbRs im Einzelfall, die einer Ungleichbehandlung der beiden Rechtsformen im Grundbuchrecht entgegenstünden.12 3. Grundbucheintragung nur unter dem Namen inhaltlich unzulässig Konsequenterweise sieht das KG in Fortführung der Rechtsprechung des BGH eine gleichwohl nach Inkrafttreten des § 47 Abs. 2 GBO erfolgte Eintragung eines nichtrechtsfähigen Vereins im Grundbuch nur mit seinem Namen ohne Nennung seiner Mitglieder als inhaltlich unzulässig an, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO ist vom Gesetzgeber nicht wie § 47 Abs. 1 GBO als bloß formale Ordnungsvorschrift ausgestaltet worden. Vielmehr zeigt schon der Wortlaut der Vorschrift „so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen“, dass die Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch zwingend und damit Voraussetzung für den Rechtserwerb13 der GbR ist. Jede Neueintragung einer GbR nur unter ihrem Namen ist daher eine Eintragungsform, die es so nach geltender Rechtslage nicht geben kann, oder mit den Worten des BGH14: Das für die GbR eingetragene Recht kann in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen. Die Eintragung ist daher inhaltlich unzulässig und zu löschen.15 Die abweichende Auffassung,16 die darin nur eine unrichtige – und einer Richtigstellung zugängliche – Bezeichnung des Berechtigten erkennen will, sofern die Gesellschaft wenigstens identifizierbar sei, überzeugt angesichts des zwingenden Charakters des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO und der auch vom BGH17 anerkannten Lehre der grundbuchrechtlichen Mediatisierung des Rechts der GbR durch die Gesellschaf ----------------------------------------------------157----------------------------------------------------- ter18 nicht. Was für die GbR gilt, muss wegen § 54 Satz 1 BGB dann in gleicher Weise für den nichtrechtsfähigen Verein gelten: Wenn ein solcher seit Inkrafttreten des § 47 Abs. 2 GBO nur unter seinem Namen im Grundbuch eingetragen wurde, ist diese Eintragung inhaltlich unzulässig und zu löschen. Ein Rechtserwerb des Vereins hat nicht stattgefunden. 4. Altfälle Ob dies auch für nichtrechtsfähige Vereine gilt, die vor Inkrafttreten des § 47 Abs. 2 GBO, also dem 18.8.2009, im Grundbuch eingetragen wurden, lässt das KG mangels Entscheidungserheblichkeit offen. Da der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 EGBGB die Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO auf vor Inkrafttreten des Gesetzes nur unter ihrem Namen eingetragene GbRs gerade nicht anordnet, vielmehr deren gültigen Rechtserwerb nicht in Frage stellen will,19 ist es meines Erachtens nur konsequent, den nichtrechtsfähigen Verein auch insoweit gleich zu behandeln. Das muss trotz aller daraus resultierenden Nachweisprobleme gelten. 1 Beschluss vom 21.1.2016, V ZB 19/15, MittBayNot 2016, 405 . 2 Zur Vermeidung dieses sprachlichen Paradoxons schlägt Terner die Bezeichnung „nicht eingetragener Verein“ vor, DNotZ 2010, 5 , 16. 3 Zuvor schon BGH, Urteil vom 2.7.2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69 . 4 Vgl. statt aller nur MünchKomm-BGB/Arnold, 7. Aufl. 2017, § 54 Rdnr. 19. 5 Palandt/Ellenberger, 76. Aufl. 2017, § 54 Rdnr. 7. 6 Skeptisch etwa BeckOK-BGB/Schöpflin, Stand: 1.2.2017, § 54 Rdnr. 21. 7 BGH, Beschluss vom 21.1.2016, V ZB 19/15, MittBayNot 2016, 405 . 8 V ZB 74/08, MittBayNot 2009, 225 . 9 BGH, Beschluss vom 21.1.2016, V ZB 19/15, MittBayNot 2016, 405 , 407. 10 OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.9.1999, 3 W 138/99, MittBayNot 2000, 42 ; kritisch BeckOK-BGB/Schöpflin, § 54 Rdnr. 30. 11 BeckOK-BGB/Schöpflin, § 54 Rdnr. 29. 12 BGH, Beschluss vom 21.1.2016, V ZB 19/15, MittBayNot 2016, 405 , 407. 13 Palandt/Herrler, § 873 Rdnr. 13; MünchKomm-BGB/Kohler, 7. Aufl. 2017, § 873 Rdnr. 98. 14 Beschluss vom 6.11.2014, V ZB 131/13, MittBayNot 2015, 398 , 399 mit Anm. Joost. 15 Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rdnr. 240c, 4252 m. w. N.; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 7. Aufl. 2015, § 47 Rdnr. 24; MünchKomm-BGB/Kohler, § 873 Rdnr. 98; Lautner, DNotZ 2009, 650 , 654. 16 Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 47 Rdnr. 38. 17 Beschluss vom 28.4.2011, V ZB 194/10, MittBayNot 2011, 393 . 18 Reymann, ZNotP 2011, 84 . 19 BT-Drucks. 16/13437, S. 26. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 29.11.2016 Aktenzeichen: 1 W 442/16 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2018, 154-157