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IX ZR 288/14

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Oktober 2017 IX ZR 288/14 InsO §§ 129, 143 Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit eines Rücktrittsrechts im Kaufvertrag für den Fall der Insolvenz des Käufers sowie Anfechtbarkeit des Ausschlusses einer Kaufpreiserstattung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau InsO §§ 129, 143 Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit eines Rücktrittsrechts im Kaufvertrag für den Fall der Insolvenz des Käufers sowie Anfechtbarkeit des Ausschlusses einer Kaufpreiserstattung 1. Ein in einem Grundstückskaufvertrag zugunsten des Verkäufers vereinbartes Rücktrittsrecht für den Insolvenzfall ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn das Rücktrittsrecht von vornherein Bestandteil des gegenseitigen Vertrags ist, der Schuldner Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses Vertrags erworben hat, die Rücktrittsklausel den Berechtigten in den Stand setzt, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und die Rücktrittsklausel freie Verfügungen des Schuldners zugunsten einzelner Gläubiger ausschließt. 2. Die Verpflichtung des Schuldners in einem Grundstückskaufvertrag zur unentgeltlichen Rückübertragung im Fall des Rücktritts ist gläubigerbenachteiligend. Der Verwalter kann in diesem Fall verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn dem Schuldner die gesetzlichen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustünden. BGH, Urt. v. 12.10.2017 – IX ZR 288/14 Problem Im Jahre 2002 verkaufte eine Mutter an ihre Tochter eine Eigentumswohnung, wobei ein Teil des Kaufpreises sofort zur Zahlung fällig war und ein weiterer Kaufpreisanteil durch monatliche Raten beglichen werden sollte. Im Vertrag behielt sich die Mutter ein Rücktrittsrecht vor, und zwar u. a. für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tochter. Die Rücktrittsklausel (mit weiteren Rücktrittsgründen) entsprach einer Gestaltung, wie sie zumeist in Übergabeverträgen anzutreffen ist. Nach dem Vertrag sollte eine etwaige Rückübertragung unentgeltlich erfolgen. Der potentielle Rückübertragungsanspruch der Mutter wurde durch die Eintragung einer Vormerkung gesichert. Mehrere Jahre später fiel die Tochter in Insolvenz und die Mutter begehrte vom Insolvenzverwalter die Rückübereignung der Immobilie. Der Insolvenzverwalter lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, das unentgeltliche Rückübertragungsrecht sei gem. § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Er sei deshalb berechtigt, die Rückübertragung der Eigentumswohnung zu verweigern. Entscheidung Nach Ansicht des BGH steht der Mutter ein Aussonderungsrecht gem. §§ 47, 106 InsO zu. Das Gericht verneint zunächst eine Unwirksamkeit der Rückübertragungsvereinbarung gem. §§ 119, 103 InsO . Eine unzulässige Umgehung des Insolvenzverwalterwahlrechts scheide aus, weil § 103 InsO voraussetze, dass sowohl der Schuldner als auch der andere Teil den gegenseitigen Vertrag noch nicht vollständig erfüllt habe. Die Vorschrift erfasse also nur beiderseits nicht vollständig erfüllte Verträge. Hieran fehle es, denn die Mutter habe die von ihr geschuldete Eigentums- und Besitzverschaffung bereits erfüllt. Des Weiteren könne dahinstehen, ob das Rückgewährschuldverhältnis von § 103 InsO erfasst sei, da insoweit das Wahlrecht des Insolvenzverwalters jedenfalls durch die Vormerkung beschränkt sei ( § 106 Abs. 1 S. 1 InsO ). Für eine Nichtigkeit des Rückübertragungsrechts gem. § 138 BGB sieht das Gericht ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit differenziert das Gericht sodann zwischen dem Rücktrittsvorbehalt als solchem und der hieraus resultierenden Unentgeltlichkeit der Rückübertragungspflicht. Eine zur Insolvenzanfechtung berechtigende Gläubigerbenachteiligung sei hinsichtlich des Rücktrittsrechts nicht anzunehmen, wenn dieses – wie hier – von vornherein Bestandteil des gegenseitigen Vertrags sei, der Schuldner das Eigentum an der Immobilie ausschließlich aufgrund des Vertrages erworben habe, die Rücktrittsklausel den Berechtigten in die Lage versetze, den Gläubigerzugriff jederzeit abzuwehren, und überdies die Rücktrittsklausel eine freie Verfügung des Schuldners zugunsten einzelner Gläubiger ausschließe. Die Wohnung sei in dieser Situation letztlich nie unbelasteter Bestandteil des Schuldnervermögens geworden, weshalb die nunmehrige Rückübertragung die Vermögensinteressen der Gläubiger nicht gefährde. Die Rücktrittsklausel als solche hält somit der gerichtlichen Überprüfung stand. Anders beurteilt das Gericht indes die Unentgeltlichkeit der Rückübertragungspflicht. Im Falle des Rücktritts könne der Käufer zum einen den bezahlten Kaufpreis ( § 346 Abs. 1 BGB ) und zum anderen den Ersatz notwendiger Verwendungen sowie anderer Aufwendungen ( § 347 Abs. 2 BGB ) verlangen. Diese Ansprüche seien bereits kraft Gesetzes mit Abschluss des Vertrages angelegt, weshalb es sich um einen Verzicht der Tochter auf diese gesetzlichen Ansprüche handele. Dieser Verzicht benachteilige die Gläubiger und sei demzufolge anfechtbar. Der Kaufvertrag könne zwar nur insgesamt angefochten werden; eine Anfechtung einzelner Bestimmungen des Vertrags komme nicht in Betracht. Dennoch könne die Anfechtung in ihrer Rechtsfolge eine begrenzte Wirkung entfalten. Zur Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung genüge es, dem Insolvenzverwalter ein Zurückbehaltungsrecht betreffend die gesetzlichen Ansprüche nach §§ 346 ff. BGB vorzubehalten. Im Ergebnis sei der Insolvenzverwalter also zu einer Auflassung und Herausgabe der Wohnung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Verwendungen verpflichtet. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.10.2017 Aktenzeichen: IX ZR 288/14 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Insolvenzrecht Erschienen in: DNotI-Report 2018, 7-8 RNotZ 2018, 100-106 ZNotP 2018, 260-265 BGHZ 2019, 136-149 DNotZ 2019, 365-375 NJW-RR 2018, 48-52 Normen in Titel: InsO §§ 129, 143