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IV ZB 30/14

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Entscheidungsgründe
Zurück EuGH 01. März 2018 C-558/16 Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen und europäisches Nachlasszeugnis – Zugewinnausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen und europäisches Nachlasszeugnis – Zugewinnausgleich EuGH, Urteil vom 1.3.2018, C-558/16 AEUV Art. 267 VO (EU) Nr. 650/2012 Art. 1 Abs. 1 BGB § 1371 Abs. 1, § 1931 Abs. 1 Leitsatz: Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (eu) Nr. 650/2012 des europäischen parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher urkunden in erbsachen sowie zur einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach beim tod eines ehegatten ein pauschaler zugewinnausgleich durch erhöhung des erbteils des überlebenden ehegatten vorzunehmen ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Sachverhalt: (…) 20 Am 29.8.2015 verstarb Herr Mahnkopf. Zum Zeitpunkt seines Todes war er mit Frau Mahnkopf verheiratet. Beide Ehegatten besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin. Die einzigen Erben des Verstorbenen, der keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hatte, waren dessen Ehefrau und der gemeinsame Sohn des Paares. 21 Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hatten keinen Ehevertrag abgeschlossen. Zum Nachlass des Verstorbenen gehört neben Vermögenswerten in Deutschland auch ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Schweden. 22 Auf Antrag von Frau Mahnkopf erteilte das für die Herrn Mahnkopf betreffende Erbsache zuständige AG Schöneberg (Deutschland) am 30.5.2016 einen nationalen Erbschein, wonach die ihn überlebende Ehefrau und der Abkömmling den Erblasser aufgrund der nach deutschem Recht geltenden gesetzlichen Erbfolge den Erblasser jeweils zur Hälfte beerbten. Das vorlegende Gericht führt aus, dass sich der der Ehegattin zugesprochene Erbteil aus der Anwendung des § 1931 Abs. 1 BGB ergebe, wonach der dem überlebenden Ehegatten zustehende gesetzliche Erbteil von einem Viertel um ein Viertel erhöht wird, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 Abs. 1 BGB gelebt haben. 23 Am 16.6.2016 beantragte Frau Mahnkopf bei einem Notar auch die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach der Verordnung Nr. 650/2012, in dem nach der gesetzlichen Erbfolge des nationalen Rechts ebenfalls sie und ihr Sohn als Miterben je zur Hälfte ausgewiesen sein sollten. Dieses Nachlasszeugnis wollte sie für die Umschreibung ihrer Eigentümerstellung an dem in Schweden gelegenen Grundstück verwenden. Der Notar legte Frau Mahnkopfs Antrag dem AG Schöneberg vor. 24 Dieses wies den Antrag auf Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses mit der Begründung zurück, dass das Erbteil der Ehegattin des Verstorbenen, was ein Viertel des Nachlasses ange --------------------------------------------------376----------------------------------------------------- he, auf erbrechtlichen Bestimmungen beruhe und, was ein anderes Viertel des Nachlasses betreffe, auf der güterrechtlichen Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift, aufgrund derer dieses zuletzt genannte Viertel zugesprochen worden sei, gehöre jedoch zum ehelichen Güterrecht und nicht zum Erbrecht. Sie falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012. 25 Frau Mahnkopf legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim KG (Berlin, Deutschland) ein. Darin hält sie an ihrem ursprünglichen Antrag fest; hilfsweise beantragt sie die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, in dem zu informatorischen Zwecken darauf hingewiesen wird, dass ihre erbrechtlichen Ansprüche, soweit sie ein Viertel des Nachlasses betreffen, auf der Zugewinngemeinschaft beruhen. 26 Das vorlegende Gericht führt aus, dass in der deutschen Literatur streitig sei, ob § 1371 Abs. 1 BGB als erbrechtliche oder als güterrechtliche Norm anzusehen sei. Der Zweck des § 1371 Abs. 1 BGB, den Ausgleich des ehelichen Zugewinns nach Beendigung der Gütergemeinschaft herbeizuführen, ende mit dem Tod eines Ehegatten, sodass es sich nicht um eine Rechtsnachfolge „von Todes wegen“ i. S. v. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 handele. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Regelung müsse immer dann angewandt werden, wenn die Ehewirkungen, einschließlich der Fragen des ehelichen Güterrechts, sich nach deutschem Recht richteten. Diese Anwendung sei nicht gewährleistet, wenn man diese Regelung als erbrechtliche Vorschrift ansähe, weil ihr Anwendungsbereich dann auf die Fälle beschränkt wäre, in denen sich die Rechtsnachfolge gemäß den Art. 21 und 22 der Verordnung Nr. 650/2012 nach deutschem Erbrecht bestimme. 27 Außerdem fehle es an einer Harmonisierung der Vorschriften zum ehelichen Güterrecht auf Unionsebene, sodass der sich aus der Anwendung einer güterrechtlichen Regelung – vorliegend § 1371 Abs. 1 BGB – ergebende erhöhte gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten generell nicht, auch nicht zu rein informatorischen Zwecken, im Europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesen werden könne. 28 Dieser aufgrund einer güterrechtlichen Regelung erhöhte Erbteil könne jedoch dann im Europäischen Nachlasszeugnis angegeben werden, wenn das anzuwendende Erbrecht gemäß den Art. 21 und 22 der Verordnung Nr. 650/2012 sowie das für die Eheleute geltende Güterrecht – unabhängig davon, welches Kollisionsrecht zur Anwendung komme – nach dem Recht desselben Mitgliedstaats zu bestimmen seien. Im vorliegenden Fall richteten sich das auf den Erbfall anzuwendende Recht sowie das eheliche Güterrecht ausschließlich nach deutschem Recht. 29 Gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts könnten die Formulierungen in Art. 67 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012, wonach der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht „oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht“ feststeht bzw. festgestellt wurde, für diese Auslegung sprechen. Eine solche Auslegung werde auch durch Satz 2 des zwölften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 650/2012 sowie durch den Sinn und Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses gerechtfertigt, nämlich die grenzüberschreitende Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche zu vereinfachen und zu beschleunigen. 30 Unter diesen Umständen hat das KG beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass sich der Anwendungsbereich der Verordnung („von Todes wegen“) auch auf Bestimmungen des nationalen Rechts bezieht, die, wie § 1371 Abs. 1 BGB, güterrechtliche Fragen nach dem Tod eines Ehegatten durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des anderen Ehegatten regeln? 2. Sind, falls die Frage zu 1 verneint wird, jedenfalls Art. 68 lit. l und Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten, auch wenn dieser zu einem Bruchteil aus einer Erhöhung aufgrund einer güterrechtlichen Regelung wie § 1371 Abs. 1 BGB resultiert, im Ganzen in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen werden darf? Wenn dies im Grundsatz zu verneinen ist, kann dies dennoch ausnahmsweise für Sachverhalte bejaht werden, in denen a) das Nachlasszeugnis auf den Zweck beschränkt ist, Rechte der Erben in einem bestimmten anderen Mitgliedstaat an dort befindlichem Vermögen des Erblassers geltend zu machen, und b) die Entscheidung in Erbsachen (Art. 4 und 21 der Verordnung Nr. 650/2012) und – unabhängig, welches Kollisionsrecht angewendet wird – die Fragen des ehelichen Güterrechts nach derselben nationalen Rechtsordnung zu beurteilen sind? 3. Ist, falls die Fragen zu 1 und zu 2 insgesamt verneint werden, Art. 68 lit. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass der aufgrund der güterrechtlichen Regelung erhöhte Erbteil des überlebenden Ehegatten insgesamt – wegen der Erhöhung dann aber nur informatorisch – in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen werden darf? Aus den Gründen: 31 Zur ersten Vorlagefrage (…) 32 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 18.10.2016, Nikiforidis, C-135/15, ECLI:EU:C:2016:774 Rdnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 18.5.2017, Hummel Holding, C-617/15, ECLI:EU:C:2017:390 Rdnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). 33 Die Verordnung Nr. 650/2012 ist gemäß dem Wortlaut ihres Art. 1 Abs. 1 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. In Art. 1 Abs. 2 der Verordnung werden abschließend die Bereiche aufgezählt, die von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind; dazu gehören gemäß lit. d dieser Vorschrift unter anderem die „Fragen des ehelichen Güterrechts“. Art. 3 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung stellt klar, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen „jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge“, umfasst. 34 Außerdem geht aus dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 hervor, dass sich ihr Anwendungsbereich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecken sollte. 35 Gemäß ihrem siebten Erwägungsgrund soll die Verordnung Nr. 650/2012 die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug ausräumen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. Insbesondere müssen im europäischen Rechtsraum die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der -----------------------------------------------------377---------------------------------------------------- anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden. 36 Hierfür sieht die Verordnung Nr. 650/2012 die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vor, das es jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder in diesem Zeugnis genannten Rechtsnachfolger ermöglichen muss, in einem anderen Mitgliedstaat seine Rechtsstellung und seine Erbansprüche nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12.10.2017, Kubicka, C-218/16, ECLI:EU:C:2017:755 Rdnr. 59). 37 Zum Kontext der in Rede stehenden Vorschrift ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 650/2012 gemäß ihren Erwägungsgründen 11 und 12 nicht für Bereiche des Zivilrechts gelten sollte, die nicht die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen, und insbesondere nicht für Fragen des ehelichen Güterrechts, einschließlich der in einigen Rechtsordnungen vorkommenden Eheverträge, soweit diese keine erbrechtlichen Fragen regeln. 38 Vorliegend geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass nach § 1371 Abs. 1 BGB im Fall einer Beendigung der Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten beim Zugewinnausgleich um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. 39 Die deutsche Regierung hat in ihren Erklärungen darauf hingewiesen, dass diese die Auseinandersetzung einer ehelichen Gütergemeinschaft betreffende Vorschrift des nationalen Rechts ausschließlich bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten anzuwenden ist. So solle eine pauschale güterrechtliche Auseinandersetzung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens dadurch erfolgen, dass der sich aus der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten ergebende Nachteil ausgeglichen wird, ohne dass es einer exakten Feststellung über Bestand und Wert des Anfangs- und des Endvermögens bedürfe. 40 Wie der Generalanwalt in den Nr. 78 und 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, betrifft § 1371 Abs. 1 BGB gemäß den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen nicht die Aufteilung der Vermögenswerte zwischen den Ehegatten, sondern die Rechte des überlebenden Ehegatten an den Gegenständen, die schon zum Nachlassvermögen gezählt werden. Unter diesen Umständen scheint der Hauptzweck der Bestimmung nicht in der Aufteilung des Vermögens oder in der Beendigung des ehelichen Güterstands, sondern vielmehr in der Bestimmung des dem überlebenden Ehegatten im Verhältnis zu den übrigen Erben zufallenden Erbteils zu liegen. Eine solche Vorschrift betrifft daher in erster Linie die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten und nicht das eheliche Güterrecht. Folglich bezieht sich eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Erbsachen im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012. 41 Im Übrigen steht auch der Anwendungsbereich der Verordnung 2016/1103 einer solchen Auslegung nicht entgegen. Obwohl diese Verordnung erlassen wurde, um – wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht – alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände abzudecken, die sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten, ist „die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten“ gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. d ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. 42 Schließlich können, wie der Generalanwalt in Nr. 102 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wenn der dem überlebenden Ehegatten gemäß einer nationalen Bestimmung wie § 1371 Abs. 1 BGB zufallende Anteil dem Erbrecht zugeordnet wird, Angaben zu diesem Anteil in das Europäische Nachlasszeugnis mit allen in Art. 69 der Verordnung Nr. 650/2012 genannten Wirkungen aufgenommen werden. Gemäß Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung entfaltet das Europäische Nachlasszeugnis Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Nach Art. 69 Abs. 2 wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Vermächtnisnehmer genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte hat und dass diese Rechte keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen (Urteil vom 12.10.2017, Kubicka, C-218/16, ECLI:EU:C:2017:755 Rdnr. 60). 43 Somit ist festzustellen, dass die Erreichung der mit dem Europäischen Nachlasszeugnis verfolgten Ziele in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erheblich beeinträchtigt würde, wenn in diesem Zeugnis nicht alle Informationen betreffend die Ansprüche des überlebenden Ehegatten am Nachlass enthalten wären. 44 Nach alldem ist die erste Frage dahin zu beantworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach beim Tod eines Ehegatten ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten vorzunehmen ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. 45 Angesichts der Beantwortung der ersten Vorlagefrage erübrigt sich eine Antwort auf die zweite und die dritte Vorlage-frage. (...) Anmerkung: Von Akademischer Rat a. Z./Rechtsassessor Samy Sakka, München1 1. Sachverhalt DM, Ehefrau des am 29.8.2015 verstorbenen Erblassers, beantragte die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Beide Ehegatten besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) bestand nicht. Zum Nachlass gehörte neben Vermögen in Deutsch ----------------------------------------------------378-------------------------------------------------------- land eine Immobilie in Schweden. Das zuständige Nachlassgericht erteilte am 30.5.2016 einen nationalen deutschen Erbschein, wonach den Erblasser die überlebende Ehefrau und der gemeinsame Sohn jeweils zur Hälfte beerbten. Den Antrag auf Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses mit den im nationalen Erbschein entsprechenden Erbquoten wies das zuständige Nachlassgericht dagegen zurück, da das Erbrecht der Ehefrau zu einem Viertel auf einer güterrechtlichen Regelung (pauschaler Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 1 BGB) beruhe, die nicht in den Anwendungsbereich der EUErbVO falle. Die Beschwerdeinstanz (KG Berlin) setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof drei Vorlagefragen zur Entscheidung vor, von denen der Gerichtshof die folgende erste Vorlagefrage beantwortete: „Ist Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass sich der Anwendungsbereich der Verordnung („von Todes wegen“) auch auf Bestimmungen des nationalen Rechts bezieht, die, wie § 1371 Abs. 1 BGB, güterrechtliche Fragen nach dem Tod eines Ehegatten durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des anderen Ehegatten regeln?“ Die weiteren beiden Vorlagefragen waren aufgrund der Beantwortung der ersten Frage nicht mehr zu entscheiden. 2. Gründe Der EuGH bejaht die erbrechtliche Qualifikation des pauschalierten Zugewinnausgleichs im Anwendungsbereich der EUErbVO und kommt zu dem Ergebnis, dass die gem. § 1371 Abs. 1 BGB erhöhte Erbquote im Europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesen werden kann. Zwar schließe die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. d EUErbVO Fragen des ehelichen Güterrechts und Eheverträge, soweit diese keine erbrechtlichen Fragen regeln,2 vom Anwendungsbereich der EUErbVO aus. Ausdrücklich der Verordnung zugewiesen seien allerdings gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EUErbVO sowie Erwägungsgrund 9 alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen und damit „jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge“ (Art. 3 Abs. 1 lit. a EUErbVO). § 1371 Abs. 1 BGB betrifft nach Auffassung des EuGH nicht die Aufteilung der Vermögenswerte zwischen Ehegatten, sondern die Rechte des überlebenden Ehegatten an Gegenständen, die schon zum Nachlassvermögen zählen. Der Hauptzweck der Norm liegt damit in der Bestimmung des Erbteils des überlebenden Ehegatten im Verhältnis zu den übrigen Erben.3 Folglich sei die Norm nicht güterrechtlich zu qualifizieren, sondern regele die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Der Anwendungsbereich der EUErbVO sei eröffnet und die pauschal erhöhte Erbquote könne mit allen in Art. 69 EUErbVO genannten Wirkungen im Europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesen werden. Dieses Ergebnis – so der Gerichtshof weiter – stelle die Effektivität des Europäischen Nachlasszeugnisses sicher. Andernfalls hätte der Erbe keine Möglichkeit, in einem anderen Mitgliedstaat seine Rechtsstellung und seine Erbansprüche mittels Nachlasszeugnis nachzuweisen. 3. Stellungnahme In der Rechtssache Mahnkopf hatte der EuGH zum zweiten Mal4 Gelegenheit, sich zur Auslegung von Bestimmungen der EUErbVO zu äußern. Der Gerichtshof kommt zu dem aus deutscher Sicht überraschend anmutenden Ergebnis, dass § 1371 Abs. 1 BGB, der regelmäßig bei gesetzlicher Erbfolge mit Ehegattenerbrecht zur Anwendung kommt,5 im Rahmen der EUErbVO erbrechtlich zu qualifizieren ist. Während im deutschen Recht lange umstritten war, ob der pauschalierte Zugewinnausgleich güter- oder erbrechtlich zu qualifizieren sei,6 hatte der BGH im Jahr 2015 eine erbrechtliche Einordnung der Vorschrift abgelehnt und die Norm klar güterrechtlich qualifiziert.7 Zweck der Norm sei es – so der BGH – den Güterstand der Eheleute abzuwickeln, nicht den überlebenden Ehegatten aufgrund seiner nahen Verbindung zum Verstorbenen am Erbe zu beteiligen.8 Die von der Auffassung des BGH abweichende erbrechtliche Qualifikation durch den Gerichtshof ist dennoch überzeugend und richtig. Die güterrechtliche Qualifikation im deutschen internationalen Privatrecht ist aufgrund der autonomen Auslegung des Unionsrechts nicht verbindlich9 und kann allenfalls mittelbar durch Berücksichtigung der Zielsetzung des nationalen Rechtsinstituts eine Rolle spielen.10 Der Gerichtshof sah sich wohl gezwungen, vom Ergebnis her zu argumentieren. Wäre § 1371 Abs. 1 BGB auch im europäischen internationalen Privatrecht güterrechtlich zu qualifizieren, könnte die pauschal erhöhte Erbquote wegen der Bereichsausnahme gem. Art. 1 Abs. 2 lit. d EUErbVO nicht im Europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesen werden.11 Das Ziel -----------------------------------------------------379-------------------------------------------------------- der EUErbVO, mit dem Nachlasszeugnis einen effizienten Mechanismus zur Erleichterung der Abwicklung internationaler Erbfälle zu schaffen,12 wäre verfehlt. Richtigerweise entscheidet sich der EuGH auch nicht für die in der deutschen Rechtsprechung und Literatur diskutierten Alternativen zur erb- oder güterrechtlichen Qualifikation.13 Weder die Aufnahme des pauschaliert erhöhten Erbteils nur bei Gleichlauf von Güter- und Erbstatut noch die rein informatorische Ausweisung des erhöhten Erbteils, ohne dass dieser den Wirkungen des Art. 69 EuErbVO unterliegt,14 oder gar eine Doppelqualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB als güter- und erbrechtlich führen zu einer rechtssicheren, effektiven und dem Telos des Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechenden Lösung.15 Die erbrechtliche Qualifikation kann allerdings bei Anwendung deutschen Güter- und ausländischen Erbrechts zum Verlust des pauschalen Zugewinnausgleichs für den überlebenden Ehegatten führen.16 In diesem Fall bleibt für die Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB als erbrechtlich zu qualifizierende Vorschrift kein Raum. Das deutsche Güterrecht vermag diese Lücke nicht zu schließen.17 Auch ist nicht zu erwarten, dass das anwendbare ausländische Erbrecht den Wegfall der Erbquotenerhöhung kompensiert.18 Als Lösung plädiert Bandel19 zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse für die analoge Anwendung der Rechtsfolge des § 1371 Abs. 1 BGB: Der überlebende Ehegatte erhält einen Zahlungsanspruch in Höhe eines Viertels des Nachlasses. Dieser Anspruch stellt dann für die Erben eine Nachlassverbindlichkeit dar. Generalanwalt Szpunar zeigt ebenso auf, dass sich bei unterschiedlichem Güter- und Erbstatut eine Situation ergeben kann, in der der überlebende Ehegatte weniger oder sogar mehr bekommt, als er bei einem Gleichlauf von Güter- und Erbstatut erhalten würde.20 Dies ergebe sich aus der fehlenden Koordinierung der verschiedenen nationalen Rechtssysteme21 und sei unabhängig von der güter- oder erbrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB.22 Der Generalanwalt schlägt zutreffend vor, diese Wertungswidersprüche im Wege der Anpassung auf Ebene der Kollisions-normen oder auf materiellrechtlicher Ebene zu lösen.23 Eine Anpassung ist zu bevorzugen, da durch die Korrektur der Erbquote der pauschale Zugewinn weiterhin mit Mitteln des Erbrechts realisiert wird. Hätte der überlebende Ehegatte bei Wegfall der Erbquotenerhöhung lediglich einen Zahlungsanspruch, würde man ihm hinsichtlich des güterrechtlichen Viertels die Vorzüge der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB zugunsten der (einfachen) schuld-rechtlichen Gläubigerstellung versagen. Im vorliegenden Verfahren fand allerdings deutsches Erb- und Güterrecht Anwendung, sodass sich der Gerichtshof zu diesem Problemkreis nicht äußern musste. Es bleibt abzuwarten, wie die Nachlassgerichte mit dieser Frage in Zukunft umgehen werden. 4. Praxishinweis In der kautelarjuristischen Praxis sollte bei Eheleuten durch Rechtswahl stets ein Gleichlauf von Güter- und Erbstatut angestrebt werden.24 Dies lässt sich bei deutscher Staatsangehörigkeit der Ehegatten durch erbvertragliche Rechtswahl25 zugunsten deutschen Rechts realisieren, um einen Wechsel des Erbstatuts durch Wegzug ins Ausland und damit der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts im Alter gem. Art. 21 Abs. 1 EUErbVO verhindern. Hinsichtlich des Güterstatuts empfiehlt sich bei ausländischem Güterrecht unterliegenden Ehen die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts vor dem Notar gem. Art. 15 Abs. 2 und 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 1 EGBGB.26 1 Der Autor ist Rechtsassessor und akademischer Rat auf Zeit am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung von Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Kindler an der Ludwig-Maximilians-Universität München. 2 Vgl. Erwägungsgründe 11 und 12. 3 Ebenso Schlussanträge GA Szpunar vom 13.12.2017, ECLI:EU:C:2017:965 Rdnr. 78, 93. 4 2017 äußerte sich der EuGH zum Vidikationslegat und zur Abgrenzung des Erb- vom Sachenstatut, vgl. EuGH, Urteil vom 12.10.2017, C-218/16 (Kubicka), ECLI:EU:C:2017:755 = DNotZ 2018, 33 . 5 So Bandel, ZEV 2018, 205 , 208. 6 Dörner, IPRax 2017, 81 ; MünchKomm-BGB/Looschelders, 7. Aufl. 2018, Art. 15 EGBGB Rdnr. 61 m. w. N.; Süß, Mitt-BayNot 2015, 510. 7 BGH, Urteil vom 13.5.2015, IV ZB 30/14, BGHZ 205, 290 = MittBayNot 2015, 507 m. Anm. Süß. 8 BGH, Urteil vom 13.5.2015, IV ZB 30/14, BGHZ 205, 290 = MittBayNot 2015, 507 , 509; ebenso MünchKomm-BGB/Koch, 7. Aufl. 2017, § 1371 BGB Rdnr. 1; BeckOK-BGB/Bamberger/ Roth/Siede, Stand: 1.11.2017, § 1371 Rdnr. 1; BeckOGK-BGB/ Kuhn, Stand: 1.2.2018, § 1371 Rdnr. 22; Lorenz, NJW 2015, 2157 , 2158; Weber, NJW 2018, 1356 , 1357. 9 MünchKomm-BGB/Dutta, 7. Aufl. 2018, Vor Art. 1 EUErbVO Rdnr. 11; BeckOGK-BGB/Kindler, Stand: 1.8.2017, Art. 1 Rom I-VO Rdnr. 5. 10 Dörner, IPRax 2017, 81 , 84. 11 A. A. Weber, NJW 2018, 1356 , 1357, der anführt, dass nicht alle Angaben im Nachlasszeugnis erbrechtlicher Natur seien, sondern den Erbquoten auch Rechtsfragen des Personenstands und der Familienverhältnisse zugrunde liegen könnten. 12 Dutta/Weber/Fornasier, Internationales Erbrecht, 2016, Vor Art. 62 EUErbVO Rdnr. 14 ff., Art. 63 EUErbVO Rdnr. 31. 13 KG Berlin, Beschluss vom 25.10.2016, 6 W 80/17, MittBayNot 2017, 626 Rdnr. 30 ff. m. Anm. Odersky; Dutta/Weber/Fornasier, Internationales Erbrecht, Art. 63 EUErbVO Rdnr. 25 ff.; MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl. 2010, Art. 25 EGBGB Rdnr. 158. 14 Vgl. zu dieser vom Generalanwalt hilfsweise befürworteten Option die Schlussanträge Generalanwalt Szpunar vom 13.12.2017, ECLI:EU:C:2017:965 Rdnr. 120, 125. 15 Ausführlich Sakka, MittBayNot 2018, 4 , 5 ff. 16 Bandel, MittBayNot 2018, 209 ; Bandel, ZEV 2018, 205 , 208 f. 17 Bandel, ZEV 2018, 205 , 208. 18 Generalanwalt Szpunar vom 13.12.2017, ECLI:EU:C:2017:965 Rdnr. 56 ff.; die fehlende Kompensation vermutet zumindest vor ausländischen Gerichten Bandel, MittBayNot 2018, 209 , 210. 19 Bandel, ZEV 2018, 205 , 208. 20 Generalanwalt Szpunar vom 13.12.2017, ECLI:EU:C:2017:965 Rdnr. 57 f. 21 Generalanwalt Szpunar vom 13.12.2017, ECLI:EU:C:2017:965 Rdnr. 56. 22 Generalanwalt Szpunar vom 13.12.2017, ECLI:EU:C:2017:965 Rdnr. 66. 23 Generalanwalt Szpunar vom 13.12.2017, ECLI:EU:C:2017:965 Rdnr. 62 ff.; dazu auch Lorenz, NJW 2015, 2157 , 2159; MünchKomm-BGB/Dutta, Vor Art. 20 EUErbVO Rdnr. 58 ff., insb. Rdnr. 60; Bandel, ZEV 2018, 205 , 208; Weber, NJW 2018, 1356 , 1358. 24 So auch Bandel, ZEV 2018, 205 , 209; Reinmann, ZEV 2015, 409 , 413. 25 Gem. Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 lit. d, Art. 25 EUErbVO, § 2278 Abs. 2 BGB. 26 Ab 29.1.2019 richtet sich die Rechtswahl nach der neuen Ehegüterrechtsverordnung, insb. Art. 22 EUGüVO; dazu ausführlich Weber, DNotZ 2016, 659 , 676 ff. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: EuGH Erscheinungsdatum: 01.03.2018 Aktenzeichen: C-558/16 Erschienen in: MittBayNot 2018, 375-379