V ZR 154/14
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Frankfurt a. M. 03. Mai 2018 3-05 O 101/17 AktG §§ 100 Abs. 2 Nr. 2, 179 Abs. 2 S. 2, 241, 246 Abs. 1, 252; ZPO §§ 167, 178 Abs. 1 Nr. 2, 189; SEAG §§ 27 Abs. 1 Nr. 2, 30, 46; SEVO Art. 10 Keine analoge Anwendung des § 27 SEAG für geschäftsführende Direktoren Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 13.7.2018 LG Frankfurt a. M., Urt. v. 3.5.2018 – 3-05 O 101/17 AktG §§ 100 Abs. 2 Nr. 2, 179 Abs. 2 S. 2, 241, 246 Abs. 1, 252; ZPO §§ 167, 178 Abs. 1 Nr. 2, 189; SEAG §§ 27 Abs. 1 Nr. 2, 30, 46; SEVO Art. 10 Keine analoge Anwendung des § 27 SEAG für geschäftsführende Direktoren Das Verbot der Schlechterstellung einer Europäischen Aktiengesellschaft in Art. 10 SEVO (V 2157/2001) verbietet eine (analoge) Anwendung des § 27 SEAG für geschäftsführende Direktoren, da bei einer deutschen Aktiengesellschaft nicht zu beanstanden ist, wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig auch Organ einer abhängigen Tochtergesellschaft ist. Gründe Die Klage ist unbegründet. Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten war das Versäumnisurteil des Landgerichts H vom 14. 2. 2017 zum Az. 15 O 41/16 gem. § 343 ZPO aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klage ist zwar noch in der Anfechtungsfrist des § 246 AktG als erhoben anzusehen, aber es liegen keine durchgreifenden Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe im S. v. §§ 241 ff AktG vor. Soweit es zu Zustellungsmängeln der Klage durch das Landgericht H gekommen ist, sind diese der Klägerin nicht zurechenbar. Dies betrifft die Zustellung an dem früheren Sitz in O, da zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 7.12.2016 sich dort noch der Sitz befand, und die Zustellungsurkunde vom 17.1.2017, zu einem Zeitpunkt an dem die Sitzverlegung bereits in das Handelsregister eingetragen war, keinerlei Hinweis auf nicht mehr vorhandene Geschäftsräume der Beklagten unter der Anschrift C 4 in O enthält, sondern eine Zustellung auf Einwurf in den Briefkasten von Geschäftsräumen der Beklagten beurkundet, zumal auch die Beklagte selbst nicht vorträgt, dass zu diesem Zeitpunkt dort keine Geschäftsräume von ihr mehr gewesen wären, so dass diese Zustellung an diesem 17.1.2017 gem. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wirksam in Geschäftsräumen der Beklagten erfolgt ist, unabhängig davon, dass der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Sitz der Gesellschaft sich dort nicht mehr befand. Auch wahrt diese Zustellung vom 17.1.2017 noch die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG . Die Klage ist noch innerhalb der Anfechtungsfrist am 8.12.2016 bei Gericht eingegangen und es ist die Zustellung am 17.1.2017 als demnächst i.S.d. § 167 ZPO anzusehen. Der Kostenvorschuss ist mit Verfügung vom 19.12.2016 angefordert worden, die Zahlung erfolgte am 10.1.2017, mithin 3 Wochen später. Nach der Rechtsprechung des BGH NJW 1986, 1347 ; NJW 2015, 2666 [BGH 10.07.2015 - V ZR 154/14] mwN; vgl. auch KG KGR 2000, 233; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 08807), muss die Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses in der Regel zwar binnen 2 Wochen erfolgen, um die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO auslösen zu können, dabei ist jedoch hier zu beachten, dass die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel in dieser Frist lagen (vgl. BGH NZM 2018, 173 [BGH 29.09.2017 - V ZR 103/16]). Weiter ist die Kammer der Ansicht ist, dass bei einer Beschlussmängelklage durch einen Aktionär gegen eine monistische SE diese im Wege der Doppelvertretung gem. § 246 Abs.2 AktG durch geschäftsführenden Direktor und den Verwaltungsrat zu erfolgen hat (vgl. Verse in Habersack/Drinhausen SE-Recht § 43 SEAG Rn 6 mwN). Die vom LG H angeordnete Zustellung an beide gemeinsam erscheint daher nicht unproblematisch (vgl. Koch in Hüffer/Koch, AktG ,12. Auflage 2016, § 246 Rn 32). Dieser Zustellungsmangel ist hier jedoch gem. § 189 ZPO geheilt, da sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 1.3.2017 für die Beklagte unter zutreffender Nennung der Vertretungsverhältnisse gemeldet haben und nur den Zustellungsort sowie die rechtzeitige Zustellung gerügt haben. Soweit sich die Klägerin gegen die beschossene Sitzverlegung und des Ortes der Hauptversammlung wendet, bedarf ein derartiger Beschluss keiner sachlichen Rechtfertigung. Auch die nach Gesetz und Satzung erforderliche Mehrheit für einen satzungsändernden Beschluss war gegeben. Nach § 179 Abs. 2 AktG bedarf ein Beschluss über eine Satzungsänderung der Mehrheit von mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, wobei das Gesetz in § 179 Abs. 2 S. 2 AktG - bis auf den Ausnahmefall der Änderung des Gegenstands des Unternehmens - auch nach unten - abweichende Mehrheiten bei entsprechender Satzungsregelung zulässt. Eine derartige Regelung ist hier in § 21 Abs. 3 der Satzung der Beklagten enthalten, da dort für Beschlussfassungen über die Vornahme einer Satzungsänderung, mit Ausnahme eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens, die einfache Mehrheit genügt, wenn bei der Hauptversammlung die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt diese aber nicht dazu, dass eine Satzungsänderung nur wirksam beschlossen werden kann, wenn in der Hauptversammlung die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist und die Mehrheit dafür stimmt. Vielmehr ist dieses Satzungsregelung dahin zu verstehen, dass sie die gesetzliche Regelung dahin ergänzt, dass neben der gesetzlichen Mehrheit auch ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Ist nicht die Hälfte des Grundkapitals vertreten, bleibt es daher bei dem gesetzlichen Mehrheitserfordernis von 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Bei den Beschlussfassungen der Hauptversammlung vom 10. 11. 2016 war nicht Hälfte des Grundkapitals vertreten, sondern nur ausweislich des vorgelegten Protokolls 24,72 %. Das Mehrheitserfordernis für eine Satzungsregelung richtete sich daher nur nach der gesetzlichen Bestimmung des § 179 Abs. 2 AktG . Dies war aber bei den streitgegenständlichen Beschlussfassungen zu Top 2 - Sitzverlegung nebst Satzungsänderung - und Top 3 - Ort der Hauptversammlung nebst Satzungsänderung - gegeben, da jeweils 92,67 % für die Beschlussfassung stimmten. Auch die weiter angegriffene Beschlussfassung zu TOP 1 der Wahl über die Verwaltungsratsmitglieder ist weder anfechtbar noch nichtig. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Wahl der dort genannten Personen durch die Mehrheitsaktionärin nicht gegen deren gesellschaftliche Treuepflicht. Die Klägerin kann sich hier nicht darauf berufen, dass sie dort genannten und zur Wahl gestellten Personen sich als ungeeignet erwiesen hätten. Sie muss sich zunächst entgegenhalten lassen, dass aufgrund der von ihr wirksam durchgeführten Anfechtung der Wahl dieser Personen zum Verwaltungsrat in der Hauptversammlung vom 10.10.2014, welche durch das Urteil des Landgerichts H vom 4.12.2015 rechtskräftig festgestellt wurde, diese seit dieser Versammlung nicht Mitglieder des Verwaltungsrats waren, § 252 AktG . Diesen oblagen, jedenfalls nach Rechtskraft des Urteils, daher keine Pflichten und auch kein Recht gemäß § 30 SEAG , beim Registergericht Anträge auf vorläufige Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern zu stellen. Dieses Recht steht nach der gesetzlichen Regelung nur Mitglieder des Verwaltungsrates zu und den Aktionären. Das gleiche gilt für die von der Klägerin bemängelte fehlende Information des Registergerichts über die Änderung des Verwaltungsrats nach § 46 SEAG . Adressat der diesbezüglichen Pflichten sind nach § 46 SEAG ausschließlich die geschäftsführenden Direktoren. Auch dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Pflicht eine wirksame Bestellung zum geschäftsführenden Direktor vorlag, d.h. ein wirksam gestellter Verwaltungsrat eine entsprechende Beschlussfassung hierzu vorgenommen hat. Aufgrund der für nichtig erklärten Wahl des Verwaltungsrates in der Hauptversammlung vom 7.10.2014, bestand daher diese Verpflichtung für die dort genannten Personen nicht. Mangels wirksamer Wahl zum Verwaltungsrat bestand auch für die dort genannten Personen keinerlei Verpflichtung und auch keinerlei Recht eine Hauptversammlung einzuberufen bzw. Verwaltungsratssitzung abzuhalten oder Jahresabschlüsse aufzustellen bzw. zu veröffentlichen. Auf diese Rechtsfolge weist die Klägerin zudem selbst grundsätzlich in ihrer Antragsschrift vom 21.3.2016 gegenüber dem Registergericht auf Bestellung eines Prozesspfleger bzw. geschäftsführenden Direktors hilfsweise Mitglieder des Verwaltungsrates (Anl. K4) hin. Mangels Verstoßes gegen Ihnen auferlegten gesetzlichen Pflichten bei früherer Verwaltungsratstätigkeit durch die gewählten 3 Personen kann daher auch eine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht in ihrer Wahl liegen. Soweit sich die Klägerin gegen die Wahl des Herrn Sch wendet, weil diese gegen § 27 SEAG verstoße, kann dem nicht gefolgt werden. Unstreitig ist Herr Sch nicht unmittelbar gesetzliche Vertreter eines von der Beklagten abhängigen Unternehmens, sondern Geschäftsführer und Alleingesellschafter des gesetzlichen Vertreters das heißt der Komplementärin - Rappas GmbH - der abhängigen Gesellschaft. Die von der Klägerin angenommene analoge Anwendung des § 27 SEAG auch auf diesen Sachverhalt ist jedoch nicht geboten. Nach der Gesetzesbegründung (BT- Drucks. 15/3405, S. 37 f) zu § 27 SEAG soll die für die Verwaltungsratsmitglieder in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SEAG getroffene Regelung der des § 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG entsprechen, da Mitglieder des Verwaltungsrates gegenüber den geschäftsführenden Direktoren eine vergleichbare Aufsichtsfunktion haben, wie im dualistische System der Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand. Sinn und Zweck ist es daher, bei der Besetzung des Verwaltungsrates einen Bruch in dem natürlichen Organisationsgefälle zu vermeiden. Dieses Organisationsgefälle kann sich aber nur dann auswirken, wenn das gewählte Verwaltungsratsmitglied nicht zum geschäftsführenden Direktor wird, d.h. nur dann eine dem Aufsichtsrat vergleichbare Stellung erlangt. § 27 SEAG ist daher nur anwendbar, auf Verwaltungsratsmitglieder, die nicht zugleich geschäftsführenden Direktoren sind (vergleiche Verse/Baum AG 2016, 235 , 239). Hier ist auch insbesondere zu beachten, dass nach Art. 10 SEVO (V 2157/2001) weder die dualistische noch die monistische SE ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als eine Aktiengesellschaft im jeweiligen Staat. Bei einer deutschen Aktiengesellschaft ist es aber nicht zu beanstanden, wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig auch Organ einer abhängigen Tochtergesellschaft ist. Die von der Klägerin daher hier vorgenommene analoge Anwendung des § 27 SEAG auch für geschäftsführende Direktoren gegenüber einer deutschen Aktiengesellschaft würde aber zu der eine derartige Schlechterstellung der monistischen SE in Deutschland gegenüber der deutschen Aktiengesellschaft führen, womit sich die Analogie verbietet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91ZPO, die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO . Hessenrecht - Entscheidungen der hessischen Gerichte in Zusammenarbeit mit Wolters Kluwer Deutschland GmbH Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Frankfurt a. M. Erscheinungsdatum: 03.05.2018 Aktenzeichen: 3-05 O 101/17 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) SE (Europäische Aktiengesellschaft) Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: AktG §§ 100 Abs. 2 Nr. 2, 179 Abs. 2 S. 2, 241, 246 Abs. 1, 252; ZPO §§ 167, 178 Abs. 1 Nr. 2, 189; SEAG §§ 27 Abs. 1 Nr. 2, 30, 46; SEVO Art. 10