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II ZR 227/00

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. November 2018 NotZ(Brfg) 6/18 § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO Zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit = ZNotP 2019, 216 Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Leitsatz (redaktionell): Die Bestellung eines Bewerbers, der die örtliche War¬tezeit nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle be¬schränkt. BGH, Beschl. v. 19.11.2018 – NotZ(Brfg) 6/18 Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keiner der Zulas¬sungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ). Das Oberlandesgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger kann die ausgeschriebene Notarstelle nicht übertragen werden, weil er die besondere Bestellungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO (örtliche Wartezeit) im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht erfüllt hat und kein Grund vorliegt, von diesem Erfordernis in seinem Fall ausnahmsweise abzu¬sehen. Wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs oder -fehlgebrauchs nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte --217 insbesondere nicht die Reichweite des ihm eingeräumten Er¬messens verkannt. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO ist eine Sollvorschrift und eröffnet damit der Landesjustizverwaltung kein unein¬geschränktes Ermessen. Vielmehr sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Ermessen enge Grenzen ge¬setzt. Die Bestellung eines Bewerbers, der die örtliche Warte¬zeit nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außer¬gewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senat, Beschl. v. 14.03.2016 – NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 11; v. 26.11.2012 – NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17; v. 26.11.2012 – NotZ(Brfg) 7/12, AnwBl 2013, 151 [BGH 26.11.2012 – NotZ(Brfg) 7/12] Rn. 12; v. 17.11.2008 – NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; v. 24.07.2006 – NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 , 76; v. 03.12.2001 – NotZ 17/01, NJW 2002, 968 , 969). Zudem muss den Zwecken der örtlichen War¬tezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein (Senat, Beschl. v. 14.03.2017 – NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 11; v. 26.11.2012 – NotZ (Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 19; v. 03.12.2001 – NotZ 17/01, NJW 2002, 968 , 969). Voraussetzung dafür ist die Vertrautheit des Be¬werbers mit den örtlichen Verhältnissen, die Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle (Senatsbeschl. v. 26.11.2012 – NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 [BGH 26.11.2012 – NotZ(Brfg) 5/12] Rn. 19 m.w.N.). Je kürzer die Dauer der hauptberuflichen anwaltli¬chen Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ist, umso strikter sind die Ausnahmen zu handhaben (Senats-beschl. v. 24.07.2006 – NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 , 76). b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO und ihre Auslegung durch den Senat bestehen nicht (vgl. BVerfGE 110, 304 , 322 ff.; BVerfG; NJW 2005, 50 f. [BVerfG 08.10.2004 – 1 BvR 702/03]; Senat, Beschl. v. 14.03.2017 – NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 9; v. 26.11.2012 – NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17; v. 21.02.2011 – NotZ(Brfg) 6/10, DNotZ 2011, 878 [BGH 21.02.2011 – NotZ(Brfg) 6/10] Rn. 2; v. 17.11.2008 – NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 26). Mit § 6 Abs. 2 BNotO werden die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an die Übertragung des Amtes des Anwaltsnotars näher konkretisiert und dadurch die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver Zulassungsvorausset-zungen durch an den einzelnen Notarbewerber absolut ge¬stellte Anforderungen (zusätzlich zu Anforderungen, die an ihn im Vergleich zu Mitbewerbern gestellt werden) be¬schränkt (vgl. BVerfGE 110, 304 , 322). Die vom Gesetz¬geber mit der Festlegung und Ausgestaltung der örtlichen Wartezeit in typisierender Betrachtungsweise erfolgte Aus¬übung seines Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, DNotZ 2003, 375 [BGH 13.01.2003 – II ZR 227/00] zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO ) einschließlich der mit der Sollvorschrift einhergehenden Einschränkung des Ermessens hat die Jus¬tizverwaltung zu achten. Die daraus resultierende Beschrän¬kung eines Absehens von der Erfüllung der Wartezeit auf eng begrenzte Ausnahmefälle verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG . Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann – unter Berücksichtigung der eigenständigen Bedeu¬tung der örtlichen Wartezeit – ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, bei Vorlie¬gen eines außergewöhnlichen Sachverhalts in der Bestenaus-lese liegen (Senatsbeschl. v. 26.11.2012 – NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 18; v. 26.11.2012 – NotZ(Brfg) 7/12, AnwBl 2013, 151 [BGH 26.11.2012 – NotZ(Brfg) 7/12] Rn. 8 f.; v. 17.11.2008 – NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 31; v. 24.07.2006 – NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 , 77; v. 03.12.2001 – NotZ 17/01, NJW 2002, 968 , 969). Zudem ist der bei der Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO zu beachtende Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 3 Abs. 1 GG ) nicht verletzt. Die ört¬liche Wartezeit soll nicht nur verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können. Sie soll auch eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten (Senatsbeschl. v. 26.11.2012 – NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 [BGH 26.11.2012 – NotZ(Brfg) 5/12] Rn. 16; v. 05.03.2012 – NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 [BGH 05.03.2012 – NotZ(Brfg)14/11] Rn. 6; v. 17.11.2008 – NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; v. 24.07.2006 – NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 , 76). Es dür¬fen auch diejenigen nicht benachteiligt werden, die trotz an sich gegebener persönlicher und fachlicher Eignung für den Zweitberuf als Anwaltsnotar von einer Bewerbung mit Blick darauf absehen, dass die örtliche Wartezeit von ihnen noch nicht erfüllt ist (Senatsbeschl. v. 24.07.2006 – NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 , 76). c) Die Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit haben der Beklagte und ihm folgend das Ober¬landesgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. Be¬darfsgründe im in Aussicht genommenen Amtsbereich erfor¬dern die Verkürzung der Regelzeit nicht, was der Kläger nicht in Frage stellt. Ein im Prinzip der Bestenauslese begründetes öffentliches Interesse, im Falle des Klägers von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit ausnahmsweise abzusehen, besteht in Anbetracht der vom Kläger erzielten Prüfungsergebnisse nicht; auch Gerechtigkeitsgründe gebieten die Abkürzung der Regelwartezeit nicht, insbesondere handelt es sich bei der Verweisung des Klägers auf die Wartezeit nicht um ein sinn¬loses Beharren auf einer Formalie (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.07.2006 – NotZ 13/06, juris Rn. 15; zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO Senatsbeschl. v. 02.12.2002 – NotZ 15/02, NJW-RR 2003, 642 , 643). Bei seiner Entscheidung haben der Beklagte und ihm folgend das Oberlandesgericht zu Recht potentielle Interessenten, die sich gegebenenfalls wegen Nichterfüllung der örtlichen Wartezeit nicht beworben haben, in den Blick genommen. Zutreffend berücksichtigt das an¬gefochtene Urteil ferner den Umstand, dass dem Kläger im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist noch ein ganz er¬heblicher Teil (rund zwei Drittel) der örtlichen Wartezeit fehl¬te (vgl. Senatsbeschl. v. 24.07.2006 – NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 , 76). Der Verweis auf die Erfüllung der örtlichen Wartezeit trifft den Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Ihm ist es zuzumuten, sich nach Ablauf der örtlichen Wartezeit er¬neut zu bewerben. Nach alledem entspricht die angefochtene Entscheidung dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit. --218 d) Schließlich ist das angefochtene Urteil nicht deshalb un¬richtig, weil rund zehn Monate nach Ablauf der für den Klä¬ger maßgeblichen Bewerbungsfrist eine Änderung der AVNot NW in Kraft getreten ist, wonach konkurrenzlose Bewerber, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist zwei Jahre der örtlichen Wartezeit erfüllt haben, unter bestimmten Voraussetzungen zum Notar bestellt werden können. Abgesehen davon, dass der Kläger bei Ablauf der Bewerbungsfrist auch eine zweijäh¬rige örtliche Wartezeit noch nicht erfüllt hätte, ist diese Ver¬waltungsvorschrift, die lediglich Kriterien für die Ausübung des Ermessens im Rahmen der vorrangigen gesetzlichen Rege¬lung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO enthält, schon nach ihrem zeitlichen Geltungsbereich auf die Bewerbung des Klä¬gers nicht anwendbar. Unzutreffend ist zudem die Ansicht des Klägers, dass für die Frage der Erfüllung der Wartezeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Dem steht § 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO entgegen, wonach die in den nach¬folgenden Ziffern aufgezählten Kriterien „bei Ablauf der Be¬werbungsfrist“ erfüllt sein müssen. 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb ge¬boten, weil entscheidungserhebliche Verfahrensfehler ( § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) gegeben wären. Entgegen der Ansicht des Klägers begründet es keinen Verfahrensfehler, dass das Oberlandesgericht auf die Rechts-und Sachlage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist abgestellt hat. 3. Klärungsbedürftige Rechtsfragen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO verleihen oder besondere recht¬liche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO aufwerfen könnten, bestehen nicht. Ob in anderen Fällen Notarstellen unbesetzt bleiben oder von der Voraussetzung der örtlichen Wartezeit abgesehen werden kann, ist in jedem Einzelfall nach den dafür maßgeblichen Kriterien zu entscheiden. Auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO liegen nicht vor. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.11.2018 Aktenzeichen: NotZ(Brfg) 6/18 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Erschienen in: ZNotP 2019, 216-218 Normen in Titel: § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO