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II ZR 392/17

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Januar 2019 II ZR 392/17 AktG § 112 S. 1 Vertretung einer AG gegenüber einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau AktG § 112 S. 1 Vertretung einer AG gegenüber einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist Der Aufsichtsrat vertritt die AG nach § 112 S. 1 AktG nicht nur bei Rechtsgeschäften, die mit dem Vorstandsmitglied selbst geschlossen werden, sondern auch bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist. BGH, Urt. v. 15.1.2019 – II ZR 392/17 Problem Die Klägerin – eine AG – hatte (u. a.) mit der Beklagten – einer GmbH – einen Kauf- und Abtretungsvertrag über deren Geschäftsanteile an einer weiteren GmbH geschlossen. Der Alleingesellschafter der Beklagten sollte nach der Präambel des Vertrages eine Führungsposition bei der Klägerin übernehmen. Zu diesem Zweck war die Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile (u. a.) durch den Abschluss eines Vorstandsdienstvertrages zwischen der Klägerin und dem Alleingesellschafter der Beklagten aufschiebend bedingt. Der Vorstandsdienstvertrag sollte seinerseits nur bei Kaufpreiszahlung in Kraft treten. Bei Abschluss des Kaufvertrages wurde die § AG durch einen Bevollmächtigten ihres Vorstands vertreten. Am selben Tag wurde in einer Aufsichtsratssitzung die Bestellung des Alleingesellschafters der beklagten GmbH zum Vorstand der AG beschlossen und ein entsprechender Vorstandsdienstvertrag unterzeichnet. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nunmehr Rückzahlung des zwischenzeitlich gezahlten Kaufpreises. Der Vertrag sei unwirksam, da die Klägerin nicht nach § 112 S. 1 AktG durch ihren Aufsichtsrat vertreten worden sei. Das Landgericht gab der Klage statt, die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos. Der BGH hatte jetzt über die Revision zu entscheiden. Entscheidung Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück. Mit den Instanzgerichten hält der BGH den § 112 S. 1 AktG für einschlägig. Demnach hätte die AG bei Abschluss des Kaufvertrages durch ihren Aufsichtsrat vertreten werden müssen. Ob ein Verstoß gegen § 112 S. 1 AktG zur Nichtigkeit nach § 134 BGB oder bloß zu einem schwebend unwirksamen, nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigungsfähigen Rechtsgeschäft führt, lässt der BGH offen, da eine Genehmigung durch den Aufsichtsrat nicht erteilt wurde. Das Rückzahlungsverlangen der Klägerin sei deshalb nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB begründet. Nach § 112 S. 1 AktG wird die AG bei Rechtsgeschäften mit ihren eigenen Vorständen durch den Aufsichtsrat vertreten. Um die Anwendbarkeit des § 112 S. 1 AktG auf die vorliegende Situation zu begründen, musste der BGH zwei Hürden überwinden. Zum einen war der Alleingesellschafter der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch kein Vorstand der Klägerin. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erfasst der § 112 S. 1 AktG aber auch Rechtsgeschäfte der AG mit Personen, die erst künftig zum Vorstand bestellt werden sollen, sofern diese Rechtsgeschäfte im Vorfeld der beabsichtigten Bestellung erfolgen und mit dieser in Zusammenhang stehen. Mit Hinweis darauf, dass der § 112 S. 1 AktG anderenfalls durch die zeitliche Abfolge von Rechtsgeschäft und Bestellung leicht umgangen werden könnte, bestätigt der BGH diese Auffassung. Den Zusammenhang zwischen Kaufvertrag und Bestellung sieht das Gericht darin, dass beide Geschäfte durch Bedingungen miteinander verknüpft waren. Zum anderen hatte der BGH darüber zu befinden, ob § 112 S. 1 AktG Anwendung findet, wenn die AG nicht mit ihrem Vorstand selbst, sondern mit einer anderen Gesellschaft kontrahiert, deren alleiniger Gesellschafter einer ihrer Vorstände ist. Diese in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung streitige Frage hatte der BGH bislang stets offengelassen. Als Ergebnis einer nahezu schulmäßigen Prüfung gelangt das Gericht nun zu dem Ergebnis, dass § 112 S. 1 AktG auch in solchen Fällen einschlägig ist. Zwar gelte § 112 S. 1 AktG seinem Wortlaut nach nur für die Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied. Auch lege die Tatsache, dass es sich bei § 112 S. 1 AktG um eine Ausnahme von der ausschließlichen Vertretungsmacht des Vorstands ( § 78 Abs. 1 AktG ) handele, in systematischer Hinsicht eher eine enge Auslegung nahe. Eine erweiternde Auslegung sei hierdurch aber ebenso wenig ausgeschlossen wie durch den Umstand, dass in § 112 S. 1 AktG – anders als in §§ 89, 115 AktG – keine gesonderte Regelung für Umgehungstatbestände enthalten sei. Denn ein bewusstes Absehen des Gesetzgebers von einem Umgehungsschutz könne regelmäßig nicht angenommen werden. Entscheidendes Gewicht misst das Gericht dem Schutzzweck der Norm bei, der für eine erweiternde Auslegung des § 112 S. 1 AktG spreche. § 112 S. 1 AktG solle Interessenkollisionen vorbeugen und eine von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern sicherstellen. Dafür mache es keinen Unterschied, ob der Vertrag mit dem Vorstandsmitglied oder mit einer Gesellschaft geschlossen werde, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied sei. Denn in diesem Fall seien Vorstandsmitglied und Gesellschaft wirtschaftlich identisch. Die Gefahr der Befangenheit des Vorstands bestünde hier gleichermaßen, da jede Entscheidung automatisch auch die persönlichen wirtschaftlichen Interessen eines der Vorstandsmitglieder betreffe. Eine Einschränkung des demnach bestehenden Rückzahlungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB nach den Grundsätzen der Saldotheorie lehnt der BGH abschließend ab. Eine anzurechnende bzw. Zug-um-Zug zurückzugewährende Gegenleistung habe die Klägerin nicht erhalten, da die Klägerin auch bei der in der Kaufvertragsurkunde enthaltenen Abtretung der Geschäftsanteile nicht ordnungsgemäß nach § 112 S. 1 AktG vertreten worden sei. Die Klägerin sei deshalb materiell-rechtlich nicht Inhaberin der Geschäftsanteile geworden. Dass die Klägerin darüber hinaus aus dem Kaufvertrag bzw. als formell legitimierte Listengesellschafterin sonstige Vorteile i. S. d. § 818 Abs. 1 BGB gezogen hätte, die im Rahmen der Saldotheorie anspruchsmindernd zu berücksichtigen wären, habe die Beklagte nicht substantiiert genug dargelegt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.01.2019 Aktenzeichen: II ZR 392/17 Rechtsgebiete: Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Aktiengesellschaft (AG) Erschienen in: DNotI-Report 2019, 59-60 RNotZ 2019, 288-293 ZNotP 2019, 166-170 NJW 2019, 1677-1681 NotBZ 2019, 217-218 Normen in Titel: AktG § 112 S. 1