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VII ZB 56/18

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Oktober 2020 VII ZB 56/18 BGB § 1193 Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 724, 726 Der Notar muss im Klauselerteilungsverfahren die Zulässigkeit eines prozessualen Nachweisverzichts nicht prüfen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 1193 Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 724, 726 Der Notar muss im Klauselerteilungsverfahren die Zulässigkeit eines prozessualen Nachweisverzichts nicht prüfen a) Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. b) Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat. c) Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung ( § 732 ZPO ) geltend gemacht werden. BGH, Beschl. v. 7.10.2020 – VII ZB 56/18 Problem In der Praxis wird im Rahmen der Grundschuldbestellung üblicherweise neben der Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch ein sog. „Nachweisverzicht“ in die Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen (vgl. ausführlich mit kritischer Würdigung des Begriffs Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 4. Aufl. 2018, Rn. 6.44 f.). Auf Grundlage dieses Verzichts erteilt der Notar als Klauselerteilungsorgan den Banken oft schon kurze Zeit nach der Errichtung der Urkunde eine vollstreckbare Ausfertigung. § 1193 Abs. 1 BGB sieht vor, dass das Kapital einer Grundschuld erst nach vorangegangener Kündigung fällig wird, wobei die Kündigungsfrist sechs Monate beträgt. Seit dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes sind gem. § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB abweichende Regelungen bei Sicherungsgrundschulden nicht mehr zulässig. Die Zulässigkeit des oben erwähnten Nachweisverzichts wird seit der Einführung von § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB in der Literatur intensiv diskutiert. Die überwiegende Mehrheit der Literaturstimmen sieht in dieser Klausel keinen Verstoß gegen § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB (Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1193 Rn. 3; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2019, § 1193 Rn. 11; MünchKomm-BGB/Lieder, 8. Aufl. 2020, § 1193 Rn. 10; BeckOGK-BGB/Rebhan, Std.: 1.9.2019, § 1193 Rn. 18; Reymann, FS Martinek, 2020, S. 653, 671; Schindeldecker, RNotZ 2016, 440 , 446; Everts, MittBayNot 2020, 195 ; a. A. Hecht, Die Struktur der Grundpfandrechte nach dem Risikobegrenzungsgesetz, 2012, S. 178-182; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 797 Rn. 12). Der BGH hat mehrfach die grundsätzliche Zulässigkeit von Nachweisverzichten im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung bestätigt, musste sich bisher aber nicht mit der Zulässigkeit des Verzichts im Zusammenhang mit einer nach dem 19.8.2008 bestellten Sicherungsgrundschuld befassen. Das LG Düsseldorf und das LG Münster haben einen Nachweisverzicht bei einer Sicherungsgrundschuld allerdings kürzlich für unwirksam erklärt (LG Düsseldorf RNotZ 2020, 102 mit Bspr. von Lindemeier, RNotZ 2020, 86 ; LG Münster MittBayNot 2020, 194 m. abl. Anm. Everts). Der VII. Zivilsenat des BGH hat sich nunmehr in seinem Beschluss v. 7.10.2020 nicht unmittelbar mit der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des umstrittenen Nachweisverzichts befasst, sondern mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Notar auf Grundlage eines solchen Nachweisverzichts. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Notar eine Grundschuld beurkundet, die den üblichen Nachweisverzicht enthielt, und ohne Prüfung der Voraussetzungen von § 1193 Abs. 1 BGB eine mit einfacher Klausel gem. § 724 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Die von der Schuldnerin erhobene Klauselerinnerung hatte das Amtsgericht zurückgewiesen. Das LG Saarbrücken als Beschwerdegericht hatte die Zwangsvollstreckung aus der vom Notar erteilten Klausel für unzulässig erklärt. Entscheidung Der BGH hat sich der Rechtsauffassung des LG Saarbrücken nicht angeschlossen, sondern die Entscheidung aufgehoben. Zunächst stellt das Gericht klar, dass die „Erklärung eines solchen Nachweisverzichts […] nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zulässig“ sei. Dies bezieht sich allerdings auf den Nachweisverzicht im Allgemeinen und nicht konkret auf Sicherungsgrundschulden, die der Rechtslage nach dem Risikobegrenzungsgesetz unterfallen. Das Gericht führt dann aus, dass eine etwaige materiell-rechtliche Unwirksamkeit des Nachweisverzichts gemäß oder entsprechend § 134 BGB oder §§ 307 ff. BGB im Klauselerteilungsverfahren aufgrund von dessen eingeschränktem Prüfungsmaßstab nicht zu prüfen sei. Die Auswirkungen von § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB auf vollstreckungsrechtliche Erklärungen seien im Klauselerteilungsverfahren gerade nicht zu berücksichtigen. Daher dürfe der Notar den Nachweisverzicht als wirksam behandeln und eine einfache Vollstreckungsklausel erteilen. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes sei nicht geboten, da der Schuldner nicht rechtsschutzlos gestellt sei. Vielmehr bestehe ab dem Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Urkunde die Möglichkeit, eine etwaige Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung nebst Nachweisverzicht im Wege einer prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geltend zu machen. Im Ergebnis bestätigt der BGH damit die Zulässigkeit der gängigen Praxis, nach der Bestellung der Grundschuld ohne weitere Prüfung des Bestehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Nachweisverzichts im Rahmen von Sicherungsgrundschulden bleibt jedoch weiterhin höchstrichterlich unbeantwortet. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.10.2020 Aktenzeichen: VII ZB 56/18 Rechtsgebiete: AGB, Verbraucherschutz Grundpfandrechte Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: DNotI-Report 2021, 38-40 BWNotZ 2020, 428-431 NJW 2020, 3600-3602 Normen in Titel: BGB § 1193 Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 724, 726