IX R 10/20
ag, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 25. März 2021 IX R 10/20 EStG §§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Privates Veräußerungsgeschäft – Berechnung der 10-Jahres-Frist bei Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau EStG §§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Privates Veräußerungsgeschäft – Berechnung der 10-Jahres-Frist bei Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung Eine „Anschaffung“ bzw. „Veräußerung“ i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Zehn-Jahres-Frist bindend abgegeben worden sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 10.2.2015 – IX R 23/13, BFHE 249, 149 , BStBl II 2015, 487). BFH, Urt. v. 25.3.2021 – IX R 10/20 Problem Es geht bei Rechtsgeschäften, deren Wirksamkeit von der Erteilung einer Genehmigung abhängt, um die Frage, ob eine „Anschaffung“ oder „Veräußerung“ i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegt oder ob der (spätere) Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend ist. In dem hier zugrunde liegenden Fall ging es um den Erwerb und die Veräußerung einer Eigentumswohnung, die sich in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet i. S. d. § 142 BauGB befand. Die Verkäufer gaben am 20.12.2002 ein notariell beurkundetes Angebot zum Erwerb ab, das der Veräußerer mit notariell beurkundeter Annahmeerklärung vom 7.1.2003 annahm. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 27.12.2012 wurde die Immobilie weiterveräußert; die für die Eigentumsumschreibung erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß § 144 BauGB wurde von der zuständigen Behörde am 5.2.2013 erteilt. Anschaffungszeitpunkt war hier unproblematisch das Datum der Annahmeerklärung am 7.1.2003. Da das Datum des notariellen Kaufvertrags innerhalb der 10-Jahres-Frist, die behördliche Genehmigung hingegen außerhalb der Frist erteilt wurde, war die Frage relevant, wann die für § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG maßgebende „Veräußerung“ stattfand. Entscheidung Bei der Frage, ob relevanter Zeitpunkt i. S. v. § 23 EStG bereits der Kaufvertrag oder erst der spätere Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ist, unterscheidet der BFH wie folgt: Haben die Vertragsparteien zivilrechtlich bindend übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben und kann sich keine Partei mehr einseitig vom Vertrag lösen, so sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäfts i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags erfüllt, wenn sich die für die Wirksamkeit des Vertrags erforderliche Genehmigung eines Dritten nicht auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags oder die Wirksamkeit der Willenserklärungen bezieht, sondern Zwecke verfolgt, die außerhalb des Vertrags liegen (hier: sanierungsrechtliche Ziele) und die Vertragsbeteiligten keinen Einfluss auf die Genehmigung haben. So lag der Fall hier. Die „Veräußerung“ i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG fand somit am 27.12.2012 und daher noch innerhalb der 10-Jahres-Frist statt. Dies begründete der BFH mit dem Normzweck des § 23 EStG , Werterhöhungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, die innerhalb der Veräußerungsfrist realisiert werden, zu besteuern. Im Urteilsfall sei eine verbindliche Realisierung der Wertsteigerung der Immobilie bereits mit dem Kaufvertrag eingetreten, da sich keine Partei mehr einseitig vom Vertrag lösen konnte. Unerheblich sei, dass während der Zeit schwebender Unwirksamkeit noch keine Erfüllungsansprüche der Parteien bestünden. Hiervon grenzt der BFH die Fälle ab, in denen der Vertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht i. S. v. § 177 Abs. 1 BGB geschlossen wurde und die Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertretenen abhängt. In diesem Falle hat es eine Vertragspartei noch in der Hand, sich einseitig durch Versagung der Genehmigung vom Vertrag zu lösen. Der Vertrag ist erst mit der Genehmigung durch den Vertretenen ( §§ 177, 178 BGB ) bindend, daher ist die Wertsteigerung der verkauften Immobilie erst zu diesem Zeitpunkt verwirklicht. Eine „Anschaffung“ bzw. „Veräußerung“ i. S. v. § 23 EStG findet somit erst im (späteren) Zeitpunkt der Genehmigungserteilung statt; die Genehmigung wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (so auch BFH, Urt. v. 2.10.2001 – IX R 45/99). Praxishinweis Die vorstehenden Abgrenzungskriterien wendet der BFH auch für Fälle eines aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts an. Kann der Eintritt der aufschiebenden Bedingung von keiner Vertragspartei beeinflusst werden und tritt diese Bedingung außerhalb der 10-Jahres-Frist ein, während der für beide Parteien bindende Vertrag innerhalb der Frist geschlossen worden war, ist für die Fristberechnung gemäß § 23 EStG der Vertragsschluss maßgeblich (BFH DStR 2015, 742 ). Die Tatsache, dass die Bedingung erst außerhalb der 10-Jahres-Frist eingetreten ist, ist dann unerheblich. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 25.03.2021 Aktenzeichen: IX R 10/20 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Öffentliches Baurecht Erschienen in: DNotI-Report 2021, 151-152 Normen in Titel: EStG §§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1