II ZR 76/21
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Januar 2023 II ZR 76/21 BGB § 709 GbR; Stimmverbot; Richten in eigener Sache Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 9.3.2023 BGH, Beschl. v. 17.1.2023 – II ZR 76/21 BGB § 709 GbR; Stimmverbot; Richten in eigener Sache a) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen. b) Auch bei der konkludenten Beschlussfassung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft zu beteiligen. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klageanträge 3 und 4 zurückgewiesen worden ist, und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Den Klageantrag 3 könne der Kläger als beherrschender Gesellschafter der F. zwar im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die F. geltend machen. Der zwischen der K. GbR und der F. geschlossene Lizenzvertrag und die damit vereinbarte Gestattung zum Vertrieb der mit K. -Bezeichnung versehenen Brillen sei nicht durch die E-Mail des Klägers vom 12. September 2014, aber mit dem anwaltlichen Schreiben vom 17. September 2014 gekündigt worden. Der Kündigung liege eine wirksame konkludente Beschlussfassung der K. GbR zugrunde. Für die Beschlussfassung gebe es im Gesellschaftsvertrag der K. GbR weder im Hinblick auf die Beschlussfassung an sich noch auf eine Gesellschafterversammlung und deren Einberufung zu beachtende Förmlichkeiten. Der Kläger habe bei der Beschlussfassung der Beklagten einem Stimmrechtsausschluss wegen Interessenkollision unterlegen und habe deshalb nicht beteiligt werden müssen. Jedenfalls sei der mit der F. geschlossene Lizenzvertrag mit Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 2017 beendet worden. Den Klageantrag 4 könne der Kläger zwar im Wege der actio pro socio für die K. GbR geltend machen. Die K. GbR habe indes kein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Selbst wenn man eine unwirksame Kündigung des Lizenzvertrags unterstelle, sei ein Schaden der K. GbR nicht ersichtlich. Auf einen Schaden der F. komme es aus Rechtsgründen nicht an, weil der Kläger mit dem Klageantrag einen der K. GbR entstandenen Schaden geltend mache. Über die Anschlussberufung sei nach § 524 Abs. 4 ZPO nicht zu entscheiden. II. Die Revision des Klägers ist begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält hinsichtlich der Klageanträge 3 und 4 der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurde der zwischen der K. GbR und der F. geschlossene Lizenzvertrag nicht mit anwaltlichem Schreiben vom 17. September 2014 wirksam gekündigt. a) Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler das anwaltliche Schreiben vom 17. September 2014 als Kündigungserklärung ausgelegt. Mit diesem Schreiben haben die Beklagten dem Kläger und der F. im Namen der K. GbR untersagen lassen, die Marke "K. " zu nutzen und/oder Brillen oder sonstige Waren unter der Marke "K. " in den Verkehr zu bringen. Damit sei, so das Berufungsgericht, der Wille der K. GbR darauf gerichtet gewesen, eine zuvor eingeräumte Gestattung der Markennutzung zu beenden. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualerklärung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, juris Rn. 71 mwN). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Auslegung des Schreibens vom 17. September 2014 durch das Berufungsgericht stand. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. b) Die bisherigen Feststellungen tragen indes nicht die Annahme des Berufungsgerichts, die mit anwaltlichem Schreiben vom 17. September 2014 im Namen der K. GbR erklärte Kündigung beruhe auf einer wirksamen Beschlussfassung ihrer Gesellschafter. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten als Gesellschafter der K. GbR auch konkludent einen Beschluss über die Kündigung des Lizenzvertrags fassen konnten. Wenn der Gesellschaftervertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine formale Beschlussfassung nicht vorsieht, kann die zur Beschlussfassung erforderliche Stimmabgabe grundsätzlich jederzeit und auf beliebige Weise erfolgen, sei es schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander (RGZ 128, 172, 177 f.; RGZ 163, 3 - II ZR 42/89, ZIP 1990, 505 , 507; MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 709 Rn. 72; BeckOK BGB/Schöne, Stand: 1.5.2022, § 709 Rn. 46; Erman/Westermann, BGB, 16. Aufl., § 709 Rn. 18a). Regelmäßig genügt auch eine durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten dokumentierte konkludente Willensübereinstimmung der Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 - II ZR 235/20, BGHZ 232, 375 Rn. 38; MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 709 Rn. 72; BeckOK BGB/Schöne, Stand: 1.5.2022, § 709 Rn. 46; Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearb. 2003, § 709 Rn. 16). bb) Der Beschluss leidet nicht deshalb an einem Mangel, weil der Kläger an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat, obwohl der Gesellschaftsvertrag der K. GbR in Ziffer 3.4 entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 709 BGB vorsieht, dass Gesellschafterbeschlüsse nur einstimmig gefasst werden können. Denn der Kläger unterlag bei der Beschlussfassung über die Kündigung des mit der F. geschlossenen Lizenzvertrags einem Stimmverbot. (1) Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG unterliegt der Gesellschafter einer GmbH bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts der Gesellschaft mit ihm betrifft, einem Stimmverbot. Ob diese Fallgestaltung auch in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die das Gesetz eine solche Regelung nicht enthält, in Analogie zu § 34 BGB , § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG oder unter Berücksichtigung der Wertung des § 181 BGB zu einem Stimmverbot des am Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafters führt, hat der Senat bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 30). Die Frage muss auch hier nicht entschieden werden. (2) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen. Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliegt der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot. Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz (vgl. § 712 Abs. 1, §§ 715, 737 Satz 2 BGB ; § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 GmbHG und § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG , § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG ) zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf (BGH, Urteil vom 9. Mai 1974 - II ZR 84/72, NJW 1974, 1555, 1556; Urteil vom 4. November 1982 - II ZR 210/81, WM 1983, 60 ; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 16; Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 307/16, ZIP 2018, 2024 Rn. 26; ebenso bereits RGZ 136, 236 , 245; RGZ 162, 370 , 372 f.). Das Stimmrecht ist allerdings nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sich der Gesellschafter in einem irgendwie gearteten Konflikt zwischen seinen außergesellschaftlichen Interessen und denen der Gesellschaft befindet. Eine solche Lösung ginge auf Kosten der Rechtssicherheit und könnte ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28 , 33; Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 307/16, ZIP 2018, 2024 Rn. 26). Als Richter in eigener Sache ist der Gesellschafter einer GmbH nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn es um seine Entlastung, also die Billigung oder Missbilligung seiner Geschäftsführung geht. Das an diesen Fall einer Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot ist über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse verallgemeinerungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters zu billigen oder zu missbilligen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1974 - II ZR 84/72, NJW 1974, 1555, 1556; Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28 , 33; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 19; Urteil vom 4. April 2017 - II ZR 77/16, ZIP 2017, 1065 Rn. 10; Urteil vom 20. November 2018 - II ZR 12/17, BGHZ 220, 207 Rn. 54). (3) Nach diesen Maßstäben unterlag der Kläger bei der Beschlussfassung über die Kündigung des mit der F. geschlossenen Lizenzvertrags einem Stimmverbot, denn in der Kündigung liegt zugleich eine persönliche Missbilligung des Klägers. Dem Kündigungsschreiben vom 17. September 2014, auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, lässt sich der Vorwurf entnehmen, dass der Kläger und die F. massiv gegen die der K. GbR zustehenden Markenrechte verstoßen haben sollen, indem sie wider besseren Wissens behauptet haben, Brillen unter der Bezeichnung "K. " in den Verkehr bringen zu dürfen. Auch ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben, dass der Kläger bzw. die F. aus dem für die K. GbR produzierten Warenbestand Brillen in erheblichem Umfang nachproduziert und abgezweigt und damit einen Parallelbetrieb eröffnet haben sollen. Die Kündigung wird danach auf Pflichtverletzungen gestützt, die der Kläger persönlich und in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F. gegenüber der Gesellschaft begangen haben soll. Damit zielt der Beschluss darauf ab, das Verhalten des Klägers zu missbilligen und durch den Entzug der mit dem Lizenzvertrag der F. eingeräumten Nutzungsrechte zu sanktionieren. Diese Sanktion richtete sich bei wirtschaftlicher Betrachtung auch gegen den Kläger selbst, weil dieser unmittelbar oder mittelbar nahezu sämtliche Anteile an der F. hielt. cc) Nicht frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe wegen des bestehenden Stimmverbots an der Beschlussfassung nicht beteiligt werden müssen. Auch bei der konkludenten Beschlussfassung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft zu beteiligen. Der von der Stimmabgabe ausgeschlossene Gesellschafter soll kraft seiner Mitgliedschaft bei der Beschlussfassung in einer Versammlung die Möglichkeit haben, seine Ansicht über die zur Beratung oder Abstimmung anstehenden Tagungsordnungspunkte darzulegen und Einwendungen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, WM 1971, 1150 f.; Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04, ZIP 2006, 707 Rn. 13). Zudem soll er die Möglichkeit haben, darüber zu wachen, ob alle nach Gesetz und Satzung zur Beschlussfassung notwendigen Förmlichkeiten eingehalten werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, NJW 1971, 2225 ; Urteil vom 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567 , 568). Der letztgenannte Gedanke mag bei zulässiger konkludenter Beschlussfassung in den Hintergrund treten, weil diese keinen Förmlichkeiten unterliegt. Gleichwohl muss der von der Abstimmung ausgeschlossene Gesellschafter auch in diesem Fall die Willensbildung der Gesellschaft nachvollziehen können und die Möglichkeit haben, auf die Meinungsbildung der anderen Gesellschafter Einfluss zu nehmen. dd) Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob gemessen an diesen Grundsätzen bei der konkludenten Beschlussfassung der Beklagten über die Kündigung des mit der F. geschlossenen Lizenzvertrags der Kläger die Möglichkeit hatte, seine Ansicht über den zu fassenden Kündigungsbeschluss darzulegen, Einwendungen geltend zu machen und das Verfahren der Willensbildung nachzuvollziehen. c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Mit der Erwägung, die der F. eingeräumte Gestattung zum Vertrieb mit "K. "-Bezeichnung versehener Brillen sei seitens der K. GbR jedenfalls mit dem Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 2017 beendet worden, kann die vollständige Abweisung des Klageantrags 3, soweit er vom Kläger weiterverfolgt wurde, nicht begründet werden. aa) Die revisionsrechtlich in vollem Umfang nachprüfbare Auslegung des Klageantrags darf, wie allgemein im Prozessrecht, nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, NZM 2015, 218 Rn. 9 mwN; Urteil vom 15. November 2019 - V ZR 9/19, WuM 2020, 235 Rn. 6). bb) Mit dem Klageantrag 3 begehrt der Kläger neben der Feststellung, dass der zwischen der K. GbR und der F. geschlossene Lizenzvertrag über die Nutzung der Marke "K. " nicht durch die Kündigung des Klägers vom 12. September 2014 beendet wurde zudem die Feststellung, dass der Vertrag ungekündigt fortbesteht. Nach seiner Auffassung folgerichtig hat das Landgericht daher dem Antrag teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Lizenzvertrag nicht durch die Kündigung des Klägers vom 12. September 2014 beendet worden sei. Das Landgericht hat, was die begehrte Feststellung der Fortdauer des Vertrags anbelangt, die Klage im Übrigen abgewiesen, weil der Lizenzvertrag durch das anwaltliche Schreiben vom 17. September 2014 beendet worden sei. Würde dieser Ausspruch in Rechtskraft erwachsen, stünde zwischen den Parteien fest, dass der Lizenzvertrag nicht ungekündigt fortbesteht, weil er mit Schreiben vom 17. September 2014 gekündigt wurde. Denn der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 , 2717 - Schmiermittel; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn. 19 - K-Theory; BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 Rn. 21 - Cookie-Einwilligung II). Das Berufungsbegehren des Klägers, die für ihn nachteilige Feststellung zu beseitigen, der Vertrag sei mit Schreiben vom 17. September 2014 beendet worden, kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Vertrag sei mit Schreiben vom 24. Januar 2017 beendet worden. Rechtsschutzziel des Klägers ist, schon im Hinblick auf von der Vertragsdauer abhängigen Sekundäransprüchen, nicht nur die Feststellung, dass der Lizenzvertrag ungekündigt fortbesteht, sondern auch bis wann. Die Berufung des Klägers wäre daher teilweise erfolgreich, wenn der Lizenzvertrag nicht im September 2014, sondern erst im Januar 2017 beendet worden wäre. 2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der im Wege der actio pro socio für die K. GbR geltend gemachte Klageantrag 4 habe keinen Erfolg. Dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der K. GbR "wegen der unwirksamen Kündigung des Lizenzvertrages ... vom 12. September 2014" entstandenen Schadens dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet seien, kann nicht das Feststellungsinteresse abgesprochen werden. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr besteht in der Regel schon dann, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - II ZR 59/18, ZIP 2019, 414 Rn. 12 mwN). Da die Beklagten Schadensersatzansprüche in Abrede stellen, ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers gegeben. b) Das Feststellungsinteresse lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Hinblick auf etwaige, von der Revision angeführte Regress- ansprüche der F. gegen die K. GbR nicht mit der Begründung verneinen, bei einem Schadensersatzanspruch der K. GbR komme es auf einen Schaden der F. bereits aus Rechtsgründen nicht an. Soweit der Antrag unklar sein sollte, weil er ausdrücklich auf eine "unwirksame Kündigung des Lizenzvertrags vom 12. September 2014" abstellt, es sich hierbei aber um eine E-Mail des Klägers handelt, hat das Berufungsgericht auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO . III. Die Anschlussrevision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils erreichen wollen, soweit die Anschlussberufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, ist unzulässig. Die Feststellung der Wirkungslosigkeit einer Anschlussberufung (§ 524 Abs. 4 ZPO) unterliegt nicht der Anfechtung, wenn sie sich darauf beschränkt, eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge deklaratorisch auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84, NJW 1986, 852 ; Beschluss vom 12. Oktober 1989 - VII ZB 4/89, BGHZ 109, 41 , 46; Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12 , 15; Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99, NJW 2000, 3215 ; Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 6). Etwas anderes hat zwar zu gelten, wenn der Ausspruch über die Feststellung der Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung erfolgt ist, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, so dass ihm konstitutive Wirkung zukommt (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1989 - VII ZB 4/89, BGHZ 109, 41, 46; Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 6). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und die Revision macht auch nicht geltend, dass der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Feststellung der Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung auf der Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen beruht. Der Rechtsschutz der Beklagten wird durch die Verwerfung ihres Rechtsmittels auch nicht verkürzt, denn durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht lebt die Anschlussberufung der Beklagten wieder auf. IV. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.01.2023 Aktenzeichen: II ZR 76/21 Rechtsgebiete: Genossenschaft Verein Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) In-sich-Geschäft Aktiengesellschaft (AG) GmbH Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: BGB § 709