II ZB 4/66
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 17. Mai 2024 22 W 10/24 HGB § 30; GmbHG §§ 4, 54 Abs. 1 S. 1 Beanstandung der Firma durch Registergericht; Unterscheidbarkeit; Verwechslungsgefahr Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 21.10.2024 KG, Beschl. v. 17.5.2024 – 22 W 10/24 HGB § 30 ; GmbHG §§ 4, 54 Abs. 1 S. 1 Beanstandung der Firma durch Registergericht; Unterscheidbarkeit; Verwechslungsgefahr 1. Eine neu gewählte Firma kann im Rahmen der Anmeldung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch das Registergericht beanstandet werden, wenn diese sich bei nahezu identischen Sachfirmenbestandteilen lediglich durch drei vorangestellte Buchstaben unterscheiden. Diese aber bis auf den in der Mitte liegenden Vokal identisch sind (PEX und PAX). 2. Sind die Gesellschaften in ähnlichen Geschäftsbereichen tätig, sind an die Unterscheidbarkeit wegen der dadurch naheliegenden Verwechslungsgefahr grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen. Gründe I. Die Gesellschaft wurde am 20. Juni 2023 im Rahmen einer notariellen Beurkundung mit der Firma xxx-Logistik GmbH gegründet. Gegenstand der Gesellschaft soll die Durchführung von Transporten bis zu 3,5 Tonnen, Lieferung von Speisen und Getränken, Transportlogistik, insbesondere Post-, Kurier- und Expressdienste, Autovermietung, Shuttleservice und Mietwagendienstleistung sein. Zugleich bestellte sich der Alleingesellschafter WPJ zum einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Gesellschaft. Dieser meldete die Gründung der Gesellschaft mit einer elektronischen und notariell beglaubigten Erklärung vom gleichen Tag unter Beifügung der Gründungsurkunde, einer Satzungsfassung und einer Gesellschafterliste zur Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg an. Auf den Eingang der Anmeldung hin erforderte das Amtsgericht die Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 200 EUR. Mit Schreiben vom 7. August 2023 teilte das Registergericht weiter mit, dass gemäß § 30 Abs. 1 HGB Bedenken gegen die gewählte Firma bestünden, weil unter HRB ... bereits eine yyy Logistics GmbH eingetragen sei. Mit Schreiben vom 21. August 2023 teilte das Registergericht weiter mit, dass die Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht an die mitgeteilte Anschrift verschickt werden konnte, weil diese dort nicht erreichbar gewesen sei. Es wurde um die Anmeldung einer zutreffenden Anschrift gebeten. Nachdem zwar der Kostenvorschuss eingezahlt worden ist, die Firma aber trotz erneuter Aufforderung mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 beibehalten wurde, wies das Amtsgericht die Anmeldung mit einem Beschluss vom 29. November 2023 zurück. Gegen diesen am gleichen Tag zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte mit einem Schreiben vom 28. Dezember 2023 im Namen der Beteiligten Beschwerde eingelegt und um die Einräumung einer Begründungsfrist von einem Monat gebeten. Ihm wurde daraufhin eine Frist bis zum 16. Februar 2024 eingeräumt. Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Begründung eingegangen war, hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 23. Februar 2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die als im Namen der Gesellschaft eingelegt anzusehende Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dass die Beschwerde trotz der eingeräumten Fristverlängerung nicht begründet worden ist, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Denn nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerde nur die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses mit der Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Weiter ist der Schriftsatz vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Diesen Erfordernissen genügt der Schriftsatz vom 28. Dezember 2023. Eine Verpflichtung zur Beschwerdebegründung als Zulässigkeitsvoraussetzung ist nicht gegeben, vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Gesellschaft ist als Beteiligte auch nach § 59 Abs. 1 und 2 FamFG befugt, die Beschwerde einzulegen, weil es um ihre Eintragung in das Register geht. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt, der Wert der Beschwer von mindestens 600 EUR nach § 61 Abs. 1 FamFG wird erreicht. 2. Die Beschwerde hat aber keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die gewählte Firma zu Recht nach § 30 Abs. 1 HGB beanstandet. Nach dieser Vorschrift muss sich die gewählte neue Firma von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. § 30 Abs. 1 HGB normiert den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit im öffentlichen Interesse. Die danach notwendige Unterscheidbarkeit ist bei der gewählten Firma xxx-Logistik GmbH wegen der bereits eingetragenen Firma yyy Logistics GmbH nicht gegeben. Die Firma erfüllt zwar die Anforderungen nach § 18 HGB, sie unterscheidet sich aber nicht deutlich von bereits eingetragenen Firmen. Denn während der weniger prägende Sachfirmenbestandteil „Logistik“ inhaltlich und klanglich dem Bestandteil „Logistics“, das lediglich in englischer Schreibweise und im Plural gehalten ist, nahezu entspricht, liegen die dann entscheidenden, weil besonders hervorstechenden zusätzlichen Bestandteile, zu nahe beieinander. Dies ergibt sich daraus, dass beide Zusätze aus der gleichen Anzahl von Buchstaben bestehen und lediglich bezüglich des innenliegenden Vokals differieren. Dies führt lediglich im lautmalerischen bei einwandfreier Aussprache zu einer Unterscheidung. Beide Firmen beginnen auch mit diesen Zusätzen. Die Gesellschaften sind darüber hinaus in einem ähnlichen Geschäftsbereich tätig, weil beide Leistungen im Bereich Logistik anbieten. Daraus ergibt sich dann aber wegen der besonders naheliegenden Verwechslungsgefahr die Notwendigkeit einer deutlicheren Abgrenzung in den Bezeichnungen (vgl. Röhricht/Ries, HGB, 6. Aufl., § 30 Rn. 2; Henssler/Strohn/Wamser, GesellschaftsR, 6. Aufl., § 30 HGB Rn. 3; Münchener Kommentar HGB/Heidinger, 5. Aufl., § 30 Rn. 22). Diese ist im Bereich der Bildung einer Sachfirma ohne weiteres möglich (vgl. dazu Münchener Kommentar HGB/Heidinger, 5. Aufl., § 30 Rn. 31; Heymann/Foerster, 3. Aufl., § 30 Rn. 33; RG, Urteil vom 31. August 1943 – II 26/43 –, RGZ 171, 321 , 324). Weil die Regelung des § 30 HGB eine Unterscheidbarkeit im öffentlichen Interesse anordnet, kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft mit der ähnlichen Firmierung mit der Verwendung der hier angemeldeten Firma einverstanden ist (vgl.BGH, Beschluss vom 14. Juli 1966 – II ZB 4/66 –, BGHZ 46, 7 -13 Rn. 22) und ob das angenommene Wettbewerbsverhältnis tatsächlich besteht. 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 17.05.2024 Aktenzeichen: 22 W 10/24 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht In-sich-Geschäft GmbH Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: HGB § 30; GmbHG §§ 4, 54 Abs. 1 S. 1