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V ZR 159/23

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Dezember 2024 V ZR 159/23 BGB § 164 Abs. 1 S. 1 Grundstücksüberlassungsvertrag; als „höchstpersönlich“ bezeichneter Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung; Zulässigkeit der Stellvertretung bei Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 164 Abs. 1 S. 1 Grundstücksüberlassungsvertrag; als „höchstpersönlich“ bezeichneter Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung; Zulässigkeit der Stellvertretung bei Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs Wird in einem Grundstücksüberlassungsvertrag der Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung des Grundstücks als „höchstpersönlich“ bezeichnet, hindert dies regelmäßig nicht die Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs. BGH, Urt. v. 6.12.2024 – V ZR 159/23 Problem Eltern übertrugen ihrem Sohn mit notariellem Überlassungsvertrag ein Hausgrundstück und behielten sich hierbei für den Fall des Vorversterbens des Sohnes ein Rückforderungsrecht vor. Der Vertrag enthielt diesbezüglich folgende Formulierung: „Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur und nur übertragbar und vererblich, wenn er vom Veräußerer zu Lebzeiten geltend gemacht wurde.“ Der Sohn verstarb und wurde von seiner Ehefrau allein beerbt. Die Eltern beauftragten eine Rechtsanwältin mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gegenüber der Ehefrau. Die Vorinstanzen meinten, eine Geltendmachung durch eine Vertreterin der anspruchsberechtigten Eltern sei aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Rückforderungsanspruchs nicht möglich. Entscheidung Dem tritt der BGH entgegen. Die Bezeichnung eines Rückübertragungsanspruchs als „höchstpersönlich“ hindere regelmäßig nicht die Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs (Rn. 7). Im Ausgangspunkt könne die Befugnis, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, zwar auch durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden (Rn. 10). Einen solchen rechtsgeschäftlichen Vertretungsausschluss enthalte der zugrundeliegende Überlassungsvertrag jedoch nicht. Die Vorinstanz habe die im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen höchstpersönlichen Ansprüchen und höchstpersönlichen Willenserklärungen und Rechtsgeschäften nicht beachtet (Rn. 11). Die Bezeichnung eines Anspruchs als „höchstpersönlich“ habe regelmäßig keine auf die Stellvertretung bezogene Bedeutung (anders als bei Rechtsgeschäften Rn. 13). Kennzeichnend für einen höchstpersönlichen Anspruch sei, dass dieser nicht abtretbar sei ( § 399 BGB ). Zu nach dem Gesetz höchstpersönlichen Ansprüchen zählten etwa der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers sowie Unterhaltsansprüche nach Ehescheidung. Solche von Gesetzes wegen als höchstpersönlich charakterisierte Ansprüche seien häufig, aber nicht durchweg, zugleich nicht vererblich (Rn. 14). Die Frage der Zulässigkeit der Stellvertretung sei von der Frage der Abtretbarkeit jedoch zu trennen (Rn. 15). Im zugrundeliegenden Fall sei der Anspruch auf Rückübertragung bereits mit dem Eintritt der vorgesehenen Bedingung (Versterben des Sohnes) entstanden. Die Entstehung des Anspruchs habe nicht erst durch Ausübung eines vorgeschalteten Gestaltungsrechts herbeigeführt werden müssen (Rn. 17; sog. „Optionsmodell“). Wäre dies der Fall gewesen, so wäre denkbar gewesen, dass die Ausübungserklärung tatsächlich nur von den Rechtsinhabern persönlich (also unter Ausschluss der Stellvertretung) hätte abgegeben werden können (Rn. 18). Da der Anspruch aber ohne vorherige Option entstand, war im Ergebnis auch die Stellvertretung nicht ausgeschlossen. Der BGH führt noch aus, dass die Differenzierung zwischen dem Optionsmodell und dem Fall des reflexartigen Entstehens des Anspruchs bei Vorliegen der Voraussetzungen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Stellvertretung auch den objektiven Interessen der Parteien entsprechen dürfte (Rn. 23 f.). Während es beim Optionsmodell im Regelfall die Rechtsinhaber persönlich sein sollen, die über das „Ob“ der Anspruchsentstehung entscheiden, sei es ja auch im anderen Fall so, dass eine Entscheidung über das „Ob“ der Anspruchsgeltendmachung auch bei Einsatz eines Bevollmächtigten in den Händen der Anspruchsinhaber liege. Denn diese müssten (persönlich) Vollmacht (und ggf. Auftrag) erteilen. Im Hinblick auf die tatsächliche Geltendmachung des Anspruchs bestehe aber ein durchaus berechtigtes Interesse der Veräußerer an (insb. anwaltlicher) Vertretung, u.a. im Hinblick auf die korrekte Formulierung des Anspruchs auf Auflassung und Bewilligung im Grundbuch (Rn. 26). Der BGH deutet interessanterweise noch an, dass die Auslegung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits eine Generalvollmacht extistiert hätte, die zur Vertretung des Veräußerers berechtigte. Denn dann liege die Entscheidung über das „Ob“ der Geltendmachung des von selbst entstehenden Anspruchs nicht mehr persönlich bei den Veräußerern (Rn. 24 a. E.). Der konkrete Fall lag allerdings anders. Es gab zwar eine Generalvollmacht, diese wurde jedoch erst nach der Beurkundung des Überlassungsvertrags errichtet. Praxishinweis Die Entscheidung bietet Anlass, die im Notarbüro verwendeten Vertragsmuster für Grundstücksüberlassungen im Hinblick auf die Höchstpersönlichkeit der Ausübung der Option (beim Optionsmodell, vgl. Herrler, in: Beck’sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. 2024, § 5 Rn. 467) bzw. der Geltendmachung des Anspruchs zu überprüfen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.12.2024 Aktenzeichen: V ZR 159/23 Rechtsgebiete: Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: DNotI-Report 2025, 26-27 Normen in Titel: BGB § 164 Abs. 1 S. 1