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XII ZB 395/24

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. Mai 2025 XII ZB 395/24 BGB §§ 138 Abs. 1, 1408 Abs. 1, 1414 Wirksamkeit der Gütertrennung bei Unternehmerehe Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 138 Abs. 1, 1408 Abs. 1, 1414 Wirksamkeit der Gütertrennung bei Unternehmerehe Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmerehen. BGH, Beschl. v. 28.5.2025 – XII ZB 395/24 Problem Die zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen Ehegatten streiten über die Wirksamkeit ihres ehevertraglichen Zugewinnausgleichsausschlusses. Zwei Jahre nach Geburt ihres ersten (von insgesamt vier) gemeinsamen Kindes schlossen die Beteiligten im Jahr 2010 einen notariell beurkundeten Ehevertrag mit Gütertrennung, Modifizierung des nachehelichen Unterhalts, Aufrechterhaltung des Versorgungsausgleichs und gegenseitigem Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Wenige Tage später wurde die Ehe geschlossen. Der Ehemann war als Gesellschafter an verschiedenen Unternehmen seiner Familie beteiligt, wobei die Gesellschaftsverträge vorsehen, dass jeder Gesellschafter mit dem Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren hat. Die Ehefrau war nach Abschluss ihres Studiums der Betriebswirtschaftslehre bis zur Geburt ihres dritten Kindes als Unternehmensberaterin und Geschäftsführerin einer GmbH mit einem Einkommen von monatlich 4.200,00 € brutto tätig. Der im Rahmen der Scheidung gestellte Stufenantrag auf Zugewinnausgleich (trotz Gütertrennung) wurde insgesamt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau blieb ohne Erfolg. Die Ehefrau verfolgt ihren Stufenantrag mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde weiter. Entscheidung Der BGH hält den ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs für wirksam, sodass der eingelegten Rechtsbeschwerde der Ehefrau der Erfolg versagt wird. In Bezug auf die durchzuführende Wirksamkeitskontrolle weist der BGH auf den subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit hin und führt aus, dass aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden könne, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegle. Der BGH lehnt damit eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit ab. Auch wenn ein unausgewogener Vertragsinhalt ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein könne, ist aus Sicht des BGH das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit hindeuten könnten. In der Folge wird noch ausgeführt, dass gegen die Vereinbarung der Gütertrennung keine prinzipiellen Bedenken bestünden (auch nicht in der Unternehmerehe) und warum im konkreten Fall keine subjektive Imparität der Ehefrau hätte festgestellt werden können (z. B. im Hinblick auf ihre Ausbildung, ihre berufliche Tätigkeit sowie den Umstand einer anwaltlichen Beratung im Rahmen des Ehevertragsabschlusses). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.05.2025 Aktenzeichen: XII ZB 395/24 Rechtsgebiete: Ehevertrag und Eherecht allgemein Eheliches Güterrecht Erschienen in: DNotI-Report 2025, 170-171 Normen in Titel: BGB §§ 138 Abs. 1, 1408 Abs. 1, 1414