Urteil
14 C 750/69
AG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Blutgruppengutachten mit serostatistischer Auswertung kann bei hoher Wahrscheinlichkeit (z. B. 99,9 %) die Vaterschaft positiv feststellen und reicht für den gerichtlichen Beweis der Abstammung aus.
• Bei einem praktisch erwiesenen Wahrscheinlichkeitsgrad der Vaterschaft ist ein streng naturwissenschaftlicher Beweis nicht erforderlich; der gerichtliche Beweisanspruch ist geringer.
• Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater folgt aus § 1708 Abs.1 i.V.m. § 1710 BGB, wenn Vaterschaft nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Blutgruppengutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet Vaterschaft und Unterhaltsanspruch • Ein Blutgruppengutachten mit serostatistischer Auswertung kann bei hoher Wahrscheinlichkeit (z. B. 99,9 %) die Vaterschaft positiv feststellen und reicht für den gerichtlichen Beweis der Abstammung aus. • Bei einem praktisch erwiesenen Wahrscheinlichkeitsgrad der Vaterschaft ist ein streng naturwissenschaftlicher Beweis nicht erforderlich; der gerichtliche Beweisanspruch ist geringer. • Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater folgt aus § 1708 Abs.1 i.V.m. § 1710 BGB, wenn Vaterschaft nachgewiesen ist. Die Klägerin, geboren am 2.8.1968, verlangt Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 120 DM monatlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Mutter war mit einem anderen Mann geschieden; dessen Ehelichkeitsanfechtung führte zur Feststellung, dass dieser nicht Vater ist. Der Beklagte hatte innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter Verkehr und bestreitet die Vaterschaft, behauptet Mehrverkehr mit anderen Männern und beantragte Beweis durch Zeugen und ein erbbiologisches Gutachten. Das Gericht ließ die Mutter vernehmen und ein serologisches Blutgruppengutachten erstellen. Das Gutachten ergab eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,9 %. Der Beklagte bestritt nach der Beweisaufnahme nicht die Höhe des geltend gemachten Unterhalts. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. • Rechtsgrund für Unterhalt: Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus § 1708 Abs.1 i.V.m. § 1710 BGB, wenn das Gericht die Vaterschaft feststellt. • Beweiswürdigung: Die Vernehmung der Kindesmutter und das Gutachten des Prof. Dr. T sprechen dafür, dass der Beklagte innerhalb der Empfängniszeit der Erzeuger ist; die Behauptung des Beklagten über Mehrverkehr wurde durch die Beweisaufnahme widerlegt. • Wissenschaftliche Grundlage: Neue Blut- und Serummerkmale ermöglichen serostatistische Auswertungen (Verfahren Esser-Möller), mit denen die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft berechnet werden kann; bei hoher Wahrscheinlichkeit (hier 99,9 %) gilt die Vaterschaft als praktisch erwiesen. • Beweismaßstab: Für zivilrechtliche Feststellungen sind nicht die strengen naturwissenschaftlichen Anforderungen maßgeblich; ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad reicht für gerichtlichen Beweis und kann ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten ersetzen. • Unterhaltshöhe: Die geforderte Unterhaltsrente von 120 DM ist angemessen und wird vom Beklagten nicht bestritten. • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten trägt der Beklagte; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.6, 713 Abs.2 ZPO und § 91 ZPO. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte als Vater der Klägerin gilt, und verurteilte ihn zur Zahlung von 120 DM monatlich Unterhalt von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr; rückständige Beträge sind sofort fällig, künftige jeweils am zweiten Tag des Lebensmonats. Die Klage war damit in vollem Umfang begründet, weil das serologische Gutachten eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,9 % ergab und die Zeugenaussage der Mutter dies bestätigte. Die Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens wurde als entbehrlich angesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist teilweise vorläufig vollstreckbar unter den festgesetzten Sicherheitsleistungen.