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Urteil

14 C 292/84

AG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist erwiesen, dass der behauptete Verkehr des Beschuldigten mit der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit stattfand, spricht nach § 1600o Abs.2 BGB die Vermutung für dessen Vaterschaft. • Verweigert der behauptete Vater auf treuwidrige Weise die Anordnung zur Blutentnahme, hat er die daraus entstehende negative Beweisfolge zu tragen; mögliche entlastende Ergebnisse des Gutachtens sind ihm zuzurechnen. • Bei inländischer Zuständigkeit nach § 641a ZPO und maßgeblichem Unterhaltsrecht nach Haager Übereinkommen ist über die Vaterschaft nach deutschem Recht zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Vaterschaft und Zahlung von Kindesunterhalt durch unterlassene Blutentnahme • Ist erwiesen, dass der behauptete Verkehr des Beschuldigten mit der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit stattfand, spricht nach § 1600o Abs.2 BGB die Vermutung für dessen Vaterschaft. • Verweigert der behauptete Vater auf treuwidrige Weise die Anordnung zur Blutentnahme, hat er die daraus entstehende negative Beweisfolge zu tragen; mögliche entlastende Ergebnisse des Gutachtens sind ihm zuzurechnen. • Bei inländischer Zuständigkeit nach § 641a ZPO und maßgeblichem Unterhaltsrecht nach Haager Übereinkommen ist über die Vaterschaft nach deutschem Recht zu entscheiden. Die Klägerin, geboren am 23.11.1978, begehrt Feststellung, dass der Beklagte ihr Vater sei, und Zahlung von Regelunterhalt ab Geburt bis zur Volljährigkeit. Sie behauptet, der Beklagte habe mit ihrer Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt. Der Beklagte, in Frankreich wohnhaft, erschien nicht zu Gericht; er gab jedoch in früheren Schriftsätzen und vor Gericht an, die Mutter im fraglichen Zeitraum kennengelernt und Verkehr mit ihr gehabt zu haben, bestreitet zugleich aber die Verantwortung für die Schwangerschaft. Das Gericht ordnete ein Blutgruppengutachten an; der Beklagte verweigerte wiederholt die Blutentnahme, auch nach Hinweisen auf nachteilige Folgen und nach Rechtshilfeersuchen in Frankreich. Die Mutter wurde als Zeugin vernommen und bestätigte den Verkehr mit dem Beklagten während der Empfängniszeit. • Zuständigkeit: Das Amtsgericht ist nach § 641a ZPO örtlich zuständig; daraus folgt internationale Zuständigkeit. Das Begehren ist nach deutschem materiellen Recht zu beurteilen, weil deutsches Recht für die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin maßgeblich ist (Haager Übereinkommen, § 1600o BGB). • Tatsachenwürdigung: Sowohl der Beklagte (in Schriftsatz und vor Gericht) als auch die Mutter bestätigten den Verkehr in der Empfängniszeit; die Aussage der Mutter wurde beeidet und für glaubhaft gehalten. • Vermutung der Vaterschaft: Wegen dieses nachgewiesenen Verkehrs greift nach § 1600o Abs.2 BGB die Vermutung der Vaterschaft zugunsten der Klägerin; es bestehen keine schwerwiegenden Zweifel, die die Vermutung ausräumen. • Vereitelung der Beweisaufnahme: Das Gericht ordnete ein Blutgruppengutachten an; die wiederholte Weigerung des Beklagten, sich zur Blutentnahme zu stellen, vereitelte die Auswertung des Gutachtens. Nach deutschem Recht trifft die Partei, die die erforderliche Beweisaufnahme treuwidrig verhindert, die Last der daraus folgenden negativen Beweisfolge. • Rechtsfolge: Wegen der bestätigten Vermutung und der vom Beklagten verursachten Vereitelung der weiteren Beweiserhebung ist seine Vaterschaft festzustellen; daraus folgen Unterhaltsverpflichtungen nach §§ 1600a, 1601, 1615a, 1615f BGB und die Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhalts sowie zur Begleichung rückständiger Beträge. Die Klage ist zulässig und begründet. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Vater der Klägerin ist. Der Beklagte ist zur Zahlung des Regelunterhalts an die Klägerin von deren Geburt an bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu verurteilen; rückständige Unterhaltsbeträge sind sofort zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung beruht auf der Vaterschaftsvermutung nach § 1600o Abs.2 BGB gestützt auf den nachgewiesenen Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit und auf der nachteiligen Beweiswürdigung wegen seiner treuwidrigen Verweigerung der Blutentnahme.