Urteil
7 C 2/87
AG AACHEN, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Mieter dürfen vom Vormieter übernommene, nur lose verlegte Teppichböden beim Auszug mitnehmen; hierfür besteht ein Wegnahmerecht nach § 547a BGB unabhängig vom Eigentum.
• Hat der Vermieter der Wegnahme nicht widersprochen und keine Entschädigung angeboten, begründet die Wegnahme keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters.
• Ein Vermieter, der Schäden oder Mietausfall geltend macht, hat die Ursache und Verursachung substantiiert zu beweisen; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Berechnete Forderungen des Vermieters können durch Aufrechnung mit der Kaution entfallen; verbleibender Überschuss geht zu Lasten des Mieters.
• Bagatellschäden (z. B. Dübellöcher) sind vom Vermieter in der Regel selbst oder kostengünstig zu beheben; Schadensminderungspflicht des Vermieters ist zu beachten.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für Wegnahme übernommener Teppichböden; Klage abgewiesen • Mieter dürfen vom Vormieter übernommene, nur lose verlegte Teppichböden beim Auszug mitnehmen; hierfür besteht ein Wegnahmerecht nach § 547a BGB unabhängig vom Eigentum. • Hat der Vermieter der Wegnahme nicht widersprochen und keine Entschädigung angeboten, begründet die Wegnahme keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters. • Ein Vermieter, der Schäden oder Mietausfall geltend macht, hat die Ursache und Verursachung substantiiert zu beweisen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Berechnete Forderungen des Vermieters können durch Aufrechnung mit der Kaution entfallen; verbleibender Überschuss geht zu Lasten des Mieters. • Bagatellschäden (z. B. Dübellöcher) sind vom Vermieter in der Regel selbst oder kostengünstig zu beheben; Schadensminderungspflicht des Vermieters ist zu beachten. Die Klägerin vermietete eine Wohnung in Aachen; die Beklagten kündigten und gaben zum 31.03.1986 die Wohnung zurück. Die Beklagten hatten bei Beginn des Mietverhältnisses vom Vormieter liegende Teppichböden übernommen und nahmen diese bei Auszug mit. Die Märzmiete 1986 sowie bestimmte Nebenkosten sind unstreitig. Die Klägerin verlangt Zahlung der Aprilmiete (wegen angeblich unmöglich gewordener Vermietung nach Wegnahme der Teppichböden) sowie Schadensersatz wegen verschiedener behaupteter Beschädigungen (Dübellöcher, Boden- und Türschäden) und Mahnkosten. Die Klägerin verrechnete ihre Forderungen mit der Kaution; die Beklagten rechneten dagegen auf. Das Amtsgericht hat die Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Klage abgewiesen. • Die Klägerin hat für die Aprilmiete keinen Anspruch, weil die entfernten Teppichböden vom Vormieter übernommen wurden und daher als Einrichtungen der Beklagten zu behandeln waren; die Beklagten konnten sie nach § 547a BGB mitnehmen, ohne dass es auf das Eigentum ankam. • Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie der Wegnahme widersprochen oder den Beklagten eine Entschädigung angeboten hätte (§ 547a Abs.2 BGB). Fehlt ein solches Angebot, ist die Wegnahme zulässig und löst keinen Schadensersatzanspruch aus. • Die Klägerin hat nicht substantiiert bewiesen, dass die behaupteten Schäden (PVC-Abnutzung, Farbflecken, Löcher am Fußboden, Türbeschädigungen, herausgerissene Dosen) von den Beklagten verursacht wurden; reine Behauptungen genügen nicht für Ersatzansprüche. • Bei geringfügigen Beschädigungen wie Dübellöchern besteht für den Vermieter eine Schadensminderungspflicht; solche Mängel können mit geringem Aufwand beseitigt werden, weshalb kein ersatzpflichtiger Schaden angenommen wird. • Die unstreitigen Forderungen (Märzmiete, Schmutzentfernung, Nebenkosten) ergeben zusammen 729,39 DM; die Beklagten haben wirksam mit ihrem Rückzahlungsanspruch auf die Kaution aufgerechnet, so dass ein Überschuss zu ihren Gunsten verbleibt und die Gesamtforderung der Klägerin entfällt. • Mahnungskosten hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt; außerdem sind nach den einschlägigen Vorschriften solche Kosten auf Gerichtskosten anzurechnen und daher nicht gesondert durchsetzbar. • Folgerung: Wegen wirksamer Aufrechnung und fehlender Substantiierung der Schadensersatzansprüche waren die Vollstreckungsbescheide aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klage der Vermieterin wird abgewiesen; die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Aachen wurden aufgehoben. Die Klägerin erhält keinen Ersatz für die Aprilmiete und für die geltend gemachten Schadenspositionen, weil die Beklagten zum Mitnehmen der übernommenen Teppichböden berechtigt waren und die Klägerin keine ausreichenden Beweise für von den Beklagten verursachte Schäden vorgelegt hat. Die unstreitigen Forderungen wurden durch die Aufrechnung der Beklagten mit der Kaution ausgeglichen, sodass letztlich ein Überschuss zu Gunsten der Beklagten verbleibt. Die Kostenentscheidung folgt den gesetzlichen Vorschriften; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits außer denen, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind.