Urteil
10 C 276/01
AG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unstreitiger Haftung bemisst sich das Schmerzensgeld nach Art und Umfang der Verletzungen; ärztliche Gutachten, die nicht substantiiert bestritten werden, sind zugrunde zu legen.
• Für Halswirbelsäulen-Schleudertrauma werden Schmerzensgelder typischerweise im Bereich von 1.000 bis 2.000 DM zugesprochen.
• Kostenentscheidung kann nachträglich berichtigt werden, wenn sich der Streitwert ändert und dies zur Vermeidung nicht korrigierbarer Nachteile erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld bei HWS-Schleudertrauma: Zuschlag auf bereits gezahltes Schmerzensgeld • Bei unstreitiger Haftung bemisst sich das Schmerzensgeld nach Art und Umfang der Verletzungen; ärztliche Gutachten, die nicht substantiiert bestritten werden, sind zugrunde zu legen. • Für Halswirbelsäulen-Schleudertrauma werden Schmerzensgelder typischerweise im Bereich von 1.000 bis 2.000 DM zugesprochen. • Kostenentscheidung kann nachträglich berichtigt werden, wenn sich der Streitwert ändert und dies zur Vermeidung nicht korrigierbarer Nachteile erforderlich ist. Die Klägerin machte nach einem Verkehrsunfall vom 20.11.2000 gegen die beklagten Gesamtschuldner Schmerzensgeldansprüche geltend; die Haftung der Beklagten war unstreitig zu 100 %. Strittig war der über bereits geleistete 1.200 DM hinausgehende Schmerzensgeldanspruch. Die Klägerin gab an, ein HWS-Schleudertrauma und multiple Prellungen erlitten zu haben, mit Arbeitsunfähigkeit vom 20.11. bis 03.12.2000 und fortbestehenden Beschwerden bis zur Klageerhebung; sie legte ein ärztliches Gutachten vor, aus dem u. a. eine Teilbeeinträchtigung bis 06.07.2001 und das Tragen einer Halskrause hervorgingen. Die Beklagten bestritten Teile der behaupteten Dauer der Arbeitsunfähigkeit und bezogen sich auf ein früheres ärztliches Attest. Die Klägerin verlangte mindestens 5.000 DM Schmerzensgeld; das Gericht bemisst den Anspruch hingegen niedriger. Eine nachträgliche Berichtigung der Kostenverteilung erfolgte wegen Anpassung des Streitwerts. • Tatbestand und Anspruchsgrundlagen: Anspruch gestützt auf Delikt und Pflichtverletzung aus dem Straßenverkehr (vgl. §§ 823, 847 BGB bzw. i.V.m. § 3 PflVG). • Beweiswürdigung: Das vom Kläger vorgelegte ärztliche Gutachten vom Dr. K. wurde nicht hinreichend substantiiert von den Beklagten bestritten und war daher für die Feststellung von Dauer und Schwere der Verletzungen zugrunde zu legen. • Rechtsfolgen: Aus dem Gutachten ergab sich, dass die Klägerin an einem nachhaltigen HWS-Trauma litt und eine Halskrause als Therapiemittel trug; die Höhe des zuzusprechenden Schmerzensgeldes richtet sich nach der üblichen Rechtsprechung, die für vergleichbare HWS-Verletzungen Beträge zwischen 1.000 und 2.000 DM annimmt. • Konkretisierung des Betrags: Unter Berücksichtigung der Umstände hielt das Gericht ein Gesamt-Schmerzensgeld von 1.500 DM für angemessen; davon waren bereits 1.200 DM gezahlt, sodass ein weiterer Anspruch von 300 DM verbleibt. • Kostenentscheidung: Die Kosten trägt(en) die Beklagten zunächst als Gesamtschuldner; die Kostenentscheidung wurde später gemäß § 391 ZPO berichtigt und aufgeteilt (Klägerin 92 %, Beklagte 8 %), was mit der Streitwertbemessung begründet wurde. Die Klage war in beschränktem Umfang erfolgreich. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin weitere 300 DM nebst Zinsen zu zahlen, da ein Gesamtschmerzensgeld von 1.500 DM als angemessen angesehen wurde und bereits 1.200 DM gezahlt waren. Die Entscheidung stützt sich auf das nicht substantiiert bestrittene ärztliche Gutachten, das ein nachhaltiges HWS-Trauma belegt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden geregelt; die endgültige Kostenverteilung wurde später berichtigt und zugunsten der Klägerin angepasst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.