Beschluss
77 Lw 27/04
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2005:0218.77LW27.04.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch des Amtsgericht Monschau, Grundbuch von F Bl, eingetragene Grundbesitz am 23.04.2004 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten zu 1. und 2. zu tragen.
3. Der Geschäftswert beträgt 3.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch des Amtsgericht Monschau, Grundbuch von F Bl, eingetragene Grundbesitz am 23.04.2004 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten zu 1. und 2. zu tragen. 3. Der Geschäftswert beträgt 3.000,00 Euro. Gründe: Der Erblasser E B, Landwirt, ist am 23.04.2004 verstorben. Betreffend des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes im Grundbuch des Amtsgericht Monschau, Grundbuch von F, Bl, ist ein Hofvermerk eingetragen. Der Erblasser und sein vorverstorbener Bruder hatten den landwirtschaftlichen Betrieb bereits im Jahre 1991 eingestellt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen wurden mit Pachtverträgen vom 13.06.1991, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung vom 02.04.1997, an die Herren L bzw. M B, befristet bis zum 31.10.2007, verpachtet. Eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle besteht nicht mehr. Melkvorrichtungen oder sonstige zur Weidewirtschaft erforderliche Maschinen sind nicht vorhanden. Die seit 1991 nicht mehr genutzten Viehställe weisen einen erheblichen Renovierungsstau auf. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Beteiligten haben als gesetzliche Erben des Erblassers insbesondere ein berechtigtes Intresse an der Feststellung der fehlenden Hofeigenschaft. Der Antrag ist auch begründet. Der im Grundbuch des Amtsgericht Monschau, Grundbuch von F, Bl, eingetragene Grundbesitz war am 23.04.2004 kein Hof im Sinne der Höfeordnung, § 1 HöfeO. Die Hofeigenschaft war bereits vor dem Tode des Erblassers weggefallen. Die Hofeigenschaft kann auch außerhalb des Grundbuches, d.h. ohne Löschung des Hofvermerks, entfallen. Es kann dahinstehen, ob der Verlust der Hofeigenschaft bereits dann eintritt, wenn die Besitzung nur noch unrentabel bewirtschaftet werden kann. Die Hofeigenschaft ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Besitzung keine Betriebseinheit mehr darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.1999, Az.: BLw 2/99; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.12.1998, Az.: 10 W 2/98, AgrarR 1999, 309; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.03.1998, Az.: 10 W 4/98, AgrarR 1999, 310 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 28.03.1989, Az.: 3 WLw 14/88, SchIHA 1990, 36; OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2000, Az.: 7 W 68/99). Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit sind dabei der Wegfall einer geeigneten Hofstelle, Zustand der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Fehlen von Inventar oder die langfristige parzellenweise Verpachtung der Ländereien. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Erblasser die Betriebseinheit bereits vor seinem Tode dauerhaft aufgelöst. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände. Bereits im Jahre 1991 wurden die hofzugehörigen Ländereien an Dritte langfristig verpachtet und die Bewirtschaftung des Hofes aufgegeben. Bereits hieraus läßt sich der Hofaufgabewille schließen. Spätestens jedoch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers war die Betriebseinheit aufgelöst. Die langfristig abgschlossenen Pachtverträge liefen noch für fast vier Jahre (bis zum 31.10.2007). Eine geeignete Hofstelle war ebensowenig wie Melkvorrichtungen oder sonstige zur Weidewirtschaft erforderliche Maschinen vorhanden. Die seit 1991 ungenutzten Viehstelle wiesen einen erheblichen Renovierungsstau auf. Die Auflösung der Wirtschaftseinheit hat zum Wegfall der Hofeigenschaft spätestens zum 23.04.2004 geführt. Das Gericht hält die Vermutung des noch eingetragenen Hofvermerks für widerlegt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44 Abs. 1, 45 Satz 1 LwVG. Die Geschäftsgebühr war gemäß §§ 19 a HöfeVfO, 30 KO festzusetzen. O Richter