Urteil
85 C 172/05
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGAC1:2005:0726.85C172.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beklagte unterzeichnete am 09.09.2004 in den Geschäftsräumen der Klägerin, die ein Fitness-Studio betreibt, den aus Bl. 31 ff. d.A. ersichtlichen Vertrag. Der Unterzeichnung vorausgegangen war eine Werbeaktion der Klägerin auf dem Gelände des örtlichen Real-Marktes bei der nach Ausfüllen einer Teilnahmekarte unter Angabe von Namen, Anschrift und Telefonnummer ein vierzehntägiges unentgeltliches Probetraining in den Räumen der Klägerin gewonnen werden konnte. In der Folgezeit teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass diese das Probetraining gewonnen habe. Die Beklagte suchte am 09.09.2004 in Begleitung der Zeugin L, die bei dem vorerwähnten Preisausschreiben ebenfalls ein Probetraining gewonnen hatte, die Räumlichkeiten der Klägerin auf, um sich nach den Einzelheiten des Probetrainings zu erkundigen. Es kam zu einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Klägerin und der Unterzeichnung des Vertrags durch die Beklagte. Die Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. 3 In dem von der Beklagten unterzeichneten "Vertrag zur Nutzung mit Abo Nr. X", bei dem die Rubrik "Das Selction Abo 24 Monate" angekreuzt ist, heißt es unter anderem: 4 "Geltungsdauer: Die Geltungsdauer für diese Vereinbarung gilt zunächst für den angegebenen Zeitraum und kann 6 Wochen vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden. Als Beginn des Abos gilt der Beginn der vereinbarten Abbuchungen. Sofern hiermit ein späterer Vertragsbeginn vereinbart wurde, führt dies nicht zu einem zwischenzeitlichen Recht auf Kündigung. Erfolgt keine vertragliche Kündigung verlängert sich die vertragliche Vereinbarung auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit unter Einhaltung einer 6-Wochen-Frist zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres gekündigt werden" 5 Ausweislich des Originals des von der Beklagten unterschriebenen Vertragexemplares heißt es weiterhin: "Die Miete beträgt 14 tägig: Gerätenutzung 18,50 VIP-Card: 4,50 Euro Gesamt 23,00 Euro. Trainingspauschale 49,50 (einmal/ Jahr 15.05)". Das Formular weist zudem eine weitere Kostenrubrik mit der Überschrift Bearbeitungsgebühr aus, wobei durch Ankreuzen drei verschiedene Startpakete ausgewählt werden können. Im vorliegenden Vertragsexemplar sind die Preise der Startpakete 2 und 3 gestrichen, gleichwohl ist das Startpaket 2 angekreuzt. Schließlich enthält das Vertragsformular den Zusatz: "Eine Kopie der Anmeldung mit den umseitigen Bedingungen der Mitgliedschaft habe ich erhalten". In den weiteren Vertragsbedingungen heißt es unter "C. Ihre Sicherheiten" u.a.: 6 "2. Form und Zusatz: Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Zusätze wurden schriftlich aufgenommen. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus fällig. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns die Berechnung von Mahngebühren vor. Retourkosten betragen Euro 6,50. Bei schuldhaftem Zahlungsverzug von mehr als 8 Wochen wird der gesamte Betrag für die Restlaufzeit fällig." 7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und der genauen Ausgestaltung des schriftlichen Vetrags wird auf B. 31 ff d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.09.2005 erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrags. Die Klägerin begehrt Zahlung von 1.344,50 Euro nebst 88,25 Euro vorgerichtlicher Anwaltskosten und 10,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt Zahlungen an die Klägerin entrichtet. 8 Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigungserklärung der Beklagten sei unbeachtlich. Aufgrund der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Vorauszahlungspflichtklausel sei die Beklagte nunmehr zur Zahlung sämtlicher Beiträge verpflichtet. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.344,50 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2004 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 e und hälftiger außergerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 88,25 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte behauptet, ihr sei am 09.09.2004 durch den zuständigen Mitarbeiter der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie zunächst ein ihr vorgelegtes Schriftstück unterschreiben solle. Dabei sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich bereits um den entgeltlichen Vertrag handele. Der Mitarbeiter der Klägerin habe vielmehr auf entsprechende Rückfrage von ihr mitgeteilt, es sei kein Problem, dass sie die Beklagte nach dem Probetraining entscheiden wolle, ob für sie eine längerfristige Mitgliedschaft in Betracht komme. Ihre Unterschrift sei aber nötig, um an dem Probetraining teilzunehmen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie arglistig getäuscht worden und deshalb zur Anfechtung des Vertrags die unstreitig mit Schreiben vom 08.10.2004 erklärt wurde berechtigt sei. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr jedenfalls nach Abschluss des Vertrags ein Widerrufsrecht zustand. 14 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte herleiten. Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte berechtigt war, den Vertrag anzufechten oder zu widerrufen. Jedenfalls durch die Kündigung der Beklagten wurde das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis wirksam beendet. Der Klägerin stehen aus dem Vertrag keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Im Einzelnen liegen der Entscheidung die nachfolgenden Erwägungen zugrunde: 17 1. Durch die unter der Überschrift "Geltungsdauer" vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin wurde das Kündigungsrecht der Beklagten für die vereinbarte Dauer des Vertrags nicht wirksam ausgeschlossen. Soweit diese Vertragsbedingungen vorsehen, dass für die Geltungsdauer des Vertrags zunächst der angegebene Zeitraum gilt und der Vertrag bis sechs Wochen vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden kann, ist diese Klausel wegen Verstoßes gegen §§ 306 Abs. 1, 309 Nr. 9 a) BGB unwirksam. 18 a) Nach § 309 Nr. 9 a) BGB sind Klauseln, die den Vertragspartner bei Vertragsverhältnissen, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben, länger als zwei Jahre binden, unwirksam. Die Vorschrift ist auf Fitness-Verträge wie den vorliegend zu beurteilenden entsprechend anwendbar. (BGH 04.12.1996 - XII ZR 193/95 NJW 1997, 739, zu der entsprechenden Vorschrift im AGBG). Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sah eine über die Dauer von zwei Jahren hinausgehende Bindung vor. Für die Beurteilung der Bindungsdauer ist nicht auf den Beginn der wechselseitigen Leistungspflichten, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH v. 17.03.1993 - VIII ZR 180/92 NJW 1993, 1651 m.w.N.). Die "den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit" eines Dauerschuldverhältnisses beginnt schon mit dem Abschluß des Vertrages und nicht erst mit einem vereinbarten späteren Zeitpunkt der Leistungserbringung. Eine entsprechende Auslegung der Vorschrift wird bereits durch den Wortlaut nahegelegt, wonach es auf die Bindung des Kunden ankommt. Eine solche tritt bereits mit Vertragsschluss ein und ist vom Zeitpunkt der wechselseitigen Leistungserbringungen unabhängig. Bestätigt wird ein solches Verständnis von § 309 Nr. 9 a) BGB auch durch den Sinn und Zweck des darin festgelegten Klauselverbots, die darin bestehen, eine übermäßig lange Bindung des Kunden, die seine Dispositionsfreiheit beeinträchtigt, zu verhindern. Eine Bindung des Kunden tritt bereits mit Abschluss des Vertrages eingetreten und nicht erst mit Beginn der vereinbarten Abbuchungen (BGH v. 17.03.1993 VIII ZR 180/92, a.a.O.). Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenen Fall kein Fitnessvertrag zugrunde lag, ist dies zutreffend, ändert aber nichts daran, dass die dort entwickelten Grundsätze auf den vorliegend zu beurteilenden Vertrag ohne weiteres übertragbar sind (vgl. AG Aachen v. 17.03.2005 80 C 589/04; AG Aachen v. 23.06.2005 84 C 2/05). 19 b) Bei den von der Klägerin verwendeten Klauseln handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB, nämlich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die bei Abschluss des Vertrags von der Klägerin der Beklagten gestellt wurden. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass es sich bei der Regelung der Laufzeit nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, da diese im Hinblick auf die "Vielzahl der Möglichkeiten" "frei ausgehandelt" wurde, vermag dies nicht zu überzeugen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Bindungsdauer des Vertrags sich nicht allein aus der vereinbarten Laufzeit sondern auch aus dem sich unstreitig erst aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags ergebenden Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts während der vereinbarten Laufzeit resultiert. Darüber hinaus ist allerdings auch darauf zu verweisen, dass auch die unterschiedlichen Möglichkeiten des Vertrags zur Vereinbarung der Laufzeit als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Das Vertragsformular sieht mehrere Möglichkeiten der Laufzeit ("Das Selection Abo 24 Monate", "Professional Abo 24 + 12 Monate", "Aktivabo 12 Monate", "Welcomeabo 6 Monate" usw.) vor, wobei die Laufzeit jeweils durch Ankreuzen eines Kästchens ausgewählt werden kann. Auch dies ist als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren. Auch wenn der Kunde zwischen mehreren vorformulierten Regelungen wählen kann, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend der Fall zwischen verschiedenen Vertragslaufzeiten gewählt werden kann (BGH v. 18.12.96 - IV ZR 60/96 NJW-RR 1997, 1000; Palandt Heinrichs, BGB, 62. Aufl. § 305 Rdn. 12). 20 2. Folge des Verstoßes gegen das Klauselverbot ist, dass die Beklagten den streitgegenständlichen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von längstens zwei Wochen rechtswirksam kündigen konnte. 21 a) Da die gegen § 309 Nr.9 a) BGB verstoßende Klausel wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion nicht auf das noch zulässige Maß reduziert werden kann, ist sie im Ganzen unwirksam. Diese Folge ergibt sich aus dem Schutzzweck der § 305 ff. BGB, da die Rechtsordnung die Verwendung von verbotswidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht insofern risikolos machen und fördern darf, als dass sie die verbotswidrige Klausel auf das noch zulässige Maß reduziert. Dieser aus dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB folgende Rechtsgrundsatz kann auch nicht durch die unter der Überschrift "Nutzung aller Anlagen" enthaltene Regelung abbedungen werden. Soweit es dort heißt: "Sollte ein Teil dieses Vertrages oder der Vereinbarungen gegen geltendes Recht oder gegen zukünftige Rechtsvorschriften verstoßen, so wird nur dieser Teil ungültig bzw. auf das maximal zulässige Maß reduziert", führt dies nicht dazu, dass insbesondere die Laufzeit des Vertrags auf das "maximal zulässige Maß" zureduzieren wäre, da es sich um den Versuch einer Umgehung des Verbots geltungserhaltender Reduktion handelt und die Regelung selbst (ihrerseits) unwirksam ist. 22 b) Die Unwirksamkeit der gegen § 309 Nr. 9 a) verstoßenden Klausel führt auch nicht dazu, dass auf die in den übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Kündigungsregelung und insbesondere die dort genannten Kündigungsfrist zurückzugreifen ist. Ein solches Ergebnis wäre allenfalls dann möglich, wenn die durch die Unwirksamkeit der Regelung entstehende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen wäre, wobei dass Gericht allerdings Bedenken hat, ob eine solche ergänzende Vertragsauslegung zwingend dazu führen muss, bei der Feststellung des Willens der Parteien auf das von der Klägerin gestellte Bedingungswerk zurückzugreifen. Letztlich kann dies hier dahinstehen, denn ein Rückgriffs auf das Institut der ergänzenden Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn nicht bereits das Gesetz Regelungen enthält, die die Lücke schließen können. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 306 II BGB. Bezogen auf das vorliegend zu beurteilende Vertragsverhältnis ist festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Fitnessvertrag als Vertrag sui generis Elemente des Dienst- wie auch des Mietvertrags enthält. Sowohl das Mietrecht (§ 580 a III BGB) als auch das Dienstvertragsrecht (§ 621 BGB) enthalten gesetzliche Regelungen zu den Kündigungsfristen, die abhängig davon, wo man den Schwerpunkt des streitgegenständlichen Vertrags sieht zur Schließung der Lücke heranzuziehen sind. Vorliegend kann dahinstehen, ob man auf die mietvertraglichen oder dienstvertraglichen Regelungen zurückgreifen will. Angesichts der vereinbarten 14-tägigen Zahlungsweise ergibt sich, dass die Kündigung der Beklagten den Vertrag jedenfalls noch zu einem Zeitpunkt beendete, zu dem die Beklagte die Leistungen der Klägerin noch unentgeltlich in Anspruch nehmen konnte. 23 B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24 Streitwert: 1.344,50 25 T