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Urteil

81 C 72/08

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGAC1:2008:0812.81C72.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2008 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Dallemand-Purrer für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.700,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger macht restlichen Schadensersatz wegen eines unstreitigen Verkehrsunfalls vom 09.11.2007, der von einer Versicherungsnehmerin der Beklagten allein verursacht und bei welchem das Kfz des Klägers beschädigt wurde, geltend. Er reichte bei der Beklagten das aus Bl. 4 ersichtliche Gutachten des DEKRA ein, in welchem ein Wiederbeschaffungswert von 5.300,-- €, ein Restwert von 2.700,-- € sowie Reparaturkosten von 5.305,23 € (Netto) ermittelt wurden, ferner die aus Bl. 5 ersichtliche Bescheinigung des DEKRA, wonach das Fahrzeug am 01.10.2008 instand gesetzt wurde. Die Beklagte rechnete den Schaden ausweislich des Schreibens vom 28.11.2007 (Bl. 8) auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts und somit eines Regulierungsbetrages von 2.600,-- € (nebst einer Kostenpauschale von 25,56 €) ab. Nachdem der Kläger auf Erstattung des Differenzbetrages von 2.700,-- € bestand, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2008 (Bl. 12) einen weiteren Nachweis über die ordnungsgemäße Reparatur das Fahrzeugs. Diesem Verlangen kam der Kläger nicht nach, die Beklagte leistete keine weiteren Zahlungen an den Kläger. 3 Der Kläger meint, für seinen Anspruch sei ausreichend, dass das Fahrzeug verkehrssicher repariert und mindestens sechs Monate weiter genutzt würde. Beides sei der Fall. 4 Er beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.700,-- € nebst zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie meint, der Beklagte könne lediglich Reparaturkosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwerts ersetzt verlangen. Über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten, wie vom Kläger verlangt, könnten nur ersetzt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sei, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht habe. Eine solche Reparatur habe der Kläger indessen nicht nachgewiesen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien einschließlich den zu den Akten gereichten Unterlagen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 11 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weitergehenden Anspruch auf Erstattung des Restschadens aus den §§ 7 StVG, 249 BGB, 3 PflVG. 12 Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes. Insoweit beruft er sich zu recht auf die beigefügte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2008 (Az.: VI ZR 220/07), wonach diese Abrechnungsmodalität dann begründet ist, wenn das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter genutzt und zu diesem Zweck verkehrssicher (teil)repariert wird. 13 Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall unstreitig, jedenfalls aber nachgewiesenermaßen (vgl. zu letzterem Erfordernis die Halterauskunft vom 13.07.2008, Bl. 51) vor. 14 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. 15 Streitwert: 2.700,-- € 16 Dr. Dallemand-Purrer