Urteil
104 C 350/08
AG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vertrag über Freundschaftsvermittlung, der einem Verbraucher in dessen Wohnung durch den Unternehmer vermittelt wurde, unterliegt dem Widerrufsrecht des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
• Bei fristgerechtem Widerruf sind geleistete Zahlungen nach den Vorschriften über Widerruf und Rückabwicklung zurückzugewähren; Wertersatz ist nur für in Anspruch genommene Dienste zu leisten und die Gewinnspanne herauszurechnen.
• Ist die vereinbarte Vergütung in auffälligem Missverhältnis zur Leistung und wurde die Unerfahrenheit bzw. das mangelnde Urteilsvermögen des Verbrauchers ausgenutzt, ist der Vertrag gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig.
• Der Verbraucher kann neben der Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge auch Erstattung erforderlicher außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286, 249 BGB verlangen.
Entscheidungsgründe
Rückzahlung und Freistellung bei widerrufenem/Freundschaftsvermittlungsvertrag; Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB • Ein Vertrag über Freundschaftsvermittlung, der einem Verbraucher in dessen Wohnung durch den Unternehmer vermittelt wurde, unterliegt dem Widerrufsrecht des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB. • Bei fristgerechtem Widerruf sind geleistete Zahlungen nach den Vorschriften über Widerruf und Rückabwicklung zurückzugewähren; Wertersatz ist nur für in Anspruch genommene Dienste zu leisten und die Gewinnspanne herauszurechnen. • Ist die vereinbarte Vergütung in auffälligem Missverhältnis zur Leistung und wurde die Unerfahrenheit bzw. das mangelnde Urteilsvermögen des Verbrauchers ausgenutzt, ist der Vertrag gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. • Der Verbraucher kann neben der Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge auch Erstattung erforderlicher außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286, 249 BGB verlangen. Der 74-jährige Kläger schloss am 04.07.2008 in seiner Wohnung mit der Beklagten einen Freundschaftsvermittlungsvertrag und zahlte eine Anzahlung von 2.000 Euro bei vereinbartem Gesamtpreis von 2.500 Euro. Die Beklagte stellte ihm noch am Vertragstag einen Partnervorschlag vor. Der Kläger widerrief den Vertrag per Schreiben am 11.07.2008 (bei Beklagter eingegangen 18.07.2008) und kündigte hilfsweise; die Beklagte erstattete 750 Euro. Der Kläger verlangt Rückzahlung der restlichen 1.250 Euro und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro; er rügt ferner Anfechtung. Die Beklagte hält die Forderung für berechtigt. Streitentscheidend sind Widerruf, mögliche Sittenwidrigkeit des Vertrags und Umfang von Wertersatz bzw. Rückzahlung. • Widerrufsrecht: Der Kläger ist Verbraucher; der Vertrag wurde durch mündliche Verhandlungen in seiner Privatwohnung zustande gebracht, sodass nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Widerrufsrecht bestand. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, dass eine ‚Bestellung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers‘ i.S.d. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorlag. • Rechtsfolgen des Widerrufs: Bei fristgerechtem Widerruf wird das Geschäft unwirksam; empfangene Leistungen sind nach §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 BGB rückabzuwickeln. Der Kläger muss Wertersatz für in Anspruch genommene Dienste leisten; die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, welchen Aufwand und welche Kosten sie zur Erbringung des Partnervorschlags hatte, sodass keine Wertermittlung möglich war. • Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 2 BGB: Alternativ zur Widerrufswirkung ist der Freundschaftsvermittlungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es liegt ein auffälliges Missverhältnis der Gegenleistung (1.250 Euro für einen Partnervorschlag) vor und das Gericht hat die Unerfahrenheit und das mangelnde Urteilsvermögen des Klägers festgestellt, das von der Beklagten ausgenutzt wurde. • Keine Sperre durch § 656 BGB: Die analoge Anwendung von § 656 BGB auf Partnerschaftsvermittlung schließt nicht generell einen Rückforderungsanspruch aus, wenn der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist oder widerrufen wurde. • Schadensersatz/Anwaltskosten: Der Kläger kann die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro auf Grundlage von §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 249 BGB verlangen, da die Beklagte in Verzug bzw. verantwortlich für die Rückforderung war. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die restlichen 1.250,00 Euro nebst Zinsen ab dem 20.10.2008 zu erstatten, weil der Kläger den Vertrag wirksam widerrufen hat und der Vertrag jedenfalls sittenwidrig und damit rechtsgrundlos war. Zudem ist die Beklagte zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro verpflichtet, da diese als erforderlicher Schaden nach §§ 280, 286, 249 BGB ersetzt werden müssen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.