Urteil
104 C 350/08
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGAC1:2009:0326.104C350.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2008 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt M aus B, wegen außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 I. Tatbestand 2 Der vierundsiebzigjährige Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 04.07.2008 einen Freundschaftsvermittlungsvertrag, demnach er sich verpflichtete an die Beklagte für die Benennung von zwei Partnervorschlägen 2.500,00 Euro zu zahlen. Zu diesem Vertragschluss kam es nachdem der Kläger letztlich bei der Beklagten angerufen hatte und daraufhin von einer Mitarbeiterin der Beklagten am 03.07. und sodann nochmals am 04.07. Zuhause aufgesucht wurde. Der Kläger leistete am 04.07.2008 eine Anzahlung von 2.000,00 Euro und die Beklagte übermittelte ihm noch am 04.07.2008 einen Partnervorschlag. 3 Der Kläger ließ den Vertrag mit Schreiben vom 11.07.2008 - eingegangen bei der Beklagten am 18.07.2008 - widerrufen und erklärte mit gleichem Schreiben hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte zahlte an den Kläger 750,00 Euro zurück. Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückzahlung der restlichen 1.250,00 Euro sowie Freistellung von außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro. Mit Schriftsatz vom 27.11.2008 erklärt der Kläger die Anfechtung des Vertrages. 4 Der Kläger behauptet, er habe sich aufgrund eines Inserates einer in den Niederlanden lebenden weiblichen Person, die Kontakt nach Herren suchte, telefonisch gemeldet und sei dabei mit der Beklagten verbunden worden, welche ihm mitteilte, der Kontakt könne hergestellt werden; daraufhin sei er von einer Mitarbeiterin der Beklagten aufgesucht und zur Unterschrift bedrängt worden, wobei sein mangelndes Urteilsvermögen ausgenutzt worden sei. Er ist der Ansicht, der Vertrag sei sittenwidrig und daher nichtig. 5 Er beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilten, an ihn 1.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2008 zu zahlen sowie 7 die Beklagte weiterhin zu verurteilen, ihn von der Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten wegen außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro freizustellen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne für den erteilten Partnervorschlag die restlichen 1.250,00 Euro beanspruchen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 12 II. Entscheidungsgründe 13 A. Die zulässige Klage ist begründet. 14 Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung von 1.250,00 Euro gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 u. 2 i.V.m. 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB bzw. i.V.m. § 138 Abs. 2 BGB beanspruchen. 15 1. Der Kläger leistete, im Sinne einer ziel- und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens, an die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 2.000,00 Euro. 16 2. Diese Leistung erlangte die Beklagte ohne rechtlichen Grund. Jedenfalls ist der rechtliche Grund nachträglich wieder entfallen. 17 a) Denn der Kläger hat den mit der Beklagten geschlossenen Dienstvertrag form- und fristgerechten widerrufen. Ein solches Widerrufsrecht stand dem Kläger – jenseits der rechtsgeschäftlichen Einräumung – bereits von Gesetzeswegen zu. Der Kläger ist Verbraucher und ist zum Abschluss des eine entgeltliche Leistung betreffenden Vertrages mit der Beklagten durch mündliche Verhandlungen in seiner Privatwohnung bestimmt worden, § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Soweit sich die Beklagte auf eine Bestellung i.S.d. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB beruft, war sie darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2008, 133-134). Dabei liegt eine "Bestellung" im Sinne des § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB nur vor, wenn sie auf "ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers" erfolgte. Hierfür ist nicht ausreichend, dass sich der Verbraucher mit dem Besuch des Unternehmers einverstanden erklärt (vgl. BGH NJW 1990, 181; NJW 2003, 1190). Trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung erfolgte beklagtenseitig weder substantiierter Vortrag noch ein entsprechendes Beweisangebot hierzu. Der Widerruf ging binnen vierzehn Tagen nach Vertragsabschluss auch bei der Beklagten ein. 18 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger vorliegend auch nicht zum Wertersatz verpflichtet. Kommt es zum Widerruf, wird das schwebend wirksame Geschäft unwirksam und die ausgetauschten Leistungen sind zurück abzuwickeln, §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB. Daraus folgt, dass die Beklagte das vereinbarte und an sie gezahlte Honorar (restliche 1.250,00 €) zurückzuzahlen hat, während der Kläger Wertersatz für bis zum Widerruf beanspruchte Dienste zu leisten hat, §§ 357, Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dabei ist allerdings bei der Wertermittlung die Gewinnspanne herauszurechnen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 506; OLG Köln NJW-RR 1995, 1008; OLG Hamburg NJW-RR 1989, 1521; Palandt/H, a.a.O., § 357 Rn. 15 und § 346 Rn. 10). Zu den Grundlagen, die eine Schätzung des Werts der Partnervorschläge unter Herausrechnung der Gewinnspanne ermöglichen würden (§ 287 ZPO), hat die Beklagte trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen. Es ist deshalb völlig unklar, welcher Zeit-, Personal- und sonstiger Aufwand für sie mit der "Auswahl" des Partnervorschlages verbunden war. Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger der Partnervorschlag direkt bei Vertragschluss unterbreitet wurde, kann das Gericht auch keine Mindestschätzung für etwaige angefallene beklagtenseitige Kosten vornehmen. 19 b) An einem Rechtsgrund für die Leistung mangelt es auch deshalb, weil der Freundschaftsvermittlungsvertrages gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich und einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. 20 aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend auch von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, nämlich der Zahlung von 1.250,00 Euro für einen Partnervorschlag, auszugehen. Das OLG Düsseldorf hat in dem seiner Entscheidung vom 11.10.2007 zugrundeliegenden Fall ein auffälliges Missverhältnis zu Recht bereits angenommen, weil der Dienstverpflichtete für die Übermittlung von 8 Anschriften aus dem bei ihm bestehenden Anschriftenbestand eine Vergütung von insgesamt 7.540,00 Euro vereinbarte, mithin 942,50 Euro für jede Anschrift (vgl. OLGR E 2008, 101-103). Dabei ist auch vorliegend nicht ersichtlich, dass die Beklagte irgendeine Gewähr für die Eignung der von ihr zu benennenden Personen im Hinblick auf die Partnersuche des Klägers oder auch für eine noch bestehende Vermittlungswilligkeit dieser Personen übernommen hätte. Die Vereinbarung einer Zahlung von 1.250,00 Euro für einen Partnervermittlungs-vorschlag ist vor diesem Hintergrund als sittenwidrig zu erachten. 21 bb) Auch die subjektiven Voraussetzungen sind gegeben. Nach dem seitens des Gerichts in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger persönlich gewonnenen Eindruck, mangelte es diesem an einem die Tragweite und das Ausmaß des streitgegenständlichen Vertrages abschätzenden Urteilsvermögens. Der Kläger stellte mehrfach klar, insoweit nicht protokolliert, dass er nur Kontakt zu der Frau aus der Anzeige haben wollte, stattdessen sei ihm ein ganz anderer Partnervorschlag unterbreitet worden, den er gar nicht hätte haben wollen. Das Gericht verkennt nicht, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kontakt zwischen den Parteien überhaupt durch die klägerseitig behauptete Anzeige zustande kam. Indes ist es dem Tatrichter gemäß § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien ohne Beweiserhebung festzulegen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (vergleiche BGH, 6. Oktober 1981, X ZR 57/80, BGHZ 82, 13). Vor diesem Hintergrund ist es auch zulässig, Äußerungen einer Partei anlässlich ihrer persönlichen Anhörung zu würdigen, ohne dass es sich dabei um eine Beweiswürdigung nach erfolgter Beweisaufnahme mittels Parteivernehmung handeln würde. Das Gericht ist nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck des Klägers davon überzeugt, dass sein Vortrag insoweit zutrifft. Das Gericht hat dabei den zweifelsfreien Eindruck gewonnen, dass der Kläger die Tragweite des Vertrages den er geschlossen hat überhaupt nicht verstanden hat. Dem Kläger ging es nicht um mehrere Partnervorschlage auf der Grundlage eines Freundschaftsvermittlungsvertrages, sondern um einen ganz bestimmten Partnervorschlag. Zweifel am Urteilsvermögen des Klägers kamen auch deshalb auf, weil er nach den ausführlichen Schilderung des Sach- und Streitstandes durch das Gericht und den deutlichen Erläuterungen, dass und warum der Klage stattgeben wird, in äußerste Aufregung geriet, weil er davon ausging er werde nun den Rechtsstreit verlieren. Erläuterungen des Gerichts halfen nichts. Dabei verkennt das Gericht verkennt nicht, dass bereits die Prozesssituation als solche zu einer überdurchschnittlichen Anspannung und Aufgeregtheit führen kann. Diese mangelnde Urteilsfähigkeit des Klägers hat die Beklagte zielgerichtet dazu ausgenutzt um ihm mehr oder minder wertlose Leistungen zu einem deutlich überteuerten Preis anzudienen. 22 c) Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers steht auch nicht § 656 Abs. 1 BGB entgegen. Zutreffend ist, dass diese Vorschrift auch auf Partnerschaftsvermittlungsverträge analog anwendbar ist. Dies bedeutet, dass auch die Vergütungsvereinbarung aus einem Partnervermittlungsvertrag grundsätzlich keine Verbindlichkeit begründet. Ein bereits geleistetes Entgelt kann jedoch nicht allein deshalb zurückgefordert werden, weil gemäß § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Verbindlichkeit begründet wurde. Die analoge Anwendung des § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB bedeutet indes nicht, dass ein Rückzahlungsanspruch auch dann nicht besteht, wenn der Vertrag (auch) aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Höhe des vereinbarten Entgeltes, sittenwidrig ist oder wirksam widerrufen wurde. Der Gesetzgeber wollte die Personenvermittlungsverträge nicht gegenüber sämtlichen anderen Verträgen privilegieren. 23 Zudem kann der Kläger von der Beklagten Freistellung von ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 249 BGB beanspruchen. 24 B. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25 C. Streitwert: 1.250,00 Euro 26 Bischoff