Beschluss
93 IK 77/08
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2010:0917.93IK77.08.00
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Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren ….
wer¬den die durch den Einwendungsgläubiger er¬ho¬be¬nen Ein¬wen¬dun¬gen ge¬gen den Schul¬den¬be¬rei¬ni¬gungs¬plan in der Fas¬sung vom 11.03.2008 durch eine Zu¬stim¬mung er¬setzt.
Entscheidungsgründe
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren …. wer¬den die durch den Einwendungsgläubiger er¬ho¬be¬nen Ein¬wen¬dun¬gen ge¬gen den Schul¬den¬be¬rei¬ni¬gungs¬plan in der Fas¬sung vom 11.03.2008 durch eine Zu¬stim¬mung er¬setzt. G r ü n d e Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 InsO liegen vor, weil ausweislich der nachfolgenden Auswertung sowohl die Kopf- wie auch die Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger erreicht ist: Gesamtzahl der benannten Gläubiger: 7 =100,00% Anzahl der zustimmenden Gläubiger: 6 = 85,71% Anzahl der ablehnenden Gläubiger: 1 = 14,29% Gesamtsumme der Forderungen: 2.762.273,46 EUR = 100,00% Forderungssumme der Zustimmungen: 2.412.273,46 EUR = 87,33% Forderungssumme der Ablehnungen: 350.000,00 EUR = 12,67% Entgegen der von den Verfahrensbevollmächtigten der B -Grundstücksgesellschaft vorgetragenen Auffasung hat diese innerhalb der Notfrist des § 307 Abs. 1 InsO von einem Monat den vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan nicht abgelehnt, sondern mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26.05.2008 lediglich die in den Vezeichnissen sowie im Plan aufgeführte Forderung korrigiert. Auf die Anträge des Schuldners und des Ersetzungsantragstellers waren die Einwendungen des Gläubigers, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt hat, durch eine Zustimmung zu ersetzen. Die beantragte Zustimmungsersetzung darf nämlich nur verweigert werden, wenn ein Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Wie die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners zutreffend ausgeführt hat, hafteten die Schuldner G, T (Einwendungsgläubiger) und T1 gesamtschuldnerisch für die Forderung der T-Bank. Da der Einwendungsgläubiger nach Zahlung eines Teilbetrage gemäß seinen Angaben von der T-Bank aus seiner Haftung entlassen worden ist, haben nunmehr nur noch die Eheleute G sowie der Schuldner für die Restforderung der Bank einzustehen. Sobald jedoch die Eheleute G Zahlungen an die T-Bank leisten, stünde diesen ein nunmehr fälliger Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gegen den Schuldner zu, so dass die Gläubiger G entgegen der Ansicht des Einwendungsgläubigers sehr wohl bereits jetzt in den Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen waren. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss kann von jedem Gläubiger, dessen Einwendungen durch eine Zustimmung ersetzt werden, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 309 Abs. 2 Satz 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht. Aachen, 03.11.2008 Stühn Richter am Amtsgericht