Urteil
100 C 8/11
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGAC1:2011:0811.100C8.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen im schriftlichen Verfahren in welchem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 26.05.2011 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 651,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 47 % der Klägerin und zu 53 % der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall der sich am 04.03.2010 in Aachen ereignete. 3 Unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Dipl.-Ing. Q macht die Klägerin einen Nettofahrzeugschaden in Höhe von 2.290,00 €, eine Wertminderung von 150,00 €, ein Nutzungsausfall für 3 Tage zu je 43,00 € (129,00 €) geltend. Ferner begehrt sie die Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 454,98 €, einer Auslagenpauschale in Höhe von 40,00 € und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 383,66 €. 4 In Höhe zunächst begehrter weiterer 435,10 € zum Ausgleich bei einer Reparatur zu zahlender Mehrwertsteuern hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. 5 Die Beklagte hat die Haftung dem Grunde nach anerkannt und außergerichtlich auf den Fahrzeugschaden 1.638,92 € und auf die Auslagenpauschale 25,00 € gezahlt. Die von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten wurden ebenso wie die Wertminderung vollständig beglichen. 6 Die Klägerin behauptet, aufgrund der durchgeführten Reparatur sei ein Nutzungsausfall für 3 Tage entstanden. Ferner behauptet sie, für die Instandsetzung des Fahrzeugs sei eine Beilackierung inklusive damit verbundener Demontage- und Montagearbeiten erforderlich. Ferner seien auch die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Q in Ansatz gebrachten Sicherungsmaßnahmen für die Ofentrocknung erforderlich. 7 Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.09.2010 die Klage in Höhe von 435,00 € zurückgenommen hat, beantragt sie sinngemäß, 8 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.178,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2010 zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist insbesondere der Ansicht, die Klägerin sei im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht berechtigt, die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz zu bringen. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E, auf dessen Ausführungen vom 22.02.2011 hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen wird. 13 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 651,08 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG, da die Klägerin beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs geschädigt worden ist. 16 Unter Berücksichtigung des bereits von der Beklagten zur Instandsetzung des Fahrzeugschadens gezahlten Betrages in Höhe von 1.638,92 € hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 651,08 €. Ausweislich der nachvollziehbaren und detailierten Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sind die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Q in Ansatz gebrachten Reparaturkosten in Höhe von 2.290,00 € zur Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich. 17 Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q in Ansatz gebrachten Kosten für eine Beilackierung seien nicht erforderlich. Ausweislich der detailierten Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. E ist alleine aufgrund der unterschiedlichen Lackierverfahren im Herstellerwerk einerseits und in der Reparaturwerkstatt andererseits zu einem sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrad mit einem visuell erkennbaren Farbtonunterschied zu rechnen, so dass regelmäßig die angrenzenden lackierten Karosserieteile beilackiert werden müssen. 18 Zudem führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass es sich bei den Sicherungsmaßnahmen vor der Ofentrocknung um solche handelt, die gemäß technischer Anweisung des Herstellerwerks erforderlich sind. 19 Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, die Klägerin müsse sich auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Eine solche Verweisung kommt nur dann in Betracht, wenn diese dem Geschädigten zumutbar ist (BGH, NZV 2010, 133). Eine solche Zumutbarkeit der Verweisung ist vorliegend nicht anzunehmen, da der Verlust der vom Hersteller gewährten Durchrostungsgarantie zu befürchten ist. Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass ein solcher Garantieschutz derzeit ohnehin nicht besteht, da die Klägerin die letzte Wartung nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat durchführen lassen. Insofern bestünde jedoch die von der Beklagten zitierte Wiedereinstiegsmöglichkeit. Dass diese Wiedereinstiegsmöglichkeit auch dann gilt, wenn zwischenzeitlich Karosseriearbeiten (in erheblichem Umfang) durch eine nicht markengebundene Werkstatt durchgeführt wurden, hat die Beklagte hingegen nicht hinreichend konkret dargelegt. Auf die technische Vergleichbarkeit der Reparatur kommt es daher vorliegend nicht an. 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Nutzungsausfalls in Höhe von 129,00 €, da sie nicht hinreichend konkret dargelegt hat, dass tatsächlich ein Nutzungsausfall von 3 Tagen zur Durchführung einer Reparatur vorlag. 21 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung einer über die bereits gezahlten 25,00 € hinausgehenden Auslagenpauschale, da der bereits von der Beklagten geleistete Betrag ausreichend und angemessen ist. 22 Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Einspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 316,18 €, da der Anspruch nur in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer bei einem Streitwert in Höhe von 2.919,98 € gerechtfertigt ist. Die Voraussetzungen zur Geltendmachung einer 1,6 Geschäftsgebühr, die nur bei Vorliegen einer besonders umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit in Betracht kommt, hat die Klägerin nicht dargelegt. 23 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 369 Abs. 3 Satz 3, 708 Ziffer, 711 ZPO. 24 Der Klägerin waren auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit diese die Klage zurückgenommen hat, die Klage auch insoweit unbegründet war. 25 Streitwert des Verfahrens wird bis zum 07.09.2010 auf 1.230,18 € und danach 795,18 € festgesetzt.