Urteil
120 C 265/11
AG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein verspäteter Widerspruch nach den AVB (§ 5 a VVG a.F.) ist bei Ablauf der dort geregelten Ausschlussfrist nicht mehr möglich.
• Die Widerrufsrechte nach Verbraucherkreditrecht greifen bei unterjähriger Beitragszahlung mit Ratenzahlungszuschlägen nicht ein.
• Eine ungenügende oder fehlerhafte Verbraucherinformation liegt nicht vor, wenn die AVB eine hinreichend hervorgehobene, verständliche Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten.
• Ein Rückzahlungsanspruch wegen Beratungsverschuldens ist unbegründet, wenn der Kläger nichts Substantielles zur Pflichtverletzung, zum beratenden Vermittler oder zu behaupteten Kick-Back-Zahlungen vorträgt.
Entscheidungsgründe
Kein Rückforderungsanspruch wegen verspätetem Widerspruch oder Widerruf • Ein verspäteter Widerspruch nach den AVB (§ 5 a VVG a.F.) ist bei Ablauf der dort geregelten Ausschlussfrist nicht mehr möglich. • Die Widerrufsrechte nach Verbraucherkreditrecht greifen bei unterjähriger Beitragszahlung mit Ratenzahlungszuschlägen nicht ein. • Eine ungenügende oder fehlerhafte Verbraucherinformation liegt nicht vor, wenn die AVB eine hinreichend hervorgehobene, verständliche Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten. • Ein Rückzahlungsanspruch wegen Beratungsverschuldens ist unbegründet, wenn der Kläger nichts Substantielles zur Pflichtverletzung, zum beratenden Vermittler oder zu behaupteten Kick-Back-Zahlungen vorträgt. Die Parteien schlossen 2004 eine fondsgebundene Rentenversicherung; die AVB und eine Verbraucherinformation waren dem Versicherungsschein beigefügt. Der Kläger zahlte zwischen April 2004 und Dezember 2006 Beiträge in Höhe von 900 Euro und kündigte den Vertrag zum 01.03.2007; er erhielt einen Rückkaufswert von 4,82 Euro. Ende 2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten Widerspruch; in der Klage vom 09.05.2011 erklärte er zusätzlich den Widerruf nach §355 BGB. Er begehrt Rückzahlung der eingezahlten Prämien nebst Zinsen abzüglich des Rückkaufwertes und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kläger rügt unzureichende Belehrung über Widerspruchs- und Widerrufsrechte sowie unterlassene Aufklärung über mögliche Rückvergütungen (Kick-Backs). Die Beklagte bestreitet die Ansprüche und verweist auf wirksame Belehrung und Fristversäumnis. • Die Klage ist unbegründet; dem Kläger steht kein Rückzahlungsanspruch zu, insbesondere nicht aus §812 Abs.1 BGB. • Widerruf nach Verbraucherkreditrecht greift nicht, weil unterjährig gezahlte Versicherungsbeiträge mit Ratenzahlungszuschlägen nicht dem Verbraucherkreditrecht unterfallen. • Ein Widerspruch nach §5a VVG a.F. scheidet aus: die AVB enthielten eine inhaltlich und optisch hinreichende Belehrung über das Widerspruchsrecht, sodass die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerspruch nicht vorliegen. • Selbst wenn eine unklare Angabe in der Verbraucherinformation vorhanden gewesen wäre, wäre dies zu keinem Nachteil des Versicherungsnehmers erfolgt; eine irreführend kurze Frist wurde nicht vorgetäuscht. • Die Ausschlussfrist des §5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. ist abgelaufen, weil der Kläger spätestens ein Jahr nach erster Prämienzahlung das Widerspruchsrecht verloren hat. • Das Gericht schließt sich der herrschenden Rechtsprechung an, wonach die Fristregelung des VVG a.F. nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt; insoweit besteht keine Vorlagepflicht an den EuGH. • Das Widerspruchsrecht des Klägers könnte zusätzlich verwirkt sein, da er über lange Zeit die Rechte nicht geltend machte und der Versicherer sich auf Bestand und Abwicklung des Vertrages einrichten durfte. • Ansprüche aus Beratungsverschulden (§§280,311,241 BGB) sind nicht hinreichend dargelegt: der Kläger nennt weder konkret den Vermittler noch den Inhalt der Beratung und belegt nicht das Vorliegen von Kick-Back-Zahlungen. • Die Nebenforderungen (Rechtsanwaltskosten) folgen der Hauptforderung und sind ebenfalls abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Rückzahlung der eingezahlten Prämien. Die Klage scheitert, weil Widerruf und Widerspruch nicht wirksam ausgeübt wurden und die einschlägigen Fristen bzw. Ausschlussregelungen greifen. Darüber hinaus sind die Rügen wegen unzureichender Belehrung und Beratung nicht substantiiert vorgetragen worden; es fehlt der konkrete Vortrag zu Pflichtverletzungen oder zu behaupteten Rückvergütungen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.