Beschluss
229 F 74/11
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2013:0108.229F74.11.00
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Tenor
Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für die Kinder K, geboren am xx, und M, geboren am xx, entzogen und Vormundschaft angeordnet.
Zum Vormund für K wird Frau T (Beteiligte zu 3.) bestellt.
Zum Vormund für M wird das Jugendamt der Stadt B bestellt.
Die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 3. werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für die Kinder K, geboren am xx, und M, geboren am xx, entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund für K wird Frau T (Beteiligte zu 3.) bestellt. Zum Vormund für M wird das Jugendamt der Stadt B bestellt. Die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 3. werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für die Kinder K, geboren am xx, und M, geboren am xx, entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund für K wird Frau T (Beteiligte zu 3.) bestellt. Zum Vormund für M wird das Jugendamt der Stadt B bestellt. Die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 3. werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 3.000,00 € G r ü n d e : Die Beteiligten zu 2. und 4. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der jetzt 11 Jahre alten Kund der fast 5 Jahre alten M. Die Mutter ist allein sorgeberechtigt. Bis August 2011 lebte die Mutter mit den beiden Kindern im Haushalt der Großmutter (Beteiligte zu 3.). Kontakte des Vaters zu seinen beiden Kindern bestanden nicht. In der Zeit vom 01.11.2002 bis 31.08.2003 und erneut vom 01.09.2004 bis zum 31.12.2004 war in der Familie eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet, um die Mutter in ihrem Verselbständigungsprozess zu begleiten und zu unterstützen. Das Ziel einer selbständigen Lebensführung mit dem Kind konnte jedoch nicht erreicht werden. Anfang des Jahres 2011 sollte auf Anregung der Großmutter eine dritte Jugendhilfemaßnahme eingerichtet werden, was jedoch an der erforderlichen Antragstellung der Kindesmutter scheiterte. Im August 2011 schließlich zog die Kindesmutter zusammen mit der damals dreieinhalb Jahre alten Tochter M überstürzt und ohne Mitnahme einer hinreichenden Ausstattung zur Lebensführung zu ihrem neuen Freund. Von diesem trennte sie sich nach zwei Wochen und zog zu einem weiteren neuen Freund. Da das Jugendamt eine Gefährdung des Kindeswohls sah, wurde M zunächst mit Zustimmung der Mutter am 05.09.2011 in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. K verblieb wunschgemäß im Haushalt der Großmutter. Durch einstweilige Anordnung vom 26.09.2011, bestätigt durch Beschluss vom 04.11.2011, wurde der Kindesmutter vorläufig die elterliche Sorge entzogen und auf das Stadtjugendamt B als Vormund übertragen (229 F 61/11). Nachdem M zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht war, lebt sie jetzt seit dem 15.12.2011 in einer Erziehungsstelle in H. K hält sich weiter im Haushalt der Großmutter auf, in dem auch die jüngere Schwester L der Kindesmutter lebt. In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Gericht ein psychologisches Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter und zum weiteren Verbleib der beiden Kinder eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psych. C vom 04.10.2012 verwiesen. Die Sachverständige hat ihr Gutachten im Termin vom 23.11.2012 mündlich erläutert. Das Kind M ist im Termin vom 26.11.2012 persönlich angehört worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften, die Berichte des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes sowie die gewechselten Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten Bezug genommen. Der Kindesmutter ist gemäß §§ 1666, 1666 a BGB die elterliche Sorge für die Kinder K und M zu entziehen, da sie nicht über die erforderliche Erziehungsfähigkeit verfügt und mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen liegen bei der Kindesmutter infolge einer konfliktreichen Beziehung zu ihrer eigenen Mutter (Beteiligte zu 3.) wie auch aufgrund ihrer unreifen Persönlichkeitsstruktur deutliche Einschränkungen im Bereich der emotionalen Responsivität vor. Sie ist fokussiert auf ihre eigenen Bedürfnisse und ignorant gegenüber kindgerechten Bedürfnissen nach Stabilität und Zuwendung. Hierdurch sind bei beiden Töchtern Entwicklungsauffälligkeiten entstanden. So sind bei K u.a. Verlustängste, Anklammern und Selbstentwertungen, bei M Dominanzstreben, ambivalentes Bindungsverhalten, Überempfindlichkeit sowie altersinadäquate Selbstversorgung und Kontrolle festzustellen. Darüber hinaus liegen bei der Kindesmutter Einschränkungen im Bereich der Einsichts- und Kritikfähigkeit vor. Die unzureichende Erziehungsfähigkeit zeigt sich u.a. in der Vernachlässigung der älteren Tochter K und gleichzeitig der Bevorzugung der jüngeren Tochter M. Andererseits hat sie es bei der Tochter M an der erforderlichen Schutzfunktion fehlen lassen durch die Mitnahme zu wechselnden Partnern und das Miterleben von gewalttätigen Auseinandersetzungen. Im Hinblick auf die gravierenden Einschränkungen bei der Kindesmutter, ihre instabile Lebensführung und ihre ambivalente Haltung gegenüber unterstützenden Maßnahmen ist nicht von einer langfristig stabilen Veränderung auf Seiten der Kindesmutter auszugehen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, ist deshalb eine Rückführung der beiden Kinder in den Haushalt der Mutter nicht möglich. Dies wird von der Kindesmutter, wie sie in ihrer letzten Anhörung erklärt hat, auch so akzeptiert. Es bleibt zu hoffen, dass sie mit ihrem neugeborenen Kind, der jetzt 5 Monate alten N, die erforderliche Betreuung, Versorgung und Erziehung ohne größere Probleme bewältigen kann. Nachdem der bisher allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge für K und M gemäß § 1666 BGB entzogen worden ist, kann sie nicht gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB auf den Vater übertragen werden, da dies nicht dem Wohl der Kinder dient. Der Kindesvater hat in dem Anordnungsverfahren 229 F 61/11 selbst erklärt, dass er in all den Jahren keinen Kontakt zu seinen Kindern hatte. Ihm selbst erscheint eine Übernahme von Verantwortung im Hinblick auf seine eigenen Probleme nicht sinnvoll. Nach Einschätzung der Sachverständigen, die von allen Verfahrensbeteiligten geteilt wird, entspricht es dem Kindeswohl am besten, wenn K im Haushalt der Großmutter verbleibt. Diese stellt im Erleben des Mädchens die einzig konstante Bindungsperson dar. Im Rahmen der Untersuchung wurde eine grundsätzlich liebevolle, wechselseitig zugewandte Beziehungsgestaltung zwischen Enkelin und Großmutter deutlich. Es wird davon ausgegangen, dass die Großmutter ihrer älteren Enkelin die notwendige umfassende Unterstützung zukommen lassen kann. Gemäß § 1779 BGB ist die Großmutter als Vormund für Janine geeignet und deshalb als solcher zu bestellen. Bezüglich der jetzt vier Jahre alten M hält das Gericht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen einen Verbleib in der Erziehungsstelle der Familie D in H für erforderlich. Eine Rückführung in den Haushalt der Großmutter würde dem Kindeswohl nicht entsprechen. Nachdem M bereits ein Jahr bei der Familie D lebt, hat sie eine enge Bindung entwickelt. Hiervon konnten sich das Gericht und der Verfahrensbeistand im Rahmen der persönlichen Anhörung des Kindes überzeugen. Demgegenüber ist die Bindung an die Großmutter von einer anderen Qualität. Im Gegensatz zu ihrer älteren Schwester K besteht bei M die primäre Bindung an ihre Mutter, die sie bevorzugt und immer mitgenommen hat. Die Beziehung zwischen M und ihrer Großmutter ist auch deshalb nicht ungetrübt, weil M die Auseinandersetzungen zwischen ihrer Mutter und ihrer Großmutter miterlebt und noch nicht verarbeitet hat. So hat sie ungefragt in ihrer Anhörung auf die Vorwürfe der Großmutter gegenüber der Mutter und den Streit zwischen beiden hingewiesen. Möglicherweise aufgrund eines insoweit bestehenden Loyalitätskonflikts hat sie selbst auch nicht den Wunsch geäußert, in den Haushalt der Großmutter zurückzukehren. Sollte sie gegenüber der Großmutter oder ihrer Schwester etwas anderes gesagt haben, so entsprach das dem, was beide hören wollten und muss deshalb nicht den wahren Willen des Kindes darstellen. Entscheidend ist, dass M in ihrer neuen Umgebung nicht nur mit der erforderlichen umfangreichen Unterstützung, sondern auch unbefangen aufwachsen kann. Letzteres ist im Haushalt der Großmutter nicht gewährleistet. Dort wird sie auf Dauer nicht von den tiefgreifenden Zerwürfnissen zwischen ihrer Mutter und der Großmutter verschont bleiben. Wenn auch inzwischen eine räumliche Trennung zwischen beiden Personen besteht, so werden die Konflikte jedenfalls im Zusammenhang mit den erforderlichen Umgangskontakten zwischen M und ihrer Mutter wieder in Erscheinung treten. Dies wäre aber für die Entwicklung des Kindes schädlich. Weiter ist zu befürchten, dass ein Zusammenleben von Großmutter, K und M zu einem Konkurrenzdenken zwischen den Mädchen führt. Beide benötigen in besonderem Maße Zuneigung und Unterstützung. Bereits in der Vergangenheit fühlte sich K im Verhältnis zu ihrer Schwester vernachlässigt. M ihrerseits hat ein inadäquates Dominanzverhalten entwickelt. Ob diese beiden Faktoren für die Geschwisterbeziehung förderlich sind, erscheint mehr als fraglich. Beide Mädchen müssen auf ihre Weise die Vergangenheit bewältigen, um eine positive Entwicklung erleben zu können. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist ein Erfolg zweifelhaft, wenn die beiden Mädchen gemeinsam im Haushalt der Großmutter aufwachsen. Auch wenn die Großmutter ein positives Erziehungsverhalten in Bezug auf Janine an den Tag legt, ist sie aus Sicht der Sachverständigen damit überfordert, beiden Mädchen gleichermaßen die notwendige Zuneigung und Unterstützung zukommen zu lassen. Es muss vermieden werden, dass die von der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten dargestellten erheblichen Konflikte in den vorangegangenen Generationen auch zwischen K und M zum Tragen kommen mit den entsprechenden Auswirkungen auf ihr späteres Leben. Ein Aufrechterhalten der Bindung zwischen K und ihrer mehr als 6 Jahre jüngeren Schwester M kann durch Ferienbesuche bei M in H erreicht werden. Nach alledem entspricht es nicht dem Kindeswohl von M, wenn sie in den Haushalt der Großmutter zurückkehrt und diese zum Vormund bestellt wird. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war entbehrlich. Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen waren detailliert, nachvollziehbar und folgerichtig. Auch eine Parteilichkeit war nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.