Beschluss
221 F 170/12
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2013:0110.221F170.12.00
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Tenor
1 Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit von Februar 2012 bis Januar 2013 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.264 € (272 € x 12) zu zahlen.
2 Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller ab Februar 2013 monatlich im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle (Stufe 1 der jeweiligen Altersgruppe), abzüglich hälftiges Kindergeld, Zahlbetrag derzeit 272 €, zu zahlen.
3 Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4 Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Verfahrenswert: 3.264 €.
Entscheidungsgründe
1 Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit von Februar 2012 bis Januar 2013 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.264 € (272 € x 12) zu zahlen. 2 Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller ab Februar 2013 monatlich im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle (Stufe 1 der jeweiligen Altersgruppe), abzüglich hälftiges Kindergeld, Zahlbetrag derzeit 272 €, zu zahlen. 3 Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4 Diese Entscheidung ist sofort wirksam. Verfahrenswert: 3.264 €. I. Der Antragsteller macht Kindesunterhalt für die Zeit ab Februar 2012 geltend. Er ist der am xx.10.2002 geborene Sohn der Antragsgegnerin. Der Antragsteller lebt beim Kindesvater, die Kindeseltern leben getrennt, ein Ehescheidungsverfahren ist rechtshängig. Mit Schreiben vom xx.02.2012 wurde die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung und zur Zahlung des Mindestunterhaltes aufgefordert. Die Antragsgegnerin ist Altenpflegerin und arbeitet 25 Wochenstunden im Schichtdienst. Sie erzielt monatliche Nettoeinkünfte von 1.032 € und wendet Kosten für die Reinigung der Berufsbekleidung in Höhe von monatlich 70 €, Krankenzusatzversicherungskosten in Höhe von monatlich 13,30 € sowie monatliche Beiträge zu einer Altersversorgung in Höhe von 52 € auf. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, sich um eine Vollzeittätigkeit zu bemühen, um den gesetzlichen Mindestunterhalt sicherstellen zu können. Der Antragsteller beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt den Antrag zurückzuweisen Sie behauptet, zwischen den Kindeseltern werde bei der Betreuung des Antragstellers quasi ein Wechselmodell praktiziert; so habe sich der Antragsteller von Januar bis Ende August 2012 allein an 101 Tagen bei der Antragsgegnerin aufgehalten; die Antragsgegnerin unterstütze das Kind bei den schulischen Angelegenheit, der Antragsteller verbringe auch einen Großteil seiner Freizeit mit der Antragsgegnerin, Arzttermine würden von ihr mit dem Antragsteller wahrgenommen, wenn sich dieser gerade bei ihr aufhalte, auch habe die Antragsgegnerin im Jahr 2012 zweimal einen Urlaub mit dem Antragsteller verbracht. In Ergänzung des Sachberichtes wird auf alle Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf alle sonstigen Aktenteile Bezug genommen. II. Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat gegen seine Mutter, die Antragsgegnerin, einen Anspruch auf Zahlung von Barunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB. Es besteht nicht lediglich eine anteilige Barunterhaltspflicht der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin und der Kindesvater teilen sich die Betreuung des Kindes K nicht. Ein sog. Wechselmodell liegt dann vor, wenn beide Elternteile trotz Trennung das Kind weiterhin in Obhut haben, d.h. bei keinem Elternteil der Schwerpunkt der tatsächlichen Förderung und Fürsorge liegt und keiner die Hauptverantwortung hat. Vorliegend wohnt das Kind beim Vater, die Antragsgegnerin hat zwar ein deutlich über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht mit dem Kind. Dies ändert aber nichts daran, dass das Kind, also der Antragsteller, jeweils nur einzelne Stunden, oft Nachmittage von 15 bis 19 Uhr, bei der Antragsgegnerin verbringt, zuzüglich der vereinbarten Wochenendbesuche, welche aber aller zwei Wochen stattfinden. Dies geht aus der von der Antragsgegnerin zur Gerichtsakte gereichten Terminübersicht (Bl. 81 GA) hervor. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt beim Kindesvater, dort hat es sein Kinderzimmer und dorthin kehrt das Kind auch an den Wochentagen, an denen es die Mutter besucht hat, regelmäßig zurück. Der Kindesvater ist es, der die Betreuung des Kindes organisiert und die Versorgung des Kindes sicherstellt. Ihm kommt damit der Schwerpunkt der Erziehungsverantwortung zu. Die Antragsgegnerin ist als Mutter eines minderjährigen Kindes verpflichtet, den Kindesunterhalt sicherzustellen. Sie trifft gem. § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, um den Mindestkindesunterhalt leisten zu können. Dass sich die Antragsgegnerin um eine Vollzeittätigkeit bemüht hätte, hat sie nicht vorgetragen. Von der 1975 geborenen Antragsgegnerin kann aber verlangt werden, sich um eine Vollzeitbeschäftigung zu bemühen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Ausübung einer lediglich 25 Wochenstunden umfassenden Erwerbstätigkeit hier ausreichen sollte, um der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind zu genügen. Insofern wäre es der Antragsgegnerin zumutbar, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, mit der sie den Mindestkindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen kann. Da die Antragsgegnerin als Altenpflegerin bereits mit einer Teilzeitbeschäftigung von 25 Wochenstunden monatliche Nettoeinkünfte von durchschnittlich 1.032 € erzielen kann, ist davon auszugehen, dass sie bei vollschichtiger Tätigkeit zur Zahlung des Mindestkindesunterhaltes in der Lage wäre. Im Übrigen entfällt die Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin nicht deshalb, weil der Kindesvater über sehr hohe Einkünfte verfügte. Die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin führt hier nicht zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht. Der Kindesvater ist im Gegensatz zur Antragsgegnerin vollschichtig erwerbstätig, er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.400 €. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.