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Beschluss

704 IV 78/97

AG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf und setzt Testierfähigkeit voraus (vgl. § 2256 BGB). • Besteht nach ärztlichem Gutachten und Angaben der Betreuerin Geschäftsunfähigkeit, kann die Rücknahme versagt werden, weil die erforderliche Einsicht in Tragweite und freie Willensbildung fehlt. • Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit sind die für die Errichtung eines Testaments geltenden Prüfpflichten des Urkundspersons nach dem Beurkundungsgesetz analog anzuwenden und im Protokoll zu dokumentieren.
Entscheidungsgründe
Rückgabe eines amtlich verwahrten Testaments setzt Testierfähigkeit voraus • Die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf und setzt Testierfähigkeit voraus (vgl. § 2256 BGB). • Besteht nach ärztlichem Gutachten und Angaben der Betreuerin Geschäftsunfähigkeit, kann die Rücknahme versagt werden, weil die erforderliche Einsicht in Tragweite und freie Willensbildung fehlt. • Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit sind die für die Errichtung eines Testaments geltenden Prüfpflichten des Urkundspersons nach dem Beurkundungsgesetz analog anzuwenden und im Protokoll zu dokumentieren. Der Antragsteller begehrt die Rückgabe eines seit 1997 in besondere amtliche Verwahrung genommenen Einzeltestaments. Das Testament war vom Notar beurkundet und verschlossen hinterlegt. Der Antragsteller ist aufgrund einer Behinderung sprachlich eingeschränkt; ein sachverständiges Gutachten von 2010 und Angaben der Betreuerin ergaben Geschäftsunfähigkeit. Im Verfahren wurde geprüft, ob der Testator die für einen Widerruf (Rücknahme) erforderliche Testierfähigkeit besitzt. Während der Testator vereinzelt Äußerungen zu Erben machen konnte und am Ende das Protokoll unterzeichnete, konnte das Gericht nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in die Tragweite seiner Anordnungen feststellen. Daher wurde der Antrag auf Rückgabe abgewiesen. • Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus amtlicher Verwahrung ist rechtlich ein Widerruf und setzt Testierfähigkeit voraus (§ 2256 BGB). • Zur Feststellung der Testierfähigkeit sind dieselben Anforderungen anzulegen wie bei der Beurkundung eines Testaments; die Urkundsperson bzw. das Gericht haben die Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu prüfen und zu protokollieren nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes und maßgeblicher Rechtsprechung. • Das vorgelegte Sachverständigengutachten vom 01.10.2010 sowie die Angaben der Betreuerin belegen Geschäftsunfähigkeit des Antragsstellers; kommunikative Einschränkungen und mangelndes Verständnis für die Tragweite von Verfügungen sprechen gegen Testierfähigkeit. • Obwohl der Antragsteller einzelne Begriffe wie Erbschaft, Testament und Notar verstand und eine Aussage zu einer Person treffen konnte, reichte dies nicht aus, um zu schließen, dass er die Auswirkungen seiner Verfügung auf persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse überblicken und frei von fremden Einflüssen entscheiden konnte. • Mangels Feststellung der erforderlichen Testierfähigkeit ist die Rückgabe des Testaments zu versagen; formale Handlungen wie die Unterschrift am Ende des Protokolls ändern daran nichts, wenn die Einsichts- und Urteilsfähigkeit für das gesamte Geschehen nicht gegeben ist. Der Antrag auf Rückgabe des in amtlicher Verwahrung befindlichen Einzeltestaments wurde zurückgewiesen, weil hierfür ein wirksamer Widerruf erforderlich ist und dieser Testierfähigkeit voraussetzt. Das vorliegende Sachverständigengutachten und die Angaben der Betreuerin ergaben Geschäftsunfähigkeit des Testators; das Gericht konnte nicht die erforderliche Einsicht in die Tragweite der Verfügung und die freie Willensbildung feststellen. Zwar konnte der Testator einzelne Begriffe verstehen und das Protokoll unterzeichnen, doch reichte dies nicht aus, um die gesetzlich geforderte Fähigkeit zu beurteilen und einen wirksamen Widerruf anzunehmen. Deshalb blieb der Verbleib des Testaments in der amtlichen Verwahrung bestehen; der Rückgabewunsch wurde abgelehnt.