OffeneUrteileSuche
Urteil

109 C 19/13

AG AACHEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wasserschäden durch Wasser, das zur Benutzung aus der Duschbrause austritt und durch eine undichte Fuge in das Mauerwerk gelangt, sind kein versichertes Leitungswasserschadenereignis nach den BFIMO. • Eine Duschwanne oder Duschkabine ist kein Bestandteil des Leitungssystems; Wasser in der Duschkabine ist während der Benutzung Brauchwasser, nicht mehr Leitungswasser. • Die Versicherungsdeckung bestimmt sich nach dem tatsächlichen Risiko der Leitungswasserversicherung; Regelungen über die Höhe der Entschädigung (z. B. § 12 BFIMO) begründen keinen eigenen Versicherungsfall. • Fehlt ein versichertes Ereignis, sind weitergehende Streitpunkte (Ursache, Umfang, Haftung) unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Kein Leitungswasserschaden: Gebrauchswasser in Duschkabine nicht versichert • Wasserschäden durch Wasser, das zur Benutzung aus der Duschbrause austritt und durch eine undichte Fuge in das Mauerwerk gelangt, sind kein versichertes Leitungswasserschadenereignis nach den BFIMO. • Eine Duschwanne oder Duschkabine ist kein Bestandteil des Leitungssystems; Wasser in der Duschkabine ist während der Benutzung Brauchwasser, nicht mehr Leitungswasser. • Die Versicherungsdeckung bestimmt sich nach dem tatsächlichen Risiko der Leitungswasserversicherung; Regelungen über die Höhe der Entschädigung (z. B. § 12 BFIMO) begründen keinen eigenen Versicherungsfall. • Fehlt ein versichertes Ereignis, sind weitergehende Streitpunkte (Ursache, Umfang, Haftung) unbeachtlich. Die Klägerin, eine Hausverwaltung und Versicherungsnehmerin einer Firmen-Immobilienversicherung (BFIMO) für das Objekt T-Straße 69, verlangt Ersatz von Feuchtigkeits- und Schimmelschäden an der Sondereigentumseinheit des Herrn N. Ursache war 2011 eine undichte Fuge zwischen Wandfliesen und Duschtasse, durch die beim Duschen eingesetztes Wasser in das Mauerwerk eindrang. Die Beklagte ist die Leitungswasserversichererin. Zuvor war gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen; die Beklagte legte Einspruch ein. Streitentscheidend war, ob das in die Wand eingedrungene Wasser als versichertes Leitungswasser im Sinne der BFIMO zu qualifizieren ist. Das Amtsgericht hob das Versäumnisurteil auf und verwarf die Klage als unbegründet. • Anwendbare Versicherungsbedingung ist § 2 BFIMO, wonach Entschädigung für Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser aus Rohren oder sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen geleistet wird. • Zentral ist, ob Duschbrause/Duschwanne als mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung gelten und ob Wasser, das zur Körperreinigung in der Duschkabine verwendet wird und über eine undichte Fuge in die Wand eindringt, noch Leitungswasser ist. • Das Gericht folgt der Auffassung, dass Wasser, das zur Benutzung aus der Brause austritt und sich im freien Raum der Duschkabine befindet, nicht mehr Teil des Leitungssystems ist; es ist Brauchwasser, das erst bei bestimmungsgemäßer Einleitung in den Abfluss wieder als in einem Leitungssystem befindlich gelten kann. • Daraus folgt, dass die Duschwanne/Duschkabine kein Element des Leitungssystems darstellt; der Zweck der Leitungswasserversicherung ist der Schutz vor Schäden durch Defekte des Leitungssystems, nicht vor Schäden durch bestimmungsgemäß verwendetes Brauchwasser. • Die Eigentums- und Haftungsfragen oder weitere streitige Punkte mussten nicht entschieden werden, weil bereits kein Versicherungsfall i.S.v. BFIMO vorlag. • Hinweis auf divergierende Rechtsprechung; das Gericht hält die hier vertretene Auslegung für sachgerecht, da sich die Wasserqualität und die Systemzugehörigkeit durch die Nutzung verändern. • Die Regelung in § 12 BFIMO zur Höhe der Entschädigung betrifft nicht den Versicherungsumfang und begründet keinen eigenständigen Deckungsfall. Die Klage wird abgewiesen, weil kein versichertes Leitungswasserschadenereignis vorliegt. Das in der Duschkabine verwendete Wasser war während der Benutzung kein Leitungswasser im Sinne der BFIMO, sondern Brauchwasser, und die Duschwanne/Duschkabine ist kein Bestandteil des Leitungssystems. Deshalb besteht kein Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistung. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Kosten der Säumnis, die zum Erlass des ursprünglichen Versäumnisurteils geführt hatten, trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.