Urteil
107 C 75/13
AG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine wirksame ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Vermieter nicht nur ein Nutzungsinteresse darlegen, sondern auch einen konkreten, tatsächlichen Nutzungswillen substantiiert vortragen und beweisen.
• Bloße Angaben zum Nutzungsinteresse genügen nicht; der Vermieter muss ausreichende Stütztatsachen vorbringen, die den Schluss auf einen tatsächlichen Nutzungswillen rechtfertigen.
• Fehlen substantiierte Darlegungen und Beweise zum Nutzungswillen, ist die Kündigung materiell-rechtlich unwirksam und begründet kein Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB bzw. § 985 BGB.
Entscheidungsgründe
Eigenbedarfskündigung erfordert substantiierten Nutzungswillen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) • Für eine wirksame ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Vermieter nicht nur ein Nutzungsinteresse darlegen, sondern auch einen konkreten, tatsächlichen Nutzungswillen substantiiert vortragen und beweisen. • Bloße Angaben zum Nutzungsinteresse genügen nicht; der Vermieter muss ausreichende Stütztatsachen vorbringen, die den Schluss auf einen tatsächlichen Nutzungswillen rechtfertigen. • Fehlen substantiierte Darlegungen und Beweise zum Nutzungswillen, ist die Kündigung materiell-rechtlich unwirksam und begründet kein Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB bzw. § 985 BGB. Die Klägerinnen sind Vermieterinnen einer Mietwohnung, der Beklagte ist seit 2003 Mieter. Mit Schreiben vom 30.03.2012 kündigten die Klägerinnen das Mietverhältnis ordentlich wegen behauptetem Eigenbedarf; sie erklärten, Klägerin zu 1. benötige die vom Beklagten bewohnte Wohnung. Die Klägerinnen verlangten Herausgabe und Räumung der Wohnung. Der Beklagte klagte auf Abweisung. Die Klägerinnen stützten die Kündigung auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, legten jedoch keine näheren Stütztatsachen zum behaupteten tatsächlichen Nutzungswillen vor. Das Gericht hat deshalb die materielle Wirksamkeit der Kündigung geprüft. • Die Klage ist unbegründet, weil die Kündigung vom 30.03.2012 materiell-rechtlich nicht als beendet anzusehen ist. • Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt Eigenbedarf nicht nur ein nachvollziehbares Nutzungsinteresse, sondern auch einen konkreten tatsächlichen Nutzungswillen voraus. • Die Klägerinnen haben die Darlegungs- und Beweislast für den Nutzungswillen; sie hätten Stütztatsachen vortragen und beweisen müssen, die den Schluss auf einen tatsächlichen Nutzungswillen rechtfertigen. • Solche Stütztatsachen haben die Klägerinnen nicht substantiiert vorgetragen; aus dem bloßen Nutzungsinteresse lässt sich der Nutzungswille regelmäßig nicht ableiten. • Zudem wirkt das Vorbringen unplausibel und vorgeschoben: Die Umstände hatten sich seit 2007 nicht verändert, und in einem früheren Rechtsstreit wurde Eigenbedarf nur hilfsweise geltend gemacht, was gegen einen ernstlichen Nutzungswillen spricht. • Folglich besteht kein Anspruch auf Räumung oder Herausgabe aus Mietvertrag in Verbindung mit § 546 Abs. 1 BGB oder aus § 985 BGB. • Prozessnebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO. Die Klage der Vermieterinnen wurde abgewiesen; sie haben keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung, weil die ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs materiell-rechtlich nicht wirksam bewiesen wurde. Insbesondere haben die Klägerinnen keinen substantiierten tatsächlichen Nutzungswillen dargelegt oder bewiesen, sodass die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB fehlen. Ohne Nachweis des Nutzungswillens besteht kein Räumungsanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB oder Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.